Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 4006/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 349/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt im Beschwerdeverfahren noch, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stromrechnung in Höhe von 705,81 EUR zu übernehmen.
Der 1986 geborene, nach eigenen Angaben seit 2002 allein lebende Antragsteller ist seit dem 15. August 2005 in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung gemeldet. Diese hatte er bereits zum 15. April 2004 gemeinsam mit seinem Vater angemietet. Bis Ende 2005 betrieb der Antragsteller in einer Markthalle selbständig einen Käsestand; seit Juli 2005 bezog er zunächst ergänzende und seit Anfang 2006 ausschließlich Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 02. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 neben dem Regelsatz auch die anfallenden Kosten der Unterkunft.
Im November 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme von Stromkosten für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 01. November 2006 in Höhe von 603,18 EUR, die ihm die V AG & Co. KG unter dem 01. November 2006 in Rechnung gestellt hatte. Der Rechnung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraumes keinerlei Vorauszahlungen geleistet hatte. Aus einem ergänzenden Schreiben der V AG & Co. KG folgt, dass der Antragsteller keinen Stromliefervertrag abgeschlossen hatte und dieser mit erfolgter Stromentnahme im Rahmen der Grundversorgung zu Stande gekommen war. Mit Bescheid vom 23. November 2006 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Stromkosten unter Hinweis darauf, dass Stromkosten bereits in dem pauschalierten Regelsatz enthalten seien, ab. Im Einzelfalle könne Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Dies komme hier jedoch nicht in Betracht, da die beantragte Sonderleistung keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle. Hiergegen legte der Antragsteller am 11. Dezember 2006 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass er das Geld für die Nachzahlung nicht habe. Der Widerspruch ist – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Am 05. Februar 2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II.
Am 16. Februar 2007 hat er sich an das Sozialgericht Berlin gewandt und dort zunächst sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab Februar 2007 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren sowie Stromkosten in Höhe von 705,81 EUR zu übernehmen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und ihm im Falle der Nichtbegleichung der Stromrechnung am 20. Februar 2007 der Strom abgestellt werde.
Mit Bescheiden vom 19. Februar 2007 hat ihm der Antragsgegner zum einen für die Zeit ab dem 05. Februar bis zum 31. Juli 2007 und zum anderen für August sowie September 2007 weiterhin Leistungen nach dem SGB II gewährt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Erledigung eingetreten sei, soweit der Antragsteller die Gewährung von laufenden Leistungen zur Grundsicherung begehre, nachdem der Antragsgegner ihm diese mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gewährt habe. Bzgl. der Stromkosten habe der Antragsteller erst am 12. Februar 2007 und damit verspätet gegen den Bescheid vom 23. November 2006 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid sei daher bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft könne nicht mit einer einstweiligen Anordnung durchbrochen werden.
Gegen diesen ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. März 2007 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, er habe fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Im Übrigen sei die Stromabrechnung nach zwei Jahren für ihn unverhofft gekommen. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Miete auch der Strom bezahlt sei. Inzwischen sei der Strom zum 01. März 2007 abgestellt.
Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Die V AG & Co. KG hat diesem auf eine entsprechende telefonische Nachfrage am 26. April 2007 mitgeteilt, dass sämtliche Außenstände des Antragstellers am 23. März 2007 beglichen worden seien und der Antragsteller inzwischen wieder mit Strom versorgt werde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, kann jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Zwar ist das Sozialgericht Berlin zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Bestandskraft des Bescheides vom 23. November 2006 entgegensteht. Denn gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nach Aktenlage spätestens am 11. Dezember 2006 und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Gleichwohl sieht auch der Senat keinen Grund zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist jedenfalls inzwischen nicht mehr der Fall. Die Schulden des Antragstellers bei der V AG & Co. KG sind nach deren telefonischer Auskunft vom 26. April 2007 bereits seit dem 23. März 2007 ausgeglichen, und der Antragsteller wird inzwischen wieder mit Strom versorgt. Dem Senat ist nicht bekannt, durch wen die Zahlungen geleistet wurden und ob dies möglicherweise sogar auf eine zwischenzeitliche Leistungsgewährung durch den Antragsgegner zurückzuführen ist. Fest steht jedoch, dass dem Antragsteller derzeit keine wesentlichen Nachteile mehr drohen, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten. Ob der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Stromkosten aus § 23 Abs. 1 SGB II oder möglicherweise § 22 Abs. 5 SGB II (glaubhaft gemacht) hat, bedarf damit im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keiner Erläuterung. Ggfs. – nämlich dann, falls die jetzt erfolgte Zahlung nicht auf einer Leistungsgewährung durch den Antragsgegner beruhen sollte – müsste der Antragsteller seinen Anspruch in der Hauptsache verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt im Beschwerdeverfahren noch, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stromrechnung in Höhe von 705,81 EUR zu übernehmen.
