L 4 AL 85/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 1563/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 85/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich für – aus seiner Sicht – seit 1997 fortdauernde unsachgemäße Bearbeitung seiner Angelegenheiten.

Der 1955 geborene Kläger schloss im Frühjahr 1998 nach gut 20 Jahren sein Studium der Philosophie ab. Spätestens seit 1997 steht er in Kontakt mit der Beklagten; seit Jahren bezieht er von dieser und / oder dem Sozialamt Leistungen.

Das Bezirksamt N von B wies den Kläger für die Zeit vom 26. Juli 1999 bis zum 23. Dezember 1999 (vermeintlich) nach § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten dem Amtsgericht N zu, wogegen der Kläger sich wandte. In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts B am 31. August 2001 erklärte der dortige Beklagtenvertreter, dass die Beklagte ausgehend von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides für den Kläger unter Berücksichtigung eines ortsüblichen für vergleichbar beschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst (in Anlehnung an Vergütungsgruppe BAT IXb) zu zahlenden Entgelts die fälligen Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Arbeitslosenversicherung) errechnen und an die entsprechenden Versicherungsträger zahlen werde. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.

Ab dem 29. Juni 2000 wurde der Kläger befristet bis zum 28. Juni 2001 beim I B S e.V. (im Folgenden: IB) "wegen Beschäftigung aufgrund einer öffentlich geförderten Maßnahme nach IdA § 19 Abs. 1 BSHG in Projekten und Maßnahmen des 2. Arbeitsmarktes" als Bürokraft eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom Juli 2000 sollte er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden einen Bruttolohn von 1.996,17 DM erhalten. Mit Bescheid vom 21. September 2000 informierte das Bezirksamt N von B den Kläger, dass es vom 29. Juni 2000 bis zum 28. Juni 2001 aufgrund der Vorschriften des BSHG einen monatlichen Festkostenzuschuss in Höhe von 1.666,67 DM (852,15 EUR) leiste. Mit Beginn der Hilfe werde der Kläger im Rahmen der integrationsfördernden Beschäftigung bei der IB beschäftigt und qualifiziert. Für die Tätigkeit erhalte er entweder ein tarifvertraglich vereinbartes oder ein für die Branche ortsübliches Arbeitsentgelt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er wohl eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) geltend und eine höhere Entlohnung gefordert hatte, wies das Bezirksamt N von Bmit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 zurück. Insbesondere führte es dabei aus, dass es auf die Höhe der Entlohnung keinen Einfluss habe, diese vielmehr mit dem Arbeitgeber ausgehandelt sei und deren Angemessenheit ggfs. im Rahmen eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht zu klären sei. Im Rahmen eines sich anschließenden Arbeitsgerichtsprozesses (48 Ca 7168/01) begehrte der Kläger für diese Tätigkeit eine Gehaltszahlung analog BAT VII und machte eine Forderung in Höhe von 14.714,50 DM geltend. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2002 ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Ab dem 29. Juni 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosengeld, ab dem 26. Dezember 2001 Arbeitslosenhilfe.

Mit Schreiben vom 08. August 2002 beantragte der Kläger u.a., die von ihm geleistete gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nachträglich in eine ABM oder eine Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) umzuwandeln und "die Differenz zwischen BAT IX b-Vergütung und dem durch den Sozialversicherungsanteil repräsentierten Gehalt zu erstatten." Der seinem Antrag angefügten Begründung sowie der Formulierung der übrigen Anträge ist zu entnehmen, dass sich der Kläger auf die vom 26. Juli bis zum 23. Dezember 1999 geleistete Arbeit bezieht. Er meint, die Beklagte habe nach Umwandlung der Tätigkeit die Differenz zwischen dem vom Sozialamt N angegebenen Gehalt von ca. 3.100,00 DM und 6.993,10 EUR auszugleichen. Bei einem Umrechnungskurs von 1,00 DM=0,51129 EUR entsprächen 3.100,00 DM 1.585,00 EUR, sodass die Differenz 5.408,10 EUR betrage.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte die Beklagte die begehrte Umwandlung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es zur Förderung einer ABM nach §§ 260 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) eines Trägers einer Maßnahme bedürfe. Eine einzelne Person sei allerdings von einer ABM-Trägerschaft mit Förderungsfolge ausgeschlossen. Dies gelte bei SAM nach den §§ 272 ff. analog. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom 06. Februar 2003 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2003 zurück. Im Falle des Klägers fehle es an einer ABM-Trägerschaft. Er selbst als Privatperson könne nicht Träger einer ABM sein. Eine Inanspruchnahme von Förderleistungen als Träger für sich selbst als Arbeitnehmer in einer ABM sei nicht möglich.

