L 23 B 67/07 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 627/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 67/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 78 SO 627/07 ER geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In diesem war die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - streitig. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte die Antragstellerin zugleich, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Mit Beschluss vom 27. März 2007 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.

Am 4. April 2007 legte die Antragstellerin Beschwerde "gegen die prozesskostenhilfe-ablehnende Entscheidung" ein. Dieser hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 12. April 2007). Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem ihr am 2. April 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 hat die Antragstellerin nicht erhoben.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2007 abzuändern und ihr für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn Rechtsanwalt R W beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.

Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung im zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung schon deswegen anzunehmen war, weil die Antragstellerin kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat, so dass die antragsabweisende Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 896, m. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts keine Aussicht auf Erfolg bot. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, nach § 34 SGB XII Mietrückstände zu übernehmen, durch § 21 SGB XII ausgeschlossen war. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung, wonach dieser Leistungsausschluss nicht für Leistungen nach § 34 SGB XII galt, ist mit dem am 1. April 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) aufgehoben worden. Zugleich sind durch Artikel 3 des genannten Gesetzes in § 21 Satz 1 SGB XII, der bestimmt, dass Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten, die Wörter "mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind" gestrichen worden. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden kam nach dieser Gesetzeslage nicht in Betracht.

Dass die Voraussetzungen des § 9 SGB II im Falle der Antragstellerin nicht vorliegen und sie daher nach § 21 Satz 2 SGB XII in der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706) Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten könnte, hat sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. § 21 Satz 2 SGB XII eröffnet den Anwendungsbereich des SGB XII für diejenigen Personen, die nur deswegen keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu diesem Personenkreis gehört, hat sie nicht vorgetragen. Dass die Antragstellerin wegen der Durchführung einer dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - förderungsfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist, verhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der subsidiäre Anwendungsbereich des SGB XII für Erwerbsfähige ist ausschließlich für diejenigen Personen eröffnet, die nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind. Der Umstand, dass ein dem Grunde nach leistungsberechtigter Erwerbsfähiger deswegen keine Leistungen erhält, weil er unter das System der Ausbildungsförderung fällt, eröffnet nicht die subsidiäre Anwendbarkeit des Leistungssystems des SGB XII (Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2006 – L 23 B 158/06 SO ER / L 23 B 157/06 SO PKH - unveröffentlicht).

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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