L 22 R 1657/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 603/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1657/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von Versicherungszeiten.

Am 25. Februar 2004 beantragte der 1948 geborene Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Kontos in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Kontenklärungsbescheid vom 17. August 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1988 als Beitragszeit ab und begründete dies damit, nach dem in der DDR geltenden Recht habe für die Tätigkeit des Klägers in diesem Zeitraum keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung bestanden.

Mit seinem Widerspruch vom 15. September 2004 machte der Kläger geltend, er habe im streitigen Zeitraum als Regisseur freiberuflich gearbeitet und diese Zeit sei als Beitragszeit zu berücksichtigen.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2005 die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1988 ab: In den vorhandenen Versicherungsunterlagen seien weder Beiträge bescheinigt noch sei eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht und Beiträge gälten auch nicht als gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass für die Zeit vom 01. Juni 1983 bis 30. September 1983 keine Entgelteintragungen im Sozialversicherungsausweis (SV Ausweis) vorgenommen worden seien, als freiberuflicher Regisseur in den Jahren 1985 bis 1988 seien keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt worden. Es sei im SV Ausweis kein beitragspflichtiger Verdienst bescheinigt worden, so dass keine Beitragsleistung erfolgte und dementsprechend keine Beitragszeiten vorliegen.

Hiergegen hat sich die am 18. Juli 2005 beim Sozialgericht Potsdam erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger noch die Anerkennung der streitigen Zeit in den Jahren 1985 bis 1988 als Beitragszeiten, hilfsweise als Ersatzzeiten begehrt hat. Er hat vorgetragen, er habe auf Honorarbasis gearbeitet. Da er als freiberuflicher Regisseur keine Aufträge gehabt habe, habe er auch keinen Verdienst gehabt.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 06. April 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 26. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 25. Oktober 2006, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, er sei, da er keine Aufträge gehabt habe, arbeitslos gewesen. Da in der DDR keine Arbeitslosenversicherung bestanden habe, habe er sich auch nicht arbeitslos melden können, so dass keine Eintragungen erfolgen konnten. Dieser Sachverhalt müsse jedoch berücksichtigt und die Zeit zumindest als Ersatzzeit anerkannt werden.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 20. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1988 als Beitragszeit, hilfsweise als Ersatzzeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide und das diese bestätigende Urteil des Sozialgerichts Potsdam nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung weiterer Versicherungszeiten hat.

Als Anspruchsgrundlage kommt § 248 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI in Betracht. Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der Gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In Kraft Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind.

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass im Gebiet der ehemaligen DDR für die Zeit vom 09. Mai 1945 bis zum In Kraft Treten von Bundesrecht nur solche Zeiten Berücksichtigung als Beitragszeiten finden, für die in der DDR Beiträge gezahlt worden sind.

Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag, der durch die Eintragungen im SV Ausweis belegt ist, im streitigen Zeitraum keine Beträge entrichtet, so dass eine Anerkennung gegen das geltende Recht verstoßen würde.

Für eine etwaige Anerkennung der streitigen Zeit als Ersatzzeit wäre Anspruchsgrundlage § 250 SGB VI. In dessen Abs. 1 sind sechs Tatbestände enumerativ, also abschließend, aufgezählt, die dazu führen, dass entsprechende Zeiten als Ersatzzeiten anzurechnen sind. Es handelt sich dabei um Zeiten, in denen jemand durch die staatliche Gewalt etwa durch Kriegsfolgen oder durch Verfolgungsmaßnahmen von Behörden der DDR daran gehindert war, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und für die daher unter dem Gedanken des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs Beiträge fingiert werden: Jemand, der vom Staat daran gehindert wurde, Beiträge zu leisten, soll nachher bei der Rente daraus keine negativen Folgen haben. Dieser Gesichtspunkt trifft auf Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht zu, dementsprechend sind Zeiten der Arbeitslosigkeit auch im alten Bundesgebiet keine Ersatzzeiten. Zeiten der Arbeitslosigkeit sind vielmehr Anrechnungszeiten gemäß § 252 SGB VI, wenn die dort dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört entweder der Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit oder eine Arbeitslosmeldung. Beides liegt beim Kläger nicht vor, so dass auch eine Anrechnungszeit nicht in Betracht kommt. Danach ist für die Zeit nach dem In Kraft Treten des Arbeitsförderungsgesetzes der DDR AFG - ebenso wie in den alten Bundesländern eine Arbeitslosmeldung beziehungsweise ein Leistungsbezug erforderlich.

Für die Zeit zuvor wird in entsprechender Anwendung von § 58 SGB VI eine Anerkennung von dem Nachweis einer fortlaufenden dauernden Bemühung um die Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung gefordert.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger ebenfalls auch nach seinem eigenen Vortrag nicht vor.

Abschließend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gericht an das geltende Recht gebunden ist und die Vorstellung des Klägers, es könne gewissermaßen aus Billigkeitsgründen eine Anerkennung von Zeiten über das im Gesetz vorgesehene Ausmaß hinaus vorgenommen werden, unzutreffend ist.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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