Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 84/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 5) vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens Leistungen für Heizung für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 514,36 Euro zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 5).
Gründe:
I.
Im Streit ist die Übernahme von Heizkosten für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe eines vom Vermieter nachgeforderten Betrages von 514,36 Euro.
Die Antragsteller zu 1) bis 5) beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie bewohnen eine 86,77 qm große Mietwohnung, für die in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2006 eine Grundmiete von 370,- Euro und vom 01.02.2006 bis zum 30.06.2006 eine Grundmiete von 375,-Euro zu zahlen war.
Die Kosten für die Heizung werden den Antragstellern von dem Vermieter in Rechnung gestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 wurden monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 56,- Euro (01.07.2004 bis zum 31.01.2005) und in Höhe von 65,- Euro (01.02.2005 bis zum 30.06.2005) geleistet, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 717,- Euro ergab. Am 09.11.2005 wurde eine Heizkostenabrechnung des Vermieters erstellt, die auf der Basis von anteiligen Grundkosten (50 v.H.) und konkret ermittelten Verbrauchskosten (50 v.H.) einen zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 873,87 Euro und nach Abzug der Vorauszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 156,87 Euro auswies. Der Antragsteller zu 1) beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 28.12.2005 die Übernahme der Nachzahlung durch die Antragsgegnerin. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2005 wurde die Heizkostennachforderung in vollem Umfang übernommen und der Betrag von 156,87 Euro am 29.12.2005 zur Zahlung angewiesen.
Bezogen auf den streitigen Abrechnungszeitraum 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 waren Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 65,- Euro monatlich (01.07.2005 bis zum 31.01.2006) und in Höhe von 75,-Euro (01.02.2006 bis zum 30.06.2006) zu leisten, die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.05.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.09.2005 und mit Bescheid vom 12.12.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2005 bewilligt wurden. Insgesamt wurden von der Antragsgegnerin Heizkosten in Höhe von 830,- Euro gezahlt.
Am 30.01.2007 legte der Antragsteller zu 1) der Antragsgegnerin die Heizkostenabrechnung vom 09.01.2007 bezogen auf den Zeitraum 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 vor, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.344,36 Euro und einen unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen errechneten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 514,36 Euro ergab. Auch in dieser Abrechnung wurden 50 v.H. der Kosten als wohnflächenabhängige Grundkosten und 50 v.H. als konkret ermittelte Verbrauchskosten zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der nachgeforderten Heizkosten ab, weil die tatsächlich entstandenen Heizkosten als nicht angemessen anzusehen seien. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab dem 01.07.2007 nur noch eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 63,28 Euro berücksichtigt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den angemessenen Umfang übersteigende Heizkosten nur so lange anzuerkennen seien, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, die Aufwendungen zu senken. Der erwähnte angemessene Umfang entspreche den Kosten, die üblicherweise für die Beheizung einer Wohnung mit Zentralheizung durchschnittlich aufzubringen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 14.03.2007 Widerspruch und trugen zur Begründung vor, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten immer nach den Umständen des Einzelfalles zu richten habe und nicht pauschal vorzunehmen sei. Dabei habe beispielsweise die Lage, die Größe und der bauliche Zustand einer Wohnung ebenso erheblichen Einfluss auf die Heizkosten wie das subjektive Wärme- bzw. Kälteempfinden der Mieter. Die Antragsgegnerin habe konkret nicht berücksichtigt, dass im Haushalt der Antragsteller drei minderjährige Kinder leben würden, was zu einem erhöhten Heizbedarf führen würde. Zudem handele es sich um eine Eckwohnung, so dass insoweit ein erhöhter Heizbedarf bestehe. Die Antragsgegnerin habe keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise auf ein verschwenderisches Verhalten der Antragsteller schließen lassen würde.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.04.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemessene Umfang der Heizkosten ergebe sich aus den Kosten, die üblicherweise für die Beheizung einer Wohnung in der von den Antragstellern bewohnten Liegenschaft durchschnittlich aufzubringen seien. An die Heizungsanlage der Liegenschaft seien die Wohnhäuser F.-Straße 91 bis 107 und H. Straße 226 bis 230 angeschlossen, so dass sich hieraus sehr gut ein angemessener Heizkostenbetrag errechnen lasse. Da Heizkosten in Höhe von 46.167,93 Euro für die gesamte Wohnfläche der Liegenschaften von 5275,16 qm angefallen seien, ergebe sich für die Wohnung der Antragsteller (86,77 qm) ein durchschnittlicher Heizkostenanteil in Höhe von 759,41 Euro jährlich bzw. 63,28 Euro monatlich. Bei einer Liegenschaft dieser Größe könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Brennstoffverbrauch unter Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Heizungsbedürfnisse und Gewohnheiten das Maß an Heizenergie bestimme, dass als angemessen anzusehen sei. Zu berücksichtigende Besonderheiten des Einzelfalles lägen nicht vor. Den Antragstellern sei es zuzumuten, den Heizenergieverbrauch auf den Durchschnittswert von 63,28 Euro monatlich zu senken.
