Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 209/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 19/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 43.682,36 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 8. September 2006 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung des Regresses wegen der Überschreitung der Richtgrößen im Jahre 2002 gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Aussetzung des nach § 106 Abs. 5 a Satz 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beschlusses des Antragsgegners zu erreichen. Denn die in dem angefochtenen Beschluss - ausweislich seiner Begründung - vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 7. Dezember 2005 wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist ebenso zurückzuweisen wie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Beschluss des Prüfungsausschusses bestandskräftig und für die Antragstellerin bindend geworden ist (vgl. § 77 SGG), ohne dass es auf die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses des Prüfungsausschusses ankäme.
Der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 7. Dezember 2005 ist der Antragstellerin mittels Einschreibens mit Rückschein gemäß § 65 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I/91, S. 457), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. I/98, S. 167,170), § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) am 21. Dezember 2005 zugestellt worden, worüber der bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Rückschein gemäß § 4 Abs. 2 VwZG ausreichenden Nachweis erbringt. Die Antragstellerin hätte gemäß § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, d. h. hier bis zum Ablauf des 23. Januar 2006, Widerspruch erheben müssen, weil der 21. Januar 2006 ein Samstag war (vgl. § 64 Abs. 3 SGG); ihr Widerspruch vom 4. September 2006 ist jedoch erst am 8. September 2006 und deshalb zu spät beim Antragsgegner eingegangen. Ihr war auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 SGG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, weil sie jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat sie - erstmals - im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am heutigen Tage vorgetragen, der Beschluss des Prüfungsausschusses sei ihr vor Kenntnisnahme gestohlen worden, so dass sie ihn weder habe lesen noch rechtzeitig habe Widerspruch erheben können. Abgesehen davon, dass sie diese Behauptung weder näher erläutert noch glaubhaft gemacht hat - die Vorlage der Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige wegen des Diebstahls "diverser ärztlicher Unterlagen" gegen unbekannt reicht dafür nicht aus - hätte sie sich jedenfalls ihr förmlich zugestellte Schriftstücke persönlich aushändigen lassen und zumindest so aufbewahren müssen, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen wären und von ihr rechtzeitig hätten zur Kenntnis genommen werden können.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 8. September 2006 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung des Regresses wegen der Überschreitung der Richtgrößen im Jahre 2002 gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Aussetzung des nach § 106 Abs. 5 a Satz 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beschlusses des Antragsgegners zu erreichen. Denn die in dem angefochtenen Beschluss - ausweislich seiner Begründung - vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 7. Dezember 2005 wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist ebenso zurückzuweisen wie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Beschluss des Prüfungsausschusses bestandskräftig und für die Antragstellerin bindend geworden ist (vgl. § 77 SGG), ohne dass es auf die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses des Prüfungsausschusses ankäme.
Der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 7. Dezember 2005 ist der Antragstellerin mittels Einschreibens mit Rückschein gemäß § 65 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I/91, S. 457), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. I/98, S. 167,170), § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) am 21. Dezember 2005 zugestellt worden, worüber der bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Rückschein gemäß § 4 Abs. 2 VwZG ausreichenden Nachweis erbringt. Die Antragstellerin hätte gemäß § 84 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, d. h. hier bis zum Ablauf des 23. Januar 2006, Widerspruch erheben müssen, weil der 21. Januar 2006 ein Samstag war (vgl. § 64 Abs. 3 SGG); ihr Widerspruch vom 4. September 2006 ist jedoch erst am 8. September 2006 und deshalb zu spät beim Antragsgegner eingegangen. Ihr war auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 SGG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, weil sie jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat sie - erstmals - im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am heutigen Tage vorgetragen, der Beschluss des Prüfungsausschusses sei ihr vor Kenntnisnahme gestohlen worden, so dass sie ihn weder habe lesen noch rechtzeitig habe Widerspruch erheben können. Abgesehen davon, dass sie diese Behauptung weder näher erläutert noch glaubhaft gemacht hat - die Vorlage der Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige wegen des Diebstahls "diverser ärztlicher Unterlagen" gegen unbekannt reicht dafür nicht aus - hätte sie sich jedenfalls ihr förmlich zugestellte Schriftstücke persönlich aushändigen lassen und zumindest so aufbewahren müssen, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen wären und von ihr rechtzeitig hätten zur Kenntnis genommen werden können.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
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