Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 2309/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 434/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2007 wird dahin geändert, dass Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 21. Dezember 2006 bewilligt wird. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im angefochtenen Beschluss genannten Datum, insbesondere die zugleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangene Begründung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann. Insoweit stellt die PKH-Bewilligung eine teilweise Versagung der auf den Antragszeitpunkt begehrten Bewilligung dar. Die Beschwerde ist daher auch nicht nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist auch begründet.
Anspruch auf PKH besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Ob zur Herbeiführung der Bewilligungsreife unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO grundsätzlich gehört, dass sämtliche Belege eingereicht sind, kann hier dahingestellt bleiben (dagegen Philippi a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall fehlt es jedenfalls an der Bewilligungsreife bei Einreichung des Antrages nicht. Dem Antrag waren die vollständigen und in sich widerspruchsfreien Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt. Die Antragstellerin zu 1) hatte auch Belege zu ihren Angaben vorgelegt (Mietvertrag, Kontoauszüge und einen Bewilligungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs [SGB II]). Zwar betraf der Bewilligungsbescheid den bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum. Einen anderen Beleg konnte sie jedoch noch nicht vorlegen, da ein Bescheid für den Folgezeitraum ihr noch nicht zugegangen war. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II weiterhin gewährt wurden, ging im Übrigen aus dem Kontoauszug hervor. War damit der Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung bewilligungsreif, waren die Antrag-steller in der Folge nicht gehalten, unaufgefordert den Bewilligungsbescheid vom 15. De-zember 2006 nachzureichen. Zwar ist es dem Gericht nicht verwehrt, zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Wie weit die Glaubhaftmachung verlangt wird, steht im Ermessen des Gerichts, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsteller erst auf Anfrage den Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2006 (unverzüglich) nachgereicht haben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschwerde fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht auszuschließen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen vor dem im angefochtenen Beschluss genannten Datum, insbesondere die zugleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangene Begründung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, unberücksichtigt bleiben und es deswegen zu einer Kürzung der später geltend gemachten Honorarforderung kommen kann. Insoweit stellt die PKH-Bewilligung eine teilweise Versagung der auf den Antragszeitpunkt begehrten Bewilligung dar. Die Beschwerde ist daher auch nicht nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist auch begründet.
Anspruch auf PKH besteht nach den §§ 117, 119 ZPO i.V.m. § 73a SGG erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. nur Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39; Hartmann in Baumbach, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rn. 11 f.). Ob zur Herbeiführung der Bewilligungsreife unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nach § 115 ZPO grundsätzlich gehört, dass sämtliche Belege eingereicht sind, kann hier dahingestellt bleiben (dagegen Philippi a.a.O.). Im vorliegenden Einzelfall fehlt es jedenfalls an der Bewilligungsreife bei Einreichung des Antrages nicht. Dem Antrag waren die vollständigen und in sich widerspruchsfreien Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt. Die Antragstellerin zu 1) hatte auch Belege zu ihren Angaben vorgelegt (Mietvertrag, Kontoauszüge und einen Bewilligungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs [SGB II]). Zwar betraf der Bewilligungsbescheid den bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum. Einen anderen Beleg konnte sie jedoch noch nicht vorlegen, da ein Bescheid für den Folgezeitraum ihr noch nicht zugegangen war. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II weiterhin gewährt wurden, ging im Übrigen aus dem Kontoauszug hervor. War damit der Antrag im Zeitpunkt der Antragstellung bewilligungsreif, waren die Antrag-steller in der Folge nicht gehalten, unaufgefordert den Bewilligungsbescheid vom 15. De-zember 2006 nachzureichen. Zwar ist es dem Gericht nicht verwehrt, zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Wie weit die Glaubhaftmachung verlangt wird, steht im Ermessen des Gerichts, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsteller erst auf Anfrage den Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2006 (unverzüglich) nachgereicht haben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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