L 15 B 2/07 AY

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AY 150/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 2/07 AY
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 geändert. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu einem Viertel zu tragen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu einem Viertel zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde, die sich gegen die vom Sozialgericht in dem Beschluss vom 28. Februar 2007 getroffene Kostenentscheidung nach § 102 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. mit § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) richtet, ist teilweise begründet. Die Verteilung der Kosten richtet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, welchen Ausgang der Rechtsstreit im Zeitpunkt seiner Erledigung voraussichtlich genommen hätte oder wer Anlass für die Anrufung der Gerichte gegeben hat (s. etwa BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Da es im ersten Fall auf den Zeitpunkt der Erledigung ankommt, ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg hatte, in dem er bei Gericht angebracht worden war. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitpunkt der Erklärung über die Verfahrenserledigung am 8. November 2006 keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar hatte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 lediglich erklärt, dass Leistungen noch bis zum 31. Oktober 2006 gezahlt würden. Der Antragsteller selbst hat indessen nichts dazu vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes über diesen Zeitpunkt hinaus vorliegen. Vielmehr bestätigt die mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Mai 2007 eingereichte Stellungnahme seiner Leistungsstelle, dass der Antragsteller – aus welchem Grund auch immer – an Leistungen des Antragsgegners nicht mehr interessiert war. Allerdings hat der Antragsgegner Anlass dafür gegeben, dass der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht beantragt hat. Der Vorsitzende der 51. Kammer hatte den Beteiligten mit der Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einen nach Lage der Akten gebotenen und zutreffenden rechtlichen Hinweis gegeben. Der Antragsgegner ist dem zwar mit seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 entgegen getreten. Festzustellen bleibt allerdings, dass er mit Datum des 11. September 2006 einen Bescheid gesetzt hat, ausweislich dessen er "laufende Leistungen" nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingestellt hat, während nach Aktenlage über die Gewährung von Barleistungen Bescheide nicht ergangen sind. Bei einem objektiven Erklärungsempfänger kann dies den Eindruck erwecken, dass durch den Bescheid vom 11. September 2006 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgehoben werden sollte (s. in diesem Zusammenhang LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – L 23 B 18/06 AY ER –). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner – entgegen der für ihn geltenden Weisungslage – nach dem 11. September 2006 keinerlei Leistungen mehr gewährt hat. Auch wenn diese Weisungslage nicht der Rechtsprechung des Senats entspricht (s. Beschluss vom 30. November 2005 – L 15 B 1006/05 AY ER –) und ihn rechtlich nicht bindet, so ist sie doch ausdrücklich als Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats geschaffen worden. Handelt der Antragsgegner aber ohne ersichtlichen Grund entgegen seiner eigenen Weisungslage, so ist es nicht gerechtfertigt, die Kostenlast ausschließlich dem Antragsteller zu belassen. Solch ein Grund kann nicht, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 meint, in Zweifeln an der Bedürftigkeit des Antragstellers liegen. Dies bereits deshalb, weil sich die Angaben in der dem Schriftsatz beigefügten Stellungnahme der Leistungsstelle auf den Monat Oktober 2006 beziehen und damit keine Aussage über die Bedürftigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz beim Sozialgericht enthalten, welcher für die Antwort auf die Frage maßgeblich ist, ob dieser Antrag durch ein Verhalten des Antragsgegners veranlasst worden ist. Da der Antragsteller ungeachtet dessen mit seinem Anliegen in der Sache weitgehend – nämlich für die Zeit nach dem 31. Oktober 2006 – erfolglos geblieben wäre, war der Antragsteller lediglich mit einem vergleichsweise geringen Anteil der außergerichtlichen Kosten zu belasten, die der Senat mit einem Viertel als angemessen ansah. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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