Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 3705/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1796/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 1 B 1797/06 R PKH
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 75 Abs. 2 SGG beizuladen ist.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der 1998 verstorbenen Versicherten L H, die bei der Bekl. im laufenden Rentenbezug stand. Über den Tod der Versicherten hinaus wurden auf deren Konto bei der Postbank Rentenzahlungen bis einschließlich September 2002 erbracht.
Die Klägerin ist die ehemalige Vermieterin der Versicherten. Aufgrund einer noch von der Versicherten unterzeichneten Einzugsermächtigung zog die Klägerin bis Ende September 2002 die fälligen Mietzahlungen vom Konto der verstorbenen Versicherten ein. Insgesamt handelt es sich dabei um einen Betrag von insgesamt 13.898,51 EUR, den die Bekl. mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 gegenüber der Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend machte.
Der Beschwerdeführer hat die Wohnung der verstorbenen Versicherten im fraglichen Zeitraum bewohnt. Ihm gegenüber hat die Bekl. mit Bescheid vom 19.9.2003 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 10. November 2003 eine Rückforderungssumme in Höhe von 41.152,61 EUR bestandskräftig geltend gemacht.
Gegenüber der Klägerin hat der Beschwerdeführer schriftlich anerkannt, dass er verpflichtet sei, diese von einem Rückzahlungsanspruch der Bekl. freizustellen. Auf dieser Grundlage hat ihn das Landgericht Berlin durch Urteil vom 24.5.2005 verurteilt, eine entsprechende Freistellung der Klägerin von dem Rückzahlungsanspruch der Bekl. vorzunehmen.
In dem von der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat der Beschwerdeführer begehrt, ihn beizuladen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J T zu gewähren. Er hat sinngemäß geltend gemacht, es müsse ihm in diesem Verfahren ermöglicht werden, einzuwenden, dass die Bekl. bereits lange vor September 2002 informiert worden sei, dass die Versicherte in der Zwischenzeit verstorben sei. Der Umfang des Freistellungsanspruches der Klägerin ihm gegenüber hänge von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Deshalb sei er beizuladen.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschlüsse vom 14.11.2006 die Beiladung des Beschwerdeführers und die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerden sind zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beizuladen ist und damit mangels Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten haben kann.
Nach § 75 Abs. 2 SGG hat das Gericht eine notwendige Beiladung auszusprechen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass es sich auch gegenüber dem Dritten um ein einheitliches Streitverhältnis handelt (Meyer-Ladewig, Rn. 10 zu § 75 SGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um unterschiedliche Erstattungsansprüche im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB 6, deren Streitgegenstand nicht identisch ist.
Im vorliegenden Verfahren ist allein von Bedeutung, ob die Klägerin durch Lastschrifteinzug die entsprechenden Beträge zulasten des Kontos der verstorbenen Versicherten entgegengenommen hat. Die Frage eines Verschuldens der Bekl. im Sinne eines Kennenmüssens stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Von daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht im Rahmen des § 75 Abs. 1 S. 1 SGG eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte treffen müssen. Seine Einwendungen, die Bekl. habe von dem Tod der Versicherten bereits frühzeitig Kenntnis erlangen müssen, sind in diesem Verfahren irrelevant. Diese Einwendungen hätten allenfalls gegenüber einem Erstattungsverlangen der Bekl. ihm gegenüber erhoben werden können. Im vorliegenden Verfahren können dem Beschwerdeführer deshalb auch keine Rechte abgeschnitten werden.
Mangels Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren hat das Sozialgericht auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 75 Abs. 2 SGG beizuladen ist.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der 1998 verstorbenen Versicherten L H, die bei der Bekl. im laufenden Rentenbezug stand. Über den Tod der Versicherten hinaus wurden auf deren Konto bei der Postbank Rentenzahlungen bis einschließlich September 2002 erbracht.
Die Klägerin ist die ehemalige Vermieterin der Versicherten. Aufgrund einer noch von der Versicherten unterzeichneten Einzugsermächtigung zog die Klägerin bis Ende September 2002 die fälligen Mietzahlungen vom Konto der verstorbenen Versicherten ein. Insgesamt handelt es sich dabei um einen Betrag von insgesamt 13.898,51 EUR, den die Bekl. mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 gegenüber der Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend machte.
Der Beschwerdeführer hat die Wohnung der verstorbenen Versicherten im fraglichen Zeitraum bewohnt. Ihm gegenüber hat die Bekl. mit Bescheid vom 19.9.2003 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 10. November 2003 eine Rückforderungssumme in Höhe von 41.152,61 EUR bestandskräftig geltend gemacht.
Gegenüber der Klägerin hat der Beschwerdeführer schriftlich anerkannt, dass er verpflichtet sei, diese von einem Rückzahlungsanspruch der Bekl. freizustellen. Auf dieser Grundlage hat ihn das Landgericht Berlin durch Urteil vom 24.5.2005 verurteilt, eine entsprechende Freistellung der Klägerin von dem Rückzahlungsanspruch der Bekl. vorzunehmen.
In dem von der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat der Beschwerdeführer begehrt, ihn beizuladen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J T zu gewähren. Er hat sinngemäß geltend gemacht, es müsse ihm in diesem Verfahren ermöglicht werden, einzuwenden, dass die Bekl. bereits lange vor September 2002 informiert worden sei, dass die Versicherte in der Zwischenzeit verstorben sei. Der Umfang des Freistellungsanspruches der Klägerin ihm gegenüber hänge von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Deshalb sei er beizuladen.
Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschlüsse vom 14.11.2006 die Beiladung des Beschwerdeführers und die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerden sind zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beizuladen ist und damit mangels Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten haben kann.
Nach § 75 Abs. 2 SGG hat das Gericht eine notwendige Beiladung auszusprechen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass es sich auch gegenüber dem Dritten um ein einheitliches Streitverhältnis handelt (Meyer-Ladewig, Rn. 10 zu § 75 SGG). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um unterschiedliche Erstattungsansprüche im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB 6, deren Streitgegenstand nicht identisch ist.
Im vorliegenden Verfahren ist allein von Bedeutung, ob die Klägerin durch Lastschrifteinzug die entsprechenden Beträge zulasten des Kontos der verstorbenen Versicherten entgegengenommen hat. Die Frage eines Verschuldens der Bekl. im Sinne eines Kennenmüssens stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Von daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht im Rahmen des § 75 Abs. 1 S. 1 SGG eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte treffen müssen. Seine Einwendungen, die Bekl. habe von dem Tod der Versicherten bereits frühzeitig Kenntnis erlangen müssen, sind in diesem Verfahren irrelevant. Diese Einwendungen hätten allenfalls gegenüber einem Erstattungsverlangen der Bekl. ihm gegenüber erhoben werden können. Im vorliegenden Verfahren können dem Beschwerdeführer deshalb auch keine Rechte abgeschnitten werden.
Mangels Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren hat das Sozialgericht auch zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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