Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 6573/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1397/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech] (Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Der 1937 geborene Kläger erwarb am 21. Juli 1967 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin in Berlin-Lichtenberg vom 21. Juli 1967). Zuletzt vor dem 1. Juli 1990 war der Kläger vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 beim Konsum Druck- und Papierverarbeitung - Stammbetrieb – als (Fach)Direktor für Technik beschäftigt. Für die Zeit von Januar 1987 bis Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). In die AVItech war er nicht durch Erteilung einer Versorgungsurkunde einbezogen worden.
Seinen Antrag vom November 2002 auf Feststellung der streitbefangenen Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 2003 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 – ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 29. Juni 2006). Das SG führte aus: Auch nach Maßgabe der verfassungskonform erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) falle der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, weil er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage – und zwar nach den hier allein in Betracht kommenden Regelungen über die AVItech – gehabt habe. Denn er sei zu diesem Zeitpunkt nicht, wie die AVItech-Verordnung vom 17. August 1950 (AVItechVO) in Verbindung mit § 1 der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) voraussetze, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und auch in keinem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Konsumgenossenschaften, zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers gehört habe, seien weder volkseigene Betriebe noch seien sie volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des SG, dass sein Beschäftigungsbetrieb auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben gehört habe. Dies sei unzutreffend. Zum Beweis bezieht er sich auf eine Stellungnahme des früheren Vorstandsmitgliedes und Vizepräsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR (VdK) D R vom 18. April 2006 zur Frage, ob Rechtsvorschriften der DDR mit dem Geltungsbereich "volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe" originär für Betriebe der Konsumgenossenschaften in der DDR gegolten hätten oder ob es zur verbindlichen Geltung für Konsumgenossenschaften eines Beschlusses des Genossenschaftsrates oder des Vorstandes des VdK bedurft hätte. In der Stellungnahme heißt es u. a., die Formulierung "volkseigene und gleichgestellte Betriebe" in Verordnungen zu Entgelten und Versorgungsansprüchen sei wegen der finanziellen Belastungen der Konsumgenossenschaften mit diesen vorabgestimmt worden. Nach Erlass hätten diese Vorschriften originär für Konsumgenossenschaften gegolten, ohne dass es eines Übernahmebeschlusses bedurft habe. Da die AVItechVO für "volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe" gegolten habe, seien damit Betriebe der Konsumgenossenschaften durch die Verordnung selbst in die Zusatzversorgung einbezogen gewesen. Eines Übernahmebeschlusses habe es nicht bedurft.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Übrigen regt er an, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 1 Abs. 2 2. DB habe Betriebe und Einrichtungen, die ihre Grundlage im Genossenschaftswesen gehabt hätten, nicht gleichgestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschl. der Akte des SG – S 27 RA 6573/03 -) und der Zusatzversorgungsakten der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 und 2 AAÜG besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG gemäß § 1 AAÜG nicht erfüllt sind. Das hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis. Die der Stellungnahme des früheren Vizepräsidenten R vom 18. April 2006 zugrunde liegende Fragestellung ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zwar galt die AVItechVO nach dem Wortlaut ihrer Bezeichnung (Überschrift) und ihrem § 1 für die Angehörigen der technischen Intelligenz "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben". Nach der ständigen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. 10. 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a. = SozR 4 – 8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 9. 4. 2002 – B 4 RA 41/01 R - = SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6) waren damit jedoch allein volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) und ihnen gleichgestellte Betriebe gemeint. Dabei konkretisierte § 1 Abs. 2 2. DB im Einzelnen durch abschließende Aufzählung, welche Betriebe bzw. Arten von Betrieben zu den den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben gehörten. Es handelte sich um die im angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003 genannten Betriebe, Institute usw. Zu diesen gehörten keine Konsumgenossenschaften und damit auch nicht der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990. Für den vorliegenden Fall hatte der Verordnungsgeber also selbst bestimmt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der AVItechVO nicht erfasst wurde. Diese Bestimmung wäre folglich auch keiner Änderung durch Übernahmebeschluss des Genossenschaftsrates oder des Vorstandes des VdK zugänglich gewesen, den es im Übrigen auch nicht gegeben hat.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech] (Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Der 1937 geborene Kläger erwarb am 21. Juli 1967 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin in Berlin-Lichtenberg vom 21. Juli 1967). Zuletzt vor dem 1. Juli 1990 war der Kläger vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 beim Konsum Druck- und Papierverarbeitung - Stammbetrieb – als (Fach)Direktor für Technik beschäftigt. Für die Zeit von Januar 1987 bis Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). In die AVItech war er nicht durch Erteilung einer Versorgungsurkunde einbezogen worden.