Der 1986 geborene, nach eigenen Angaben seit 2002 allein lebende Antragsteller ist seit dem 15. August 2005 in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung gemeldet. Diese hatte er bereits zum 15. April 2004 gemeinsam mit seinem Vater angemietet. Bis Ende 2005 betrieb der Antragsteller in einer Markthalle selbständig einen Käsestand; seit Juli 2005 bezog er zunächst ergänzende und seit Anfang 2006 ausschließlich Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 02. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 neben dem Regelsatz auch die anfallenden Kosten der Unterkunft.
Im November 2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme von Stromkosten für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 01. November 2006 in Höhe von 603,18 EUR, die ihm die V AG & Co. KG unter dem 01. November 2006 in Rechnung gestellt hatte. Der Rechnung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraumes keinerlei Vorauszahlungen geleistet hatte. Aus einem ergänzenden Schreiben der V AG & Co. KG folgt, dass der Antragsteller keinen Stromliefervertrag abgeschlossen hatte und dieser mit erfolgter Stromentnahme im Rahmen der Grundversorgung zu Stande gekommen war. Mit Bescheid vom 23. November 2006 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Stromkosten unter Hinweis darauf, dass Stromkosten bereits in dem pauschalierten Regelsatz enthalten seien, ab. Im Einzelfalle könne Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Dies komme hier jedoch nicht in Betracht, da die beantragte Sonderleistung keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle. Hiergegen legte der Antragsteller am 11. Dezember 2006 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass er das Geld für die Nachzahlung nicht habe. Der Widerspruch ist – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Am 05. Februar 2007 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II.
Am 16. Februar 2007 hat er sich an das Sozialgericht Berlin gewandt und dort zunächst sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab Februar 2007 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren sowie Stromkosten in Höhe von 705,81 EUR zu übernehmen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und ihm im Falle der Nichtbegleichung der Stromrechnung am 20. Februar 2007 der Strom abgestellt werde.
Mit Bescheiden vom 19. Februar 2007 hat ihm der Antragsgegner zum einen für die Zeit ab dem 05. Februar bis zum 31. Juli 2007 und zum anderen für August sowie September 2007 weiterhin Leistungen nach dem SGB II gewährt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Erledigung eingetreten sei, soweit der Antragsteller die Gewährung von laufenden Leistungen zur Grundsicherung begehre, nachdem der Antragsgegner ihm diese mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gewährt habe. Bzgl. der Stromkosten habe der Antragsteller erst am 12. Februar 2007 und damit verspätet gegen den Bescheid vom 23. November 2006 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid sei daher bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft könne nicht mit einer einstweiligen Anordnung durchbrochen werden.
Gegen diesen ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. März 2007 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Er meint, er habe fristgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt. Im Übrigen sei die Stromabrechnung nach zwei Jahren für ihn unverhofft gekommen. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Miete auch der Strom bezahlt sei. Inzwischen sei der Strom zum 01. März 2007 abgestellt.
Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Die V AG & Co. KG hat diesem auf eine entsprechende telefonische Nachfrage am 26. April 2007 mitgeteilt, dass sämtliche Außenstände des Antragstellers am 23. März 2007 beglichen worden seien und der Antragsteller inzwischen wieder mit Strom versorgt werde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, kann jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Zwar ist das Sozialgericht Berlin zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Bestandskraft des Bescheides vom 23. November 2006 entgegensteht. Denn gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nach Aktenlage spätestens am 11. Dezember 2006 und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Gleichwohl sieht auch der Senat keinen Grund zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist jedenfalls inzwischen nicht mehr der Fall. Die Schulden des Antragstellers bei der V AG & Co. KG sind nach deren telefonischer Auskunft vom 26. April 2007 bereits seit dem 23. März 2007 ausgeglichen, und der Antragsteller wird inzwischen wieder mit Strom versorgt. Dem Senat ist nicht bekannt, durch wen die Zahlungen geleistet wurden und ob dies möglicherweise sogar auf eine zwischenzeitliche Leistungsgewährung durch den Antragsgegner zurückzuführen ist. Fest steht jedoch, dass dem Antragsteller derzeit keine wesentlichen Nachteile mehr drohen, die nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnten. Ob der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Stromkosten aus § 23 Abs. 1 SGB II oder möglicherweise § 22 Abs. 5 SGB II (glaubhaft gemacht) hat, bedarf damit im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keiner Erläuterung. Ggfs. – nämlich dann, falls die jetzt erfolgte Zahlung nicht auf einer Leistungsgewährung durch den Antragsgegner beruhen sollte – müsste der Antragsteller seinen Anspruch in der Hauptsache verfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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