L 22 R 1009/05 -17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 6911/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1009/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Witwenrente für die Zeit vom 04. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 1998.

Die Klägerin ist die Witwe des im März 1936 geborenen und am 04. Juni 1992 verstorbenen Diplomingenieurs Jörg Grohse, der bei der Beklagten versichert war.

Am 22. Juli 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Sie legte dessen Sozialversicherungsausweise und Ausbildungszeugnisse vor. Die Antragsformulare der Beklagten füllte die Klägerin unter Mithilfe der Frau Ullrich, einer ihr persönlich bekannten Mitarbeiterin der Beklagten, aus.

Mit Bescheid vom 04. März 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 04. Juni 1992. Diese Rente wurde mehrmals wegen der jährlichen Rentenanpassungen und wegen der Einkommensanrechnung des eigenen Einkommens der Klägerin neu berechnet.

Nachdem die Klägerin im Februar und April des Jahres 2003 Unterlagen über den letzten Beschäftigungsbetrieb ihres verstorbenen Ehemannes, des VEB Wärmeanlagenbau Berlin, erhalten hatte, beantragte sie am 02. Juni 2003 bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG. Mit Bescheiden vom 13. Januar 2004 und 16. April 2004 stellte die Beklagte als Versorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI vom 01. August 1958 bis 30. Juni 1990 und die erzielten Arbeitsentgelte fest und teilte dies der Beklagten als Träger der Rentenversicherung mit.

Letztere stellte daraufhin mit Bescheid vom 01. Juni 2004 die Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der gemeldeten Zeiten ab 01. Januar 1999 neu fest und nahm den Ausgangsbescheid vom 04. März 1994 insoweit zurück. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 jedoch versagte die Beklagte die höhere Leistung, da dies nur vier Jahre vor Rücknahme des Bescheides möglich sei.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. Juni 2004, den sie damit begründete, ihr sei von Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass höhere Entgelte ihres Ehemannes der Witwenrente zugrunde gelegt werden könnten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 zurück und begründete dies damit, die Klägerin selbst habe bei der Rentenantragstellung zutreffend angegeben, dass der Versicherte keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört habe. Den vorliegenden Unterlagen seien Hinweise auf eine mögliche rückwirkende Einbeziehung nicht zu entnehmen gewesen, die ohnehin erst nach dem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts BSG vom 24. März 1998 in Betracht kommen könnten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, bestandskräftige Rentenbescheide von Amts wegen ohne konkreten Anlass bei geänderter Rechtsprechung zu überprüfen. Auch sei für die Feststellung der tatsächlichen Verdienste nicht sie, sondern der Zusatzversorgungsträger zuständig.

Gegen diesen der Klägerin am 17. November 2004 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat sich die am 15. Dezember 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die damit begründet worden ist, dass nach § 580 Ziffer 7 b der Zivilprozessordnung ZPO die Restitutionsklage stattfinde, wenn die Klägerin wie hier - eine andere Urkunde auffinde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeiführe. Da die Klägerin die Urkunden über den Betrieb ihres Ehemannes erst Anfang 2003 aufgefunden habe, läge dieser Fall vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 04. März 1994 zurückzunehmen und die große Witwenrente unter Berücksichtigung der nach dem AAÜG anerkannten Zeiten ab 04. Juni 1992, hilfsweise ab 01. Januar 1994, neu festzustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. April 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klägerin kann die Rücknahme des ursprünglichen (objektiv rechtswidrigen) Witwenrentenbescheides vom 04. März 1994 nach § 44 Abs. 1 SGB X auch für die Zeit vom Rentenbeginn am 04. Juni 1992 bis 31. Dezember 1998 nicht beanspruchen, weil für diesen Zeitraum die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X Wirkung entfaltet. Dementsprechend war auch der Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 nicht aufzuheben.

Die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in die Rentenantragsfrist ist kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hat schon keine Urkunde aufgefunden, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dies hätte nur eine Bescheinigung des damals in der DDR zuständigen Trägers der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz über eine tatsächlich erfolgte Einbeziehung des Versicherten in das Versorgungssystem sein können. Eine solche Urkunde wurde aber nicht vorgelegt. Im Übrigen geht § 44 SGB X hier als genuin sozialrechtliche Regelung und damit als speziellere Vorschrift zur Durchbrechung der von Bestandskraft von Bescheiden bzw. (auch) der Rechtskraft von Gerichtsurteilen vor. Da § 44 SGB X gegenüber dem Institut der Restitutionsklage auch weniger hohe rechtliche Anforderungen erforderlich ist hier lediglich das Vorliegen objektiver Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts stellt, besteht im Übrigen auch schon keine analogiefähige Regelungslücke. Mit einer analogen Anwendung des Instituts der Restitutionsklage wäre zudem auch keine Aussage über den hier strittigen Beginn der Rentenneufeststellung getroffen.

Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf das Vorliegen eines so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Dieser Anspruch setzt eine Pflichtverletzung durch die Behörde, die Bewirkung eines sozialrechtlichen Nachteils und einen Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil voraus und fingiert zugunsten des Betroffenen, dass dieser von der zu seinen Gunsten bestehenden Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn er umfassend beraten worden wäre.

Vorliegend fehlt es aber bereits an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Die Klägerin selbst machte anlässlich der Stellung ihres Witwenrentenantrags eine Zugehörigkeit ihres Ehemanns zu einem Versorgungssystem der DDR nicht geltend. Im entsprechenden Fragebogen verneinte sie das Bestehen einer Anwartschaft aus einem Versorgungssystem. Insoweit kann ein Beratungsmangel der Beklagten schon deshalb nicht begründet werden, weil der Versicherte auch tatsächlich nicht in ein Versorgungssystem einbezogen war.

Zwar muss der Leistungsträger auch über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus informieren, wenn auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen ist, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (BSG, Urteil vom 07. November 1991, SozR 3 1200 § 14 Nr. 5). Das setzt aber zumindest voraus, dass der Leistungsträger überhaupt tatsächliche oder rechtliche Anknüpfungspunkte für das Bestehen einer Gestaltungsmöglichkeit und eines diesbezüglichen Beratungsbedarfs erkennen konnte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Witwenrentenbescheides musste die Beklagte aber nicht davon ausgehen, dass für die Anwendung des AAÜG und die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem auf eine in der DDR erfolgte tatsächliche Einbeziehung nicht zwingend abzustellen ist. Denn erstmals mit Urteil vom 24. März 1998 (SozR 3 8570 § 5 Nr. 3) wurde vom BSG entschieden, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon abhängt, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist, und dass Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 AAÜG auch vorliegen, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Zwar kommt es für die Frage, ob die Verwaltung einen Rat oder Hinweis zu geben hat, nicht allein darauf an, wie sie die Rechtslage selbst beurteilt. Die Behörde hat insoweit nicht für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Rechtsauffassung einzustehen, sondern kann von dem damals, d. h. im Zeitpunkt des Beratungsbedürfnisses, bestehenden Meinungsstand ausgehen. Sie ist deshalb auch nicht zu Hinweisen auf mögliche rechtliche Zweifel verpflichtet, soweit sie sich einer einhelligen oder eindeutig herrschenden Meinung anschließt. Erst sofern im beachtlichen Umfang bedeutsame Gegenstimmen aus Schrifttum und Rechtsprechung vorliegen, kann sie nicht mehr davon ausgehen, dass bei Zugrundelegung ihrer eigenen Rechtsauffassung ein Beratungsbedürfnis nicht besteht (BSG, Urteil vom 28. Februar 1984, SozR 1200 § 14 Nr. 16). Vorliegend hatte die Beklagte 1994 angesichts der damaligen Rechtsprechung keinen begründeten Anlass, die Klägerin auf die Möglichkeit der Antragstellung bei dem Versorgungsträger zu verweisen.

Im Übrigen hat die unterbliebene Beratung nicht unmittelbar zu einem sozialrechtlichen Nachteil geführt. Denn alleine die Geltendmachung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (Nutzung der bestehenden Gestaltungsmöglichkeit) hätte noch nicht zu einer Berücksichtigung durch die Beklagte führen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nach ihrem eigenen Sachvortrag damals keine weiteren Unterlagen vorlegen konnte und diese auch nicht zugänglich waren, hätte es vielmehr erst noch einer separaten rechtsbehelfsfähigen Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers bedurft, deren mutmaßliches Ergebnis nachträglich nicht festgestellt werden kann. Ob der Versorgungsträger auf einen Antrag der Klägerin angesichts der damals bestehenden Rechtsauffassung überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt hätte, zu welchem Ergebnis diese ggf. geführt hätten, welche Entscheidung in der Sache getroffen worden wäre sowie ob und ggf. mit welchem Erfolg die Klägerin gegen eine eventuelle Ablehnung Rechtsmittel eingelegt hätte, ist rein hypothetisch und steht damit nicht fest. Erst aber bei einer positiven Entscheidung des Versorgungsträgers hätte die Beklagte Zeiten nach dem AAÜG in die Rentenberechnung einstellen können. Dass und ggf. wann die Angelegenheit einen für die Klägerin positiven Verlauf genommen hätte, könnte im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden.

