L 5 AS 210/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 771/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 210/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin 19. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Nach § 143 SGG sind Urteile des Sozialgerichts grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- Euro nicht übersteigt. Gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Weder übersteigt jedoch vorliegend der Beschwerdewert 500,- Euro noch ist eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich.

Gegenstand der Berufung ist der Anspruch des Klägers zu 2. auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 17. Oktober 2005 bis zum 21. November 2005. Dabei geht es um nicht mehr als 500,- Euro, denn in dem fraglichen Zeitraum kommt – wie auch bei der Klägerin zu 1. – nur die Gewährung der Regelleistung in Betracht. Dementsprechend verfolgen die anwaltlich vertretenen Kläger mit ihrer Berufung ausdrücklich nur einen Anspruch in Höhe von 248,64 Euro.

Da es sich auch nicht um eine Leistung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr handelt, ist die Berufung nicht zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen; die falsche Rechtsmittelbelehrung ersetzt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 39 zu § 144; Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Juni 2004, B 7 AL 10/04 B, zitiert nach juris). Auch eine Umdeutung des ausdrücklich als Berufung bezeichneten und anwaltlich eingelegten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht (Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr. 44).

Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestand kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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