Seinen Antrag vom November 2002 auf Feststellung der streitbefangenen Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Juni 2003 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 – ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 29. Juni 2006). Das SG führte aus: Auch nach Maßgabe der verfassungskonform erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) falle der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG, weil er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage – und zwar nach den hier allein in Betracht kommenden Regelungen über die AVItech – gehabt habe. Denn er sei zu diesem Zeitpunkt nicht, wie die AVItech-Verordnung vom 17. August 1950 (AVItechVO) in Verbindung mit § 1 der dazu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) voraussetze, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb und auch in keinem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Konsumgenossenschaften, zu denen der Beschäftigungsbetrieb des Klägers gehört habe, seien weder volkseigene Betriebe noch seien sie volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des SG, dass sein Beschäftigungsbetrieb auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben gehört habe. Dies sei unzutreffend. Zum Beweis bezieht er sich auf eine Stellungnahme des früheren Vorstandsmitgliedes und Vizepräsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR (VdK) D R vom 18. April 2006 zur Frage, ob Rechtsvorschriften der DDR mit dem Geltungsbereich "volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe" originär für Betriebe der Konsumgenossenschaften in der DDR gegolten hätten oder ob es zur verbindlichen Geltung für Konsumgenossenschaften eines Beschlusses des Genossenschaftsrates oder des Vorstandes des VdK bedurft hätte. In der Stellungnahme heißt es u. a., die Formulierung "volkseigene und gleichgestellte Betriebe" in Verordnungen zu Entgelten und Versorgungsansprüchen sei wegen der finanziellen Belastungen der Konsumgenossenschaften mit diesen vorabgestimmt worden. Nach Erlass hätten diese Vorschriften originär für Konsumgenossenschaften gegolten, ohne dass es eines Übernahmebeschlusses bedurft habe. Da die AVItechVO für "volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe" gegolten habe, seien damit Betriebe der Konsumgenossenschaften durch die Verordnung selbst in die Zusatzversorgung einbezogen gewesen. Eines Übernahmebeschlusses habe es nicht bedurft.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Übrigen regt er an, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 1 Abs. 2 2. DB habe Betriebe und Einrichtungen, die ihre Grundlage im Genossenschaftswesen gehabt hätten, nicht gleichgestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschl. der Akte des SG – S 27 RA 6573/03 -) und der Zusatzversorgungsakten der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 und 2 AAÜG besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG gemäß § 1 AAÜG nicht erfüllt sind. Das hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis. Die der Stellungnahme des früheren Vizepräsidenten R vom 18. April 2006 zugrunde liegende Fragestellung ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zwar galt die AVItechVO nach dem Wortlaut ihrer Bezeichnung (Überschrift) und ihrem § 1 für die Angehörigen der technischen Intelligenz "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben". Nach der ständigen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. 10. 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a. = SozR 4 – 8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 9. 4. 2002 – B 4 RA 41/01 R - = SozR 3 - 8570 § 1 Nr. 6) waren damit jedoch allein volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) und ihnen gleichgestellte Betriebe gemeint. Dabei konkretisierte § 1 Abs. 2 2. DB im Einzelnen durch abschließende Aufzählung, welche Betriebe bzw. Arten von Betrieben zu den den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben gehörten. Es handelte sich um die im angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003 genannten Betriebe, Institute usw. Zu diesen gehörten keine Konsumgenossenschaften und damit auch nicht der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990. Für den vorliegenden Fall hatte der Verordnungsgeber also selbst bestimmt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers von der AVItechVO nicht erfasst wurde. Diese Bestimmung wäre folglich auch keiner Änderung durch Übernahmebeschluss des Genossenschaftsrates oder des Vorstandes des VdK zugänglich gewesen, den es im Übrigen auch nicht gegeben hat.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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