Mit einem am 07.05.2007 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, in deren Rahmen sie die Übernahme der Heizkostennachzahlung durch die Antragsgegnerin geltend machen. Zuvor hatten sie am 24.04.2007 mit dem Vermieter vereinbart, dass der nachzuzahlende Betrag in monatlichen Raten von 50,- Euro zu erbringen sei.
Sie sind der Auffassung, dass bei Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten neben der besonderen Lage der Wohnung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller zu berücksichtigen seien. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass drei minderjährige Kinder zum Haushalt gehören würden und der Antragsteller zu 1) krankheitsbedingt einen erhöhten Wärmebedarf habe. Zudem führe der Umstand, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) erwerbslos seien, zu längeren Anwesenheitszeiten in der Wohnung und zu einem dadurch bedingten erhöhten Heizbedarf. Selbst wenn die Heizkosten unangemessen hoch seien, hätte es eines vorherigen Hinweises der Antragsgegnerin bedurft, um den Antragstellern die Gelegenheit zu geben, ihr Heizverhalten zu ändern. In den vorausgegangenen Jahren seien den Antragstellern alle Heizkostennachzahlungen erstattet worden, ohne dass ihnen ein anderes Heizverhalten nahe gelegt worden sei.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens die Heizkostennachzahlung über den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 514,36 Euro zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass keine besonderen Einzelfallumstände zu berücksichtigen seien. Ein erhöhter Heizbedarf wegen der Kinder sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht erforderlich. Das von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte Rückenleiden führe in der Regel nicht zu einem erhöhten Mehrbedarf. Die durch die Erwerbslosigkeit bedingte längere Aufenthaltsdauer der Antragsteller zu 1) und zu 2) in der Wohnung sei nicht berücksichtigungsfähig, da sich auch andere Personengruppen wie Rentner oder Familien mit Kindern deutlich länger in ihrer Mietwohnung aufhalten würden als erwerbstätige Personen. Schließlich werde die besondere Lage der Wohnung als Eckwohnung durch andere Gegebenheiten, die ebenfalls zu einem erhöhten Heizbedarf führen, wieder relativiert. Eines besonderen vorherigen Hinweises auf die Reduzierung der Heizkosten habe es nicht bedurft, weil die Antragsteller grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den eigenen finanziellen Mitteln und aus Umweltschutzgründen zu einem sparsamen Energieverbrauch verpflichtet seien. Zudem läge ein Anordnungsgrund nicht vor, weil die Antragsteller die Heizkostennachzahlung aus dem Freibetrag für Erwerbstätige aufbringen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. des materiell- rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 86 b Rn 27 und 29 mwN). Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenwertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anfordnungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 Aktenzeichen 1 BVR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller auf vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 zu entsprechen. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II. Leistungen für Heizung werden den Leistungsberechtigten anteilig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Somit haben sich die Leistungen für Heizung maßgeblich an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren (LSG NRW Beschluss vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER; BSG vom 23.11.2006 B 11 b AS 3/06 R). Dazu zählen die regelmäßigen monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter bzw. an das Energie- und Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung. Auch bei der Heizkostennachzahlung handelt es sich nicht um die Übernahme von Schulden, sondern um Kosten der Heizung, deren Übernahme sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II richtet. Entscheidend ist insoweit, dass der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Kosten der Beheizung erst am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten entstehen und fällig werden kann (Hessisches LSG vom 21.03.2006 Aktenzeichen L 9 AS 124/05 ER; LSG Niedersachsen Bremen vom 14.09.2005 L 8 AS 125/05 ER; Berlit in LPK SGB II § 22 Rn 65). Die tatsächlich von den Antragstellern aufzubringenden Aufwendungen betrugen für den Abrechnungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 insgesamt 1344,36 Euro und setzten sich aus den Vorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 830,- Euro (7 Monate 65,- Euro und 5 Monate 75,- Euro) sowie der Nachforderung des Vermieters in Höhe von 514,36 Euro zusammen.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den metereologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. LSG NRW vom 22.