L 1 R 1497/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 141/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1497/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund eines Beitragsbescheides der Beklagten zur Beitragsentrichtung verpflichtet ist oder ob sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann.

Die 1968 geborene Klägerin bildet seit 1. September 2005 als Selbständige Jugendliche zum Beruf des Verkäufers aus und betreut sie zugleich sozialpädagogisch. Durch Bescheid vom 13. Oktober 2005 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 1. September 2005 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch [SGB] VI fest und forderte für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Oktober 2005 Beiträge in Höhe von 395,86 EUR. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006; Urteil des Sozialgerichts [SG] Frankfurt (Oder) vom 23. August 2006). Das SG verneinte den Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass sie nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sondern nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei und damit die Möglichkeit habe, sich nach § 6 Abs. 1 a SGB VI befreien zu lassen. Die Klägerin sei als selbständige Lehrerin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Zwar erfülle sie an sich auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, in Bezug auf welche § 6 Abs. 1 a SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit vorsehe. Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI trete jedoch nur dann ein, wenn nicht bereits wegen derselben Tätigkeit – wie hier – Versicherungspflicht als Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI bestehe.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest und beruft sich hierfür auf eine telefonische Auskunft der "LVA Brandenburg", wonach Versicherte mit gleichem Status wie sie nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI "eingestuft" würden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2006 aufzuheben sowie den Bescheid vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass sie nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sondern nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei und sich deshalb nach § 6 Abs. 1 a SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen könne.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschl. der Akte des SG – S 6 R 141/06 -) und der Beklagtenakten () verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Klägerin keiner Versicherungspflicht unterliegt, die mit einer Befreiungsmöglichkeit verbunden ist. Der Senat nimmt deshalb auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Ausführungen des SG entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 23. 11. 2005 – B 12 RA 9/04 R – (= Die Beiträge Beilage 2006, 170 – 175; USK 2005 – 47) unter Hinweis auf weitere Nachweise seiner Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 a SGB VI ausdrücklich den nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Versicherungspflichtigen vorbehalten ist und damit auf bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflichtige keine Anwendung findet. Es hat zugleich dargelegt, dass dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Sollte die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wirklich die behauptete, der vorgenannten Rechtsprechung entgegenstehende Auskunft erhalten haben, so wäre diese falsch gewesen. Daraus könnte die Klägerin keine Rechte herleiten.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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