Am 31. März 2003 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Geldleistungen nach dem SGB III zu leisten. Dies hat er im Folgenden dahingehend konkretisiert, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehre, den durch die Teilnahme an der ABM gemäß BSHG vom 29. Juni 2000 bis zum 28. Juni 2001 erlittenen finanziellen Nachteil nach dem Recht des SGB III auszugleichen. Als Rechtsfolge der Aufhebung der rechtswidrigen Heranziehung sei die Verfügbarkeit für eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt, hilfsweise die der Verfügbarkeit für eine (Mehrjahres-)ABM gemäß SGB III zu fingieren. Die Beklagte könne dafür in Anspruch genommen werden, rechtswidriges Handeln eines Sozialleistungsträgers auszugleichen, weil sie in die Abwicklung dieses Sozialrechtsverhältnisses konstitutiv einbezogen gewesen sei. Denn Sozialhilfe habe er seit April 1997 und wieder seit November 1998 nur erhalten, weil er sich arbeitslos gemeldet habe. Weiter sei er rechtswidrig zur gemeinnützigen Arbeit herangezogen worden. Der zugrunde liegende Bescheid leide an deutlichen Verfahrensmängeln. Seine Ansprüche seien nach den Vorschriften des SGB III begründet. Die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, für ihn nicht zuständig zu sein. Schließlich hätte die Beklagte bei der Ablehnung seines Antrages vom 08. August 2002 Ermessen ausüben müssen, was fehlerhaft unterblieben sei. Auch errichte die Beklagte unzulässig hohe Hürden zur Erlangung von SGB III-Förderungsmaßnahmen. Schließlich sei das SGB III in Berlin insoweit nicht anwendbar, als es die Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln der Beklagten darstelle. Sein Anspruch sei wegen Sittenwidrigkeit der Vergütung und nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Zur Bestimmung des Schadensumfangs sei die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Gehalt in Höhe von 1.996,00 DM und 80 bis 90 % eines Gehalts nach BAT II anzusetzen. Denn eine entsprechend vergütete Tätigkeit hätte er nach seinem Ausbildungsniveau ausüben können.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage – nach entsprechender vorheriger Anhörung - mit Gerichtsbescheid vom 08. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht, das bei seiner Prüfung seinem Tatbestand zufolge allein auf die Tätigkeit des Klägers im Jahre 2000/2001 abgestellt hat, ausgeführt, dass die Klage bzgl. des Begehrens auf Schadensersatz gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig sei. Das Sozialrecht kenne einen Anspruch auf Schadensersatz nicht. Dieser Anspruch sei im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet. Hierfür seien die ordentlichen Gerichte zuständig, sodass es an der Zulässigkeit der Klage fehle. Dies gelte auch, soweit der Kläger keinen konkreten Verwaltungsakt anfechte. Bzgl. des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 sei die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Er habe keinen Anspruch auf eine Umwandlung in eine ABM. Das Gericht folge insoweit den richtigen und überzeugenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Schließlich würden gemäß § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzes nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Da das Klagebegehren nicht von Gesetzen des Sozialgesetzbuches getragen werde, könne die Klage keinen Erfolg haben.