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6AS 145/07 ER mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER). Dazu bedarf es notwendigenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Unangemessenheit der Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten damit begründet, dass die auf die Antragsteller entfallenden Heizkosten deutlich über dem durchschnittlichen Jahresheizkostenbetrag für eine Wohnung der Größenordnung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung (Jahresbetrag 759,41 Euro) liege. Dies ist zwar zutreffend, kann aber ohne Berücksichtigung besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten nicht begründen. Auch nach der von der Antragsgegnerin herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem zentralbeheizten Mehrfamilienhaus der durchschnittliche wohnflächenbezogene Brennstoffverbrauch der an die Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Auch insoweit ist anerkannt, dass sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher Umstände Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988 Aktenzeichen: 8 A 1239/86 mwN). Insoweit ist beispielsweise der Einwand der Antragsteller erheblich, dass es sich um eine Eckwohnung mit vielen Außenwänden handeln würde, da es sich dabei um einen objektiven Umstand handelt, der für die Mehrzahl der in einem Gebäudekomplex gelegenen Wohnungen nicht zutrifft und zu einem erhöhten Heizbedarf führen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob bei einem derart großen Gebäudekomplex tatsächlich eine Vergleichbarkeit der Heizungsanlage, der Wärmeisolierung und der sonstigen baulichen Ausstattung bzgl. der verschiedenen Wohnhäuser vorliegt mit der Folge, dass der Durchschnittswert bezogen auf alle Wohnungen ein verlässliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten darstellt. Insoweit hätte aus Sicht des Gerichtes eine Nachfrage bei dem Vermieter stattfinden müssen, ob es sich bei allen Liegenschaften hinsichtlich der Heizungsanlage, der Wärmeisolierung und der baulichen Ausstattung um vergleichbare Wohnverhältnisse handelt.
Zudem hätte zugunsten der Antragsteller jedenfalls der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass sich ein erhöhter Heizbedarf im Vergleich zu dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen dadurch ergibt, dass sich Hilfeempfänger in der Regel länger, d.h. auch während der heizungsintensiven Zeit während des Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. LSG NRW vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 ER; Bayrisches LSG vom 19.01.2007 Aktenzeichen L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG vom 24.10.2006 Aktenzeichen L 3 B 158/06 AS ER; Eicher-Spellbrink SGB II § 22 Rn 46). Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob die - durch vorhandene Gutachten - aktenkundigen erheblichen Erkrankungen des Antragstellers zu 1) einen erhöhten Wärmebedarf und damit eine Erhöhung der durchschnittlichen Heizkosten zur Folge haben. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER).
Nach alledem rechtfertigt allein die Abweichung des Heizkostenbedarfes der Antragsteller von dem durchschnittlichen Heizkostenbedarf aller Mieter des von der Abrechnung erfassten Gebäudekomplexes nicht den Rückschluss auf die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten. Insoweit ergeben sich allerdings Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Schon der Gesichtspunkt, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Gründe der unstreitig hohen Heizkosten besteht, wäre geeignet, im Rahmen der Folgenabwägung die vorläufige Übernahme der nachzuzahlenden Heizkosten durch die Antragsgegnerin anzuordnen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 29.09.2006 Aktenzeichen L 9 B 114/06 AS ER). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich auch aus einem anderen Grunde - aus Sicht des Gerichts deutlichere - Anhaltspunkte für ein von den Antragstellern praktiziertes unwirtschaftliches Heizverhalten ergeben, nämlich aus dem Vergleich der individuellen Verbrauchswerte der Antragsteller in dem streitfangenen Zeitraum mit den Werten aus dem Vorjahreszeitraum,
Danach haben die Antragsteller in dem Vorjahreszeitraum (01.07.2004 bis zum 30.06.2005) in derselben Wohnung insgesamt 13.949 Einheiten verbraucht, während der Verbrauch in dem darauf folgenden Jahr (01.07.2005 bis 30.06.2006) bei 24.476 Einheiten lag. Insoweit kann nämlich ausgeschlossen werden, dass Faktoren wie der Bauzustand der Wohnung, der Wärmeisolierung, die Lage im Gebäude, die Zahl der Außenwände oder die Heizungsanlage Einfluss auf die deutliche Erhöhung der Kosten hatten. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sein, weil dort auch streitig ist, welche angemessenen Heizkosten für die Zukunft zugrunde zu legen sind.
