L 18 B 613/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 1931/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 613/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese gegen den angefochtenen Beschluss (nur) insoweit wenden, als das Sozialgericht (SG) damit den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Februar 2007 durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist nicht begründet. Hinsichtlich der vom SG getroffenen Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe fehlt es im Übrigen nach Aktenlage bereits an einem entsprechenden Antrag.

Der Antragsteller zu 2. war in das Verfahren als Antragsteller und Beschwerdeführer einzubeziehen, weil er mit dem Antragsteller zu 1. eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) und einen eigenen individualrechtlichen Anspruch auf – anteilige – Übernahme von Unterkunftskosten hat; die Übergangsfrist für eine derartige Auslegung der Anträge (bis zum 30. Juni 2007) ist noch nicht abgelaufen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht in juris).

Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung, die auf die Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung (Wohnung: S, B) für die Zeit ab 1. Februar 2007 gerichtet ist, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende, unzumutbare Nachteile drohten. Ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller ist nicht zu besorgen. Hinsichtlich der ggfs. frühestens seit Februar 2007 eintretenden Mietrückstände in Höhe des ungedeckten Mietbedarfs von 153,70 EUR (663,- EUR abzüglich Warmwasserpauschale von 20,90 EUR abzüglich übernommener Unterkunftskosten von 488,40 EUR - Änderungsbescheid vom 27. Februar 2007 - ) ist auch eine Räumungsklage einstweilen nicht zu erwarten, zumindest nicht bis zu den Sommerferien, in denen die Antragsteller ohnehin einen Umzug planen (vgl. Antragsschrift vom 21. Januar 2007). Zudem enthalten für den unwahrscheinlichen Fall einer Räumungsklage § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft gerade für diesen Fall (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).

Da ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan ist, kann dahinstehen, ob die Antragsteller in der Sache einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten – höheren – Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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