Gegen diesen ihm am 21. Oktober 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10. November 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er meint, die erstinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei für sein gesamtes Begehren eröffnet. Dies gelte insbesondere für den Herstellungs- sowie den Folgenbeseitigungsanspruch. Auch sei sein Feststellungsantrag zu 2.) samt Hilfsanträgen zulässig, da die Beklagte die rechtlichen Folgen der Feststellung von sich aus beachten werde. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil habe er keine gemeinnützigen Arbeiten geleistet. Das Sozialamt N habe am 31. August 2001 vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Rechtswidrigkeit der Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit vom 26. Juli 1999 bis zum 23. Dezember 1999 einräumen müssen. Darauf bezogen habe er einen Antrag gestellt, aus dem heraus sich dieser Rechtsstreit entwickelt habe. Das Sozialgericht "konfundiere" die beiden geleisteten Arbeitsdienste und beziehe die angebliche gemeinnützige Arbeit auf den Zeitraum vom Juni 2000 bis zum Juni 2001. So erreiche es, dass über das, was zur gemeinnützigen Arbeit beantragt worden sei, nicht mehr gesprochen werde, und dass die Klageanträge zur BSHG-ABM geradezu als abwegig erschienen. Im Kern würden beide tatsächlichen Ereignisse damit "eliminiert". Weiter könne die Arbeit als Bürokraft nicht geringer vergütet werden als die für rechtswidrig erachtete gemeinnützige Arbeit beim Amtsgericht N, für die das Sozialamt N selbst BAT IX b angesetzt habe. Daraus folge der Antrag zu 5.). Die Beklagte habe ihm im Bescheid vom 21. September 2000 eine tarifvertragliche/ortsübliche Vergütung zugesichert, dies aber nicht eingehalten. Er habe aus dem Arbeitsverhältnis keine entsprechende Vergütung erhalten. Mit der Zusicherung habe das Sozialamt zu erkennen gegeben, dass der tarifvertragliche Arbeitsvertrag in seiner Rechtsmacht gelegen habe. Die Beklagte sei in die ABM verstrickt. Der Folgeschaden liege darin, dass die Beklagte die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht habe veranlassen können. Für diesen Schaden müsse sie einstehen. Es entfalle daher sowohl die Vergütungsabrede als auch die Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag. Soweit das Gericht meine, er könne keine Ansprüche aus § 31 SGB I herleiten, gehe dies fehl. Auch habe das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Schließlich habe die Beklagte ihn seit dem ersten Kontakt im Jahre 1997 unzureichend behandelt und nichts unternommen, um Schäden von seiner Erwerbsbiographie abzuwenden, indem es ihn z.B. zu sachgerechten Antragstellungen angeregt hätte. Es liege eine konsequente Nichtförderung vor. Da es für die Kausalität im Sozialversicherungsrecht ausreiche, dass die Handlung bzw. Unterlassung eine mitwesentliche sei, habe die Beklagten ihm den beantragten Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Beklagte habe auch mit ihrem Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 eine falsche Beratung/Auskunft vorformuliert, die den Folgenbeseitigungs-/Herstellungsanspruch auslöse. Wenn er mit seinem Antrag vom 08. August 2002 nicht ans Ziel gelangen könne, hätte sie ihm den richtigen Weg aufzeigen müssen. Mit ihrem Verhalten verletze die Beklagte, die ihn fortdauernd diskriminiere, des weiteren Gemeinschaftsrecht. Insbesondere sei Art. 17 der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 analog auf das Handeln der Bundesagentur innerhalb des Sozialgerichtsweges anwendbar. Denn ein Mitgliedsstaat, der gegenüber privaten (juristischen) Personen abschreckend hohe Zahlungen durchsetzen wolle, unterliege unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung denselben Regelungen, wenn er selbst im Staat-Bürger-Verhältnis systematisch benachteilige. Die Beklagte habe daher nicht nur einen Nachteilsausgleich vorzunehmen, sondern auch Geldleistungen in abschreckender Höhe zu erbringen. Daraus folge der Antrag zu 7.). Es sei ggfs. Aufgabe der Beklagten zu beweisen, dass sie ihn nicht diskriminiert habe. Seine Ansprüche seien nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Die Verletzung des Vertrauensschutzes im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches sei durch Artikel aus dem "Spiegel" und dem "Tagesspiegel" fundiert nachgewiesen. Er sei kausal für die Ermessensnichtausübung im Zusammenhang mit der Zuweisung in ABM oder SAM. Allerdings sei die Herstellung unmöglich, wenn die Beklagte die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht veranlassen könne. Dann sei der Amtshaftungsanspruch gegeben, der wegen der Akzessorietät hier hineingehöre. Über diesen sei im sozialgerichtlichen Verfahren mit zu entscheiden. Das Rechtsamt habe mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 die Rechtswidrigkeit der Heranziehung zur Arbeitsleistungen zum IB durch das Sozialamt festgestellt. Es sei daher rechtswidrig, wenn er an den sozialversicherungsrechtlichen Folgen der § 19 BSHG-ABM festgehalten werde. Die Arbeitslosenunterstützung nach dem 28. Juni 2001 sei daher anzuheben. Es sei eine Tätigkeit analog BAT VII zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt ausdrücklich:

1.) Der Gerichtsbescheid wird aufgehoben.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger seit 1997/1998 systematisch benachteiligt und ihre Haupt- und Nebenpflichten nicht wahrgenommen hat.

3.) Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, alle in Betracht kommenden Geldleis- tungen von 1998, hilfsweise von 1999, an als Nachteilsausgleich für die Verletzung der Haupt- und Nebenpflichten und für das entgangene berufliche Fortkommen zu erbringen.