Selbst wenn aber entgegen der vorstehenden Ausführungen zugunsten der Klägerin doch ein Herstellungsanspruch anzunehmen wäre, könnte die Klage aber keinen Erfolg haben. Denn es wäre auch in diesem Rahmen § 44 Abs. 4 SGB X analog anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Leistungen, die aufgrund eines Herstellungsanspruches zu gewähren sind, in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend beansprucht werden (BSG, Urteile vom 14. Februar 2001, SozR 3 1200 § 14 Nr. 31; vom 28. Januar 1999, SozR 3 1300 § 44 Nr. 25; vom 09. September 1986, SozR 1300 § 44 Nr. 24). Von dieser Rechtsprechung hat sich der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 02. August 2000 (SozR 3 2600 § 99 Nr. 5) nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis distanziert. Er hat damit nicht die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf Leistungen, die nachträglich aufgrund des sozialen Herstellungsanspruchs zu erbringen sind, ausgeschlossen. Seinem Urteil lag im Übrigen ein Fall zugrunde, in dem anders als hier für die Entstehung des Anspruchs (Stammrechts) ein Antrag nicht erforderlich war. Die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf laufende Leistungen, die nachträglich aufgrund eines Herstellungsanspruchs zuzuerkennen sind, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Verletzung einer Nebenpflicht nicht weiterreichende Folgen haben kann als die Verletzung der Hauptpflicht. Hätte die Beklagte 1994 ihre Leistungspflicht fehlerhaft, aber bestandskräftig verneint, so hätten aufgrund einer 2003 bewirkten oder beantragten Rücknahme des fehlerhaften Ablehnungsbescheides gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen erst ab 01. Januar 1999 erbracht werden dürfen. Entsprechendes müsste dann auch gelten, wenn die Beklagte 1994 statt der Hauptpflicht (zur Leistung) eine Nebenpflicht (zur umfassenden Beratung der Klägerin bei der Antragstellung) nicht erfüllt hätte und es aufgrund dieser Pflichtverletzung nicht zur Leistungsgewährung gekommen wäre.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 04. Juli 2005, zu deren Begründung die Darlegungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die große Witwenrente der Klägerin ab 04. Juni 1992, hilfsweise ab 01. Januar 1994 neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zur Versicherungsnummer 65 010336 G 027 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Über sie konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 155 Sozialgerichtsgesetz SGG -).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das diese bestätigende Urteil des Sozialgerichts verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf frühere Zahlung der höheren Witwenrente hat.

Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend sei Folgendes dargelegt:

Dem Senat erschließt sich in keiner Weise, weshalb hier § 580 Ziffer 7 Buchstabe b ZPO einschlägig sein soll, da es sich hierbei um eine Vorschrift des Prozessrechts und nicht des materiellen Rechts beziehungsweise des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Voraussetzung für die Restitutionsklage der ZPO ist immer, dass ein Urteil vorliegt, bevor eine Urkunde aufgefunden wird. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Die Urkunde, auf die die Klägerin sich stützt, ist lange vor dem Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgefunden worden, so dass eine Anwendung des § 580 ZPO nicht in Betracht kommt.

Es wäre somit allenfalls eine analoge Anwendung möglich. Zu einer analogen Anwendung einer Norm ist Voraussetzung, dass eine Rechtslücke besteht, zu deren Schließung die analoge Anwendung geboten ist. Hier jedoch liegt keine Rechtslücke vor, denn genau der Fall der Klägerin ist in § 48 SGB X geregelt, weitere Ansprüche wegen Falschberatung regelt das Richterrecht des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs, auf den jedoch nach der Rechtsprechung des BSG ebenfalls die Verjährungsfrist des § 48 SGB X anwendbar ist und schließlich ist für Schadensersatzklagen gegen Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften der Rechtsweg gemäß Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch eröffnet, so dass eine Rechtslücke nicht erkennbar ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision ist keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved