Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KN 48/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1142/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2006 aufgehoben.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Zwar ist der Kläger der Zahlung der im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2004 festgesetzten Raten nur für August und teilweise für September 2005 nachgekommen, gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Unabhängig von der Frage, ob ein "Rückstand" in diesem Sinne einen "schuldhaften Verzug" voraussetzt (zum Meinungsstreit: Bundesgerichtshof (BGH) in NJW 1997, 1077 mwN), ist ein Widerruf nach der genannten Bestimmung jedenfalls unzulässig, wenn die Nichtzahlung nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (vgl. BGH aaO; Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss vom 25. Februar 2003 – X S 8/98 –, veröffentlicht in Juris). Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Leistungen aus einem Umstand unterbleibt, den der Bedürftige nicht zu vertreten hat (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Auflage, RdNr 53, 54 zu § 124). Dies ist insbesondere bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzunehmen, d.h. wenn Verhältnisse vorliegen, die die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung rechtfertigen (vgl. BGH aaO).
Im hier zu beurteilenden Sachverhalt sind nach den zwischenzeitlich belegten Einkommensverhältnissen des Klägers ab August 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung erfüllt. Dem Kläger stand ab diesem Zeitpunkt als Nettoeinkommen nur der Rentenzahlbetrag iHv 651,20 Euro zur Verfügung. Davon waren gemäß § 115 Abs. 1 ZPO die – bisher belegten – Mietkosten iHv 258,28 Euro sowie der ab April 2005 zu berücksichtigende Selbstbehalt iHv 380,00 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Der Restbetrag von 12,92 Euro reicht nicht zur Festsetzung von Monatsraten aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Zwar ist der Kläger der Zahlung der im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2004 festgesetzten Raten nur für August und teilweise für September 2005 nachgekommen, gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der PKH aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Unabhängig von der Frage, ob ein "Rückstand" in diesem Sinne einen "schuldhaften Verzug" voraussetzt (zum Meinungsstreit: Bundesgerichtshof (BGH) in NJW 1997, 1077 mwN), ist ein Widerruf nach der genannten Bestimmung jedenfalls unzulässig, wenn die Nichtzahlung nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (vgl. BGH aaO; Bundesfinanzhof (BFH) Beschluss vom 25. Februar 2003 – X S 8/98 –, veröffentlicht in Juris). Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn die Leistungen aus einem Umstand unterbleibt, den der Bedürftige nicht zu vertreten hat (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Auflage, RdNr 53, 54 zu § 124). Dies ist insbesondere bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit anzunehmen, d.h. wenn Verhältnisse vorliegen, die die Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung rechtfertigen (vgl. BGH aaO).
Im hier zu beurteilenden Sachverhalt sind nach den zwischenzeitlich belegten Einkommensverhältnissen des Klägers ab August 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung erfüllt. Dem Kläger stand ab diesem Zeitpunkt als Nettoeinkommen nur der Rentenzahlbetrag iHv 651,20 Euro zur Verfügung. Davon waren gemäß § 115 Abs. 1 ZPO die – bisher belegten – Mietkosten iHv 258,28 Euro sowie der ab April 2005 zu berücksichtigende Selbstbehalt iHv 380,00 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Der Restbetrag von 12,92 Euro reicht nicht zur Festsetzung von Monatsraten aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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