L 28 B 448/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 6030/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 448/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässige (§ 173 SGG) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. März 2007, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet. Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG, mit dem der Antragsteller eine einstweilige (feststellende) Regelung mit dem Vortrag begehrt, der Antragsgegner beabsichtige den Erlass eines offensichtlich rechtswidrigen Sanktionsbescheides, da seinerseits ein vorwerfbares Verhalten nicht vorliege, ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unzulässig anzusehen. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller erhält derzeit Leistungen in unveränderter Höhe aus dem Bescheid vom 16. Oktober 2006. Mit Bescheid vom 21. März 2007 (abgesandt am 22. März 2007) sind ferner Leistungen in unveränderter Höhe für den Bewilligungsabschnitt 1. Mai 2007 bis 31. August 2007 bewilligt worden. Ein Verwaltungsakt, der die Absenkung der Leistung aufgrund eines Meldeversäumnisses nach § 31 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) feststellt (vgl. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II), ist nach wie vor nicht erlassen worden; eine Absenkung kann nach der genannten Vorschrift also gegenwärtig nicht eintreten. Damit fehlt es offensichtlich an der Notwendigkeit, eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zugunsten des Antragstellers zu treffen. Wegen der Frage, ob er aufgrund der ihm attestierten Erkrankung einen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen am 1. März 2007 hatte, ist er auf die mit dem Schreiben vom 2. März 2007 eingeleitete Anhörung zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die sich aus § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergebenden Anhörungspflichten nicht beachtet, so dass auch insoweit ein Anknüpfungspunkt für eine einstweilige Regelung fehlt. Der Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller habe zwischenzeitlich erneut Meldeaufforderungen nicht befolgt, ist für die Beurteilung der Beschwerde ebenfalls unerheblich. Denn auch insoweit sind feststellende Entscheidungen des Antragsgegners, die den Antragsteller belasten würden, nicht ersichtlich, so dass dahin stehen kann, ob sie Gegenstand des Antragsverfahrens würden.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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