4.) Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, den Kläger hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Arbeitsleistung aus der gzA vom 26.7.1999 bis zum 23.12.1999 so zu stellen, als hätte er an einer ABM auf dem Niveau BAT IX b teilgenommen.

5.) Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, bezogen auf die BSHG-ABM vom 29.6.2000 bis zum 28.6.2001 die Differenz aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem zugesicherten tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgelt iHv BAT VII, hilfsweise BAT IX b, hilfsweise auf ABM-Niveau zu zahlen.

6.) Im Falle des Obsiegens zu 2., 3., und 5. wird die Beklagte verurteilt, bezogen auf die gzA und die BSHG-ABM vom 29.6.2000 bis zum 28.6.2001 die Differenz aus dem Antrag zu 4. und 5. und BAT II a zu zahlen.

7.) Die Beklagte wird verurteilt, bis zu meinem Ableben Geldleistungen iHv BAT II a, hilfsweise BAT II a auf ABM-Niveau, hilfsweise in der Höhe der entsprechenden Arbeitslosenunterstützung, zu erbringen.

8.) Alle entgegenstehenden Bescheide werden aufgehoben.

9.) Hilfsweise ist das Verfahren an das Sozialgericht zwecks weiterer Tatsachen- aufklärung zurückzuweisen.

10.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

11.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte wiederholt rechtswidrig gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003, mit dem sie die vom Kläger mit Schriftsatz vom 08. August 2002 begehrte Umwandlung seiner in der Zeit vom 26. Juli bis zum 23. Dezember 1999 geleisteten Arbeit in eine ABM oder SAM abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits Bedenken, inwieweit die Berufung, mit der der Kläger im Wesentlichen andere – zudem von den erstinstanzlich verfolgten möglicherweise teilweise abweichende - Begehren geltend macht, überhaupt statthaft und zulässig ist. Jedenfalls aber ist die Berufung in vollem Umfange unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Rechtslage zutreffend. Die Klage ist bereits weitgehend unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 2.) und 11.) Feststellungsanträge formuliert hat, sind diese unzulässig. Nach § 55 Abs. 1 SGG in der einzig hier erwägenswerten Alternative kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden (so Nr. 1), wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der begehrten Feststellung, dass die Beklagte ihn seit 1997/1998 systematisch benachteiligt und ihre Haupt- und Nebenpflichten nicht wahrgenommen bzw. wiederholt rechtswidrig gehandelt habe, handelt es sich um tatbestandliche Voraussetzungen für einen etwaigen Schadensersatz- oder möglicherweise sonstigen Zahlungsanspruch, ob hingegen um streitige Rechtsverhältnisse im Sinne der Norm erscheint zweifelhaft. Hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens ist die Klage jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers jedenfalls als subsidiär anzusehen, sodass es am erforderlichen Feststellungsinteresse mangelt. Denn auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit ist die Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage grundsätzlich subsidiär; ist eine Leistungsklage möglich, ist in der Regel das Feststellungsinteresse zu verneinen. Soweit der Subsidiaritätsgrundsatz ausnahmsweise nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten soll, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden, gilt diese Ausnahme aber auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG, Urteil vom 13.03.2001 – B 3 P 10/00 R, zitiert nach juris, Rn. 35 m.w.N.). Gemessen daran greift die Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz hier nicht ein. Selbst wenn das Gericht also zu der von dem Kläger begehrten Feststellung kommen sollte, folgte daraus erst einmal gar nichts. Es wären keinerlei Rechtsfolgen ersichtlich, die die Beklagte umsetzen könnte. Vielmehr wäre weiter über die Konsequenzen, die der Kläger hier teilweise mit seinen übrigen Anträgen verfolgt, gesondert zu befinden.

Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 3.) bis 7.) im Wesentlichen Ausgleichszahlungen für vermeintlich fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Sozialamtes N von Berlin und der Beklagten begehrt, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer er entsprechende Ansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugesprochen bekommen könnte.

Seiner Auffassung, entsprechende Ansprüche ließen sich aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten, vermag der Senat nicht zu folgen. Die von ihm im Wesentlichen begehrten Rechtsfolgen sind über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu erlangen. Ziel des Herstellungsanspruchs ist allein die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte. Darin steckt die Vorstellung, dass Gegen¬stand dieses Anspruchs letztlich die "Erhaltung des originären Leistungsanspruchs" ist. Nicht hingegen geht der Herstellungsanspruch auf eine daneben oder anstelle dieser Leistung denkbare Ersatzleistung. Denn mit dem Herstellungsanspruch soll der Versicherte nur vor Schaden bewahrt werden, nicht jedoch ist es Sinn dieses Rechtsinstituts, Versicherten Vorteile zu verschaffen, die sie bei nicht fehlerhaftem behördlichen Verhalten nicht gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.1984 – 11 RA 68/83 – zitiert nach juris, Rn. 14). Mit seinen Anträgen insbesondere zu 3.) und 7.) begehrt der Kläger jedoch offensichtlich weitergehende Vorteile.

