Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 KR 889/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 187/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem das Klageverfahren durch Vergleich erledigt und das Sozialgericht dies durch Beschluss vom 18. Januar 2007 festgestellt hatte, hat es den Streitwert mit Beschluss vom selben Tage auf 30.502,56 Euro - entsprechend der eingeklagten Hauptforderung - festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde vom 06. Februar 2007, mit der geltend gemacht wird, durch den Vergleich seien auch (sechs) weitere gerichtliche Verfahren erledigt worden, weshalb deren Gesamtwert (425.065,67 Euro) entsprechend § 15 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maßgeblich sei.
Die gemäß § 68 GKG und § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend allein auf der Grundlage des bei ihm anhängig gewesenen Verfahrens nach der dort geltend gemachten Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren im Hinblick auf durch einen Vergleich miterledigte andere Verfahren kommt nicht in Betracht, weil dies im GKG nicht vorgesehen ist. Für die miterledigten anderen Verfahren dürften dort - unabhängig davon, dass sie durch Vergleich im vorliegenden Verfahren erledigt wurden - eigene Streitwerte entsprechend den dort geltend gemachten Forderungen festzusetzen sein. Wie sich dies auf die Gebühren entsprechend § 15 RVG auswirkt, ist nicht im Verfahren zum gerichtlichen Streitwert zu beurteilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Gründe:
Nachdem das Klageverfahren durch Vergleich erledigt und das Sozialgericht dies durch Beschluss vom 18. Januar 2007 festgestellt hatte, hat es den Streitwert mit Beschluss vom selben Tage auf 30.502,56 Euro - entsprechend der eingeklagten Hauptforderung - festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde vom 06. Februar 2007, mit der geltend gemacht wird, durch den Vergleich seien auch (sechs) weitere gerichtliche Verfahren erledigt worden, weshalb deren Gesamtwert (425.065,67 Euro) entsprechend § 15 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maßgeblich sei.
Die gemäß § 68 GKG und § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend allein auf der Grundlage des bei ihm anhängig gewesenen Verfahrens nach der dort geltend gemachten Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren im Hinblick auf durch einen Vergleich miterledigte andere Verfahren kommt nicht in Betracht, weil dies im GKG nicht vorgesehen ist. Für die miterledigten anderen Verfahren dürften dort - unabhängig davon, dass sie durch Vergleich im vorliegenden Verfahren erledigt wurden - eigene Streitwerte entsprechend den dort geltend gemachten Forderungen festzusetzen sein. Wie sich dies auf die Gebühren entsprechend § 15 RVG auswirkt, ist nicht im Verfahren zum gerichtlichen Streitwert zu beurteilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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