L 15 B 74/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 335/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 74/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der erstinstanzlich gestellte Sachantrag des Antragstellers ging dahin, den Antragsgegner zur Leistung eines Honorars von zweimal 140,- EUR pro Monat an die H S GmbH zu verurteilen ("Eil-Antrag" vom 20. Dezember 2006). Mit seiner Beschwerde vom 28. Februar 2007 (Eingang beim Sozialgericht Berlin am 7. März 2007) beantragt der Antragsteller dagegen, "die H S als – angebliche – Begünstigte in Höhe von mehreren Tausend Euro beizuladen, die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen an die Beigeladene festzustellen, eine Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den bezirksamtlichen Bewilligungsbescheid anzuordnen" und "festzustellen, dass der ASt. mangels "Betreuungsvertrages" der H nichts schuldete." Das Landessozialgericht ist gemäß § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Rechtsmittelgericht und grundsätzlich nur zuständig für Streitgegenstände, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig waren. Es entscheidet mit anderen Worten grundsätzlich nicht als Gericht erster Instanz. Eine Beschwerde, die – wie hier – ausschließlich nur neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachte Ansprüche zum Gegenstand hat, ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Beschwer gegen den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts geltend macht (vgl. Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr.1). Erstinstanzlich darf das Landessozialgericht über die gestellten Anträge nicht entscheiden, weil ihm dafür die Zuständigkeit fehlt. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift gestellten Anträge mit größter Wahrscheinlichkeit wenigstens im gerichtlichen Eilverfahren auch in der Sache keinen Erfolg hätten. Die Voraussetzungen für eine Beiladung sind vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, so dass eine Beiladung zwar angeregt, aber nicht beantragt werden kann. Für eine Beiladung bestünde aber schon deshalb kein Anlass, weil kein rechtlich erhebliches Interesse des Antragstellers dafür zu erkennen ist, dass im gerichtlichen Eilverfahren und nicht – gegebenenfalls nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren – im regulären Hauptsacheverfahren über die von ihm in der Sache gestellten Anträge entschieden wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass über einen Widerspruch noch nicht entschieden sei, muss er sich auf die – wiederum vor dem Sozialgericht zu erhebende – Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) verweisen lassen. Nicht ausdrücklich hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2007 gewandt. Sollte sich seine Beschwerde auch darauf beziehen, wäre sie jedoch gleichfalls unzulässig. Denn er war vor dem Sozialgericht nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so dass an einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein rechtlich geschütztes Interesse bestünde. Abgesehen davon hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – über den angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden werden konnte – aber auch zutreffend mit der fehlenden Erfolgaussicht des gegen den Antragsgegner gerichteten "Eil-Antrags" vom 20. Dezember 2006 abgelehnt. Einsicht in bestimmte Akten oder Verwaltungsvorgänge musste dem Antragsteller angesichts der Gründe für die Erfolglosigkeit seiner Beschwerde vor der Entscheidung des Senats nicht gewährt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG, soweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, sowie auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung betreffend eine etwaige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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