Mit seinen Anträgen zu 5.) und 6.) kann er hier schon deshalb keinen Erfolg haben, weil aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung der sozialrechtliche Schadensersatzanspruch zunächst beim zuständigen Leistungsträger geltend gemacht werden muss, bevor das Sozialgericht angerufen wird. Dies aber ist im Hinblick auf das hiesige Verfahren jedenfalls bzgl. der Anträge zu 5.) und 6.), in denen es um die von Juni 2000 bis Juni 2001 erbrachten Arbeitsleistungen geht, offensichtlich nicht der Fall. Der Antrag des Klägers vom 08. August 2002 hatte diese Arbeitsleistungen nicht zum Gegenstand. Erstmals hat der Kläger sie in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt. Insoweit war die Klage jedoch unzulässig.

Bezüglich seines jetzigen Antrages zu 4.) dürfte zwar bei sachdienlicher Auslegung die Zulässigkeit der Klage angenommen werden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auch insoweit kann der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Erfolg haben. Er kann auch die hier eigentlich verfahrensgegenständliche Umwandlung der in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 beim Amtsgericht N erbrachten Arbeiten als solche im Rahmen einer ABM oder SAM nicht nach den Grundsätzen des Herstellungsanspruchs erreichen. Denn völlig unabhängig davon, ob hier überhaupt irgendein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorlag, das die Beklagte sich zurechnen lassen müsste, setzt ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Herstellungsanspruch Ursächlichkeit zwischen der Verletzung einer Rechtspflicht und dem Schaden voraus. Diese Ursächlichkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht kein Anspruch auf die begehrte Leistung entstanden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1976 – 12/7 Rar 78/74, SozR 4100 § 44 Nr. 9). So aber liegt der Fall hier. Denn nur weil das Sozialamt N von B den Kläger im Jahre 1999 möglicherweise – jedenfalls aus formellen Gründen – zu Unrecht zu Arbeiten nach § 19 Abs. 2 BSHG herangezogen hat, bedeutet dies keinesfalls, dass der Kläger bei ordnungsgemäßem Verhalten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilnahme an einer ABM oder SAM gehabt hätte. Er hätte hier allenfalls Ansprüche gegen das Sozialamt haben können. Insoweit hat er jedoch, nachdem dieses sich vor dem Verwaltungsgericht bereit erklärt hatte, für den fraglichen Zeitraum für ihn Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen, seine Klage zurückgenommen und hat damit gerade keine weitergehende Vergütung (mehr) geltend gemacht. Dies kann er nun nicht über den Umweg der Sozialgerichtsbarkeit mit einem angeblichen Anspruch gegen die hiesige Beklagte versuchen zu umgehen. Ebenso wenig könnte der Kläger schließlich aus einer angeblich unzureichenden Behandlung seiner Angelegenheit durch die Beklagte einen Anspruch herleiten, so gestellt zu werden, als hätte er 1999 im Rahmen einer ABM oder SAM gearbeitet. Auch insoweit mangelt es – abgesehen von dem schon nicht ersichtlichen Pflichtenverstoß durch die Beklagte - jedenfalls an der erforderlichen Kausalität.

Nach alledem wäre hier allenfalls an einen – aus Sicht des Senats nicht gegebenen - Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) zu denken. Völlig unabhängig aber davon, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist für einen solchen Amtshaftungsanspruch – entgegen der Auffassung des Klägers - der Weg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, sondern ausschließlich der zu den Zivilgerichten. Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet. Denn Art. 34 Satz 3 GG schreibt ausdrücklich vor, dass für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf.

Schließlich bestand auch keinerlei Veranlassung, irgendwelche Bescheide aufzuheben (so Antrag zu 8.) oder die Sache an das Sozialgericht zwecks weiterer Tatsachenaufklärung zurückzuverweisen (Antrag zu 9.). Der hier angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 ist rechtmäßig, sodass die ihn betreffende Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer es möglich sein sollte, die im Jahre 1999 geleisteten Arbeiten nachträglich als solche im Rahmen einer ABM oder SAM anzusehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist diese Rechtsfolge nicht – wie oben aufgezeigt – über den Herstellungsanspruch zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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