Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 2706/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 376/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22. November 2006 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat. Die Entscheidung der Beklagten ist damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer Kopie eines Schreibens vom 30. November 2006 vorträgt, dass er mit diesem Schreiben, welches er ausweislich einer Kopie einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 dort an diesem Tag anlässlich der Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe abgegeben haben will, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2006 Widerspruch erhoben habe, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller in der von ihm vorgelegten Unterlage lediglich bescheinigt, an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe abgegeben zu haben.
Letztlich kann dies aber auch offen bleiben, weil der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm von November 2006 an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Für die Gewährung von Leistungen vom Tag des Einganges des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin am 2. Februar 2007 an, bzw. wie vom Antragsteller begehrt, von November 2006 an, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich.
Im Übrigen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil diese Leistungen nicht dem Zweck dienen, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unterlaufen (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 – L 19 B 816/06 AS ER.- abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
Ein derartiger Sachverhalt ist hier aber gegeben. Bei der von dem Antragsteller am 1. November 2006 begonnenen Ausbildung zum Tischler handelt es sich um eine Ausbildung, die dem Grund nach gemäß §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat im vorliegenden Fall aber mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe wegen anzurechnenden Einkommens abgelehnt. Die Gewährung von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II würde zu einer Umgehung dieser Regelung führen.
Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen. Hiernach können in besonderen Härtefällen diese Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall ist im Falle des Antragstellers nicht gegeben.
Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff und im Folgenden etwa Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER - , L 5 B 1352/05 AS PKH -; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Dabei war von den Instanzgerichten auch schon unter Geltung des BSHG eine typisierende Betrachtungsweise unter Herausbildung von 3 Fallgruppen bevorzugt worden (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen). Der Senat schließt sich nach erster Prüfung dieser typisierenden Betrachtungsweise an.
Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich. Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht – unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können), nicht vor. Die dem Antragsteller drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses liegt darin, dass er diese Ausbildung möglicherweise abbrechen muss, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dies ist aber Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, Ausbildungen, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder des SGB III förderungsfähig sind, nicht über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu finanzieren. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind entsprechende Anhaltspunkte nach Aktenlage ersichtlich. Da der Antragsteller die Ausbildung erst am 1. September 2006 begonnen hat, er also erst rund sieben Monate der auf drei Jahre angesetzten Ausbildung durchlaufen hat, mithin der Abschluss nicht unmittelbar bevorstand, liegt ein der ersten der genannten Fallkonstellationen vergleichbarer Fall nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, ob der Antragsteller überhaupt die Ausbildung abbrechen muss, denn nach Aktenlage übersteigen seine Ausbildungsvergütung und das ihm anzurechnende Einkommen seiner Eltern seinen Hilfebedarf.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog)
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22. November 2006 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben hat. Die Entscheidung der Beklagten ist damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Vorlage einer Kopie eines Schreibens vom 30. November 2006 vorträgt, dass er mit diesem Schreiben, welches er ausweislich einer Kopie einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 dort an diesem Tag anlässlich der Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe abgegeben haben will, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2006 Widerspruch erhoben habe, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Bundesagentur für Arbeit hat dem Antragsteller in der von ihm vorgelegten Unterlage lediglich bescheinigt, an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe abgegeben zu haben.
Letztlich kann dies aber auch offen bleiben, weil der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm von November 2006 an Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Für die Gewährung von Leistungen vom Tag des Einganges des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Berlin am 2. Februar 2007 an, bzw. wie vom Antragsteller begehrt, von November 2006 an, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich.
Im Übrigen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil diese Leistungen nicht dem Zweck dienen, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unterlaufen (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2006 – L 19 B 816/06 AS ER.- abrufbar unter: www.sozialgerichtbarkeit.de).
Ein derartiger Sachverhalt ist hier aber gegeben. Bei der von dem Antragsteller am 1. November 2006 begonnenen Ausbildung zum Tischler handelt es sich um eine Ausbildung, die dem Grund nach gemäß §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat im vorliegenden Fall aber mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe wegen anzurechnenden Einkommens abgelehnt. Die Gewährung von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II würde zu einer Umgehung dieser Regelung führen.
Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen. Hiernach können in besonderen Härtefällen diese Leistungen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall ist im Falle des Antragstellers nicht gegeben.
Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff und im Folgenden etwa Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER - , L 5 B 1352/05 AS PKH -; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Dabei war von den Instanzgerichten auch schon unter Geltung des BSHG eine typisierende Betrachtungsweise unter Herausbildung von 3 Fallgruppen bevorzugt worden (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen). Der Senat schließt sich nach erster Prüfung dieser typisierenden Betrachtungsweise an.
Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ersichtlich. Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht – unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können), nicht vor. Die dem Antragsteller drohende Konsequenz des Leistungsausschlusses liegt darin, dass er diese Ausbildung möglicherweise abbrechen muss, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dies ist aber Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, Ausbildungen, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder des SGB III förderungsfähig sind, nicht über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu finanzieren. Darüber hinausgehende Gesichtspunkte, die einen Härtefall zu begründen vermögen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind entsprechende Anhaltspunkte nach Aktenlage ersichtlich. Da der Antragsteller die Ausbildung erst am 1. September 2006 begonnen hat, er also erst rund sieben Monate der auf drei Jahre angesetzten Ausbildung durchlaufen hat, mithin der Abschluss nicht unmittelbar bevorstand, liegt ein der ersten der genannten Fallkonstellationen vergleichbarer Fall nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, ob der Antragsteller überhaupt die Ausbildung abbrechen muss, denn nach Aktenlage übersteigen seine Ausbildungsvergütung und das ihm anzurechnende Einkommen seiner Eltern seinen Hilfebedarf.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog)
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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