L 3 B 1702/06 R ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 3307/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1702/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der an-gefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers zu erstatten.

Gründe:

Die Beigeladene kann sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 60/02 R, über die Bestimmtheit der Verrechnungserklärung beruhe darauf, dass sich dort das Verrechnungsersuchen gegen eine Sonderrechtsnachfolgerin gerichtet habe. Den Entscheidungsgründen ist nichts darüber zu entnehmen, dass das Bundes-sozialgericht bei einer solchen Konstellation einen Sonderfall angenommen hat. Dies wird bes-tätigt durch die weitere Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05. September 2006, Az.: B 4 R 71/06 R. Es kann auch dahinstehen, ob die Auffassung des Sozialgerichts, die Verrechnung erfolge durch Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch X (SGB X), so dass einstweiliger Rechts-schutz nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist, zutreffend ist. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner neueren Entscheidung (s.o.) daran festgehalten, dass mit der Verrechnungserklärung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Durch den der äußeren Form nach formellen Verwaltungsakt wird jedoch der Betroffene, wie hier der Antragsteller, beschwert, da der Erlass eines solchen formellen Ver-waltungsakts mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm in Zukunft ein insoweit bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegengehalten wird. Dies rechtfertigt auch die Anordnung der aufschieben-den Wirkung der Klage gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG und nicht die Gewährung von einst-weiligem Rechtsschutz nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG (anders Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2006, Az.: L 4 B 1262/06 R ER).

Bei der nach § 193 SGG analog zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Beschwerde allein von der Beigeladenen eingelegt worden ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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