L 18 B 341/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 7613/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 341/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne instanzbeendende Entscheidung hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Danach ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) nicht zu beanstanden; eine Kostentragungspflicht der Antragsgegner kommt nicht in Betracht.

Dies gilt schon deshalb, weil es die Antragstellerin selbst in der Hand hatte, sich bereits nach Maßgabe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2005 (– L 18 B 1375/05 AS ER –) zeitnah einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit zu unterziehen. Zu einer Entziehung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – ab dem 24. Januar 2006 wäre es dann entweder im Hinblick auf § 44a SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung nicht gekommen oder der Antragsgegner zu 2. wäre leistungspflichtig nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) geworden. Es ist bei der hier nur noch gebotenen summarischen Prüfung nach wie vor nicht dargetan, dass die Antragstellerin, der sogar die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes angeboten worden war, seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, sich unter diesen Umständen einer ärztlichen Begutachtung bereits am 23. Januar 2006 zu unterziehen. Dies erhellt auch daraus, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Ersuchen des Antragsgegners zu 2. gemäß § 45 Abs. 1 SGB XII auf Grund der erst im August 2006 möglich gewordenen Untersuchung und Begutachtung eine volle Erwerbsminderung der Antragstellerin erst ab 1. Mai 2006 festgestellt hat. Der Antragsgegner zu 2. hat überdies nach der Änderung des § 44a SGB II mit Wirkung vom 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S.1706) unverzüglich seine vorläufige Leistungspflicht anerkannt (vgl. Schriftsatz vom 31. August 2006).

Die Antragstellerin verkennt auch, dass eine "Weiterleitung" ihrer Anträge an den Rentenversicherungsträger nach § 44a SGB II nicht geboten war. Denn nach dieser Vorschrift stellt die Agentur für Arbeit – und nicht der Rentenversicherungsträger - fest, ob die Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Diese Feststellung war dem Antragsgegner zu 1. aber allein aus Gründen unmöglich, die die Antragstellerin zu vertreten hat.

Eine Kostenentscheidung hat im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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