Für den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein streitigen abgelaufenen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 ist dagegen maßgeblich, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auch dann haben, wenn die Kosten infolge der Nachforderung des Vermieters insgesamt nicht mehr als angemessen anzusehen sind, so dass ein Anordnungsanspruch jedenfalls besteht. Insoweit ergibt eine teleologische Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass auch unangemessene Heizkosten für einen abgelaufenen Zeitraum zu übernehmen sind, wenn die Unangemessenheit der Heizkosten erstmalig durch eine Jahresabrechnung und eine entsprechende Nachforderung des Vermieters erkennbar geworden ist. Zwar ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen, dass auch Aufwendungen für Heizkosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Vielmehr erwähnt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur die Aufwendungen für die Unterkunft. Insoweit ist jedoch der enge und untrennbare Zusammenhang der Kosten der Unterkunft mit den Kosten der Heizung zu berücksichtigen. Die Höhe der Heizkosten ergibt sich - zumindest teilweise - zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und der Größe der Wohnung (vgl. LSG NRW vom 08.02.2007 Aktenzeichen L 9 AS 14/06 unter Hinweis auf BSG vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 7b AS 8/06 ER), so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf die Höhe der Heizkosten zu erstrecken und eine strikte Trennung zwischen den Unterkunftskosten und den Heizkosten nicht vorzunehmen ist.
Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, da ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 22 SGB II im wesentlichen die bisherige, durch die §§ 11 und 22 des BSHG sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung geregelte sozialhilferechtliche Rechtslage übernommen werden sollte (vgl. BT-Drucksache 15/1516 Einzelbegründung zu § 22 Abs. 2; Eicher-Spellbrink § 22 Rn 6, SG Detmold vom 27.06.2005 Aktenzeichen S 13 AS 20/05 ER). Bis zum 31.12.2004 war die entsprechende Regelung in § 3 der Regelsatzverordnung enthalten. Nach § 3 Abs. 1 waren unangemessene Leistungen für Unterkunft solange anzuerkennen, als es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten war, diese durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. In § 3 Abs. 2 war bestimmt, dass die Regelung für laufende Leistungen für Heizung entsprechend gilt. Vor diesem Hintergrund ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach seinem Sinn und Zweck, den Hilfebedürftigen für eine Übergangszeit bis zu einem möglichen Absenken der Kosten auch Leistungen für unangemessene Aufwendungen zu erbringen, auf unangemessene Heizkosten zu erstrecken.
Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen die Unangemessenheit der Heizkosten für die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geregelte Übergangszeit dadurch verursacht wird, dass die Aufwendungen für die Unterkunft wegen der Größe der Wohnung den angemessenen Umfang übersteigen (vgl. Bayrisches LSG vom 19.01.2007 Aktenzeichen L 7 AS 184/06; LSG NRW vom 08.02.2007 Aktenzeichen L 9 AS 14/06; Sächsisches LSG vom 24.10.2006 Aktenzeichen L 3 B 158/06 AS/ER; Bayrisches LSG Urteil vom 21.04.2006 Aktenzeichen L 7 AS 78/05; Mergler-Zink § 22 SGB II Rn 17).
Dies gilt zum anderen für die Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heizkosten durch ein von den Leistungsempfängern zu beeinflussendes Verhalten unangemessen (geworden) sind. Auch in diesen Fällen entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel längstens für 6 Monate Leistungen für Heizkosten in unangemessenem Umfang zu erbringen, nämlich so lange es den Leistungsempfängern nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen durch ihr Verhalten zu senken (vgl. Berlit in LPK SGB II § 22 Rn 68 unter Hinweis auf SG Berlin vom 06.03.2006 Aktenzeichen S 37 AS 5719/05 ER; Berlit in NDV 2006, 5, 20 unter Hinweis auf SG Lüneburg vom 15.03.2005 Aktenzeichen S 23 SO 75/05 ER; Kolf in SozSich 2005, 2003, 2007). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller erstmals durch die Heizkostenabrechnung bzw. durch die Nachforderung des Vermieters und die anschließende Ablehnung der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin erkennen konnten, dass sie durch ihr Heizverhalten Kosten verursacht haben, die den angemessenen Umfang überschritten haben. Die Antragsteller sind aufgrund des Bescheides vom 27.02.2007, mit dem die Kostenübernahme abgelehnt wurde, erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass durch ihr Verhalten Heizkosten entstanden sind, die als unangemessen zu beurteilen sind. Es ist aber erforderlich, dass ein Leistungsempfänger zunächst darüber unterrichtet wird, dass die von ihm verursachten Heizkosten unangemessen sind, damit für die Zukunft eine Anpassung des Heizverhaltens erfolgen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.12.2005 Aktenzeichen L 8 AS 427/05 ER; vgl. zur Aufklärung über die Obliegenheit, die Unterkunftskosten zu senken: LSG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2006 Aktenzeichen L 3 ER 148/06 AS; Bayrisches LSG vom 21.04.2006 Aktenzeichen L 7 AS 78/05; Rothkegel in Gagel SGB II § 22 Rn 47). Dies muss erst recht gelten, wenn der Leistungsträger - wie vorliegend - in der Vergangenheit auch dann die Heizkosten in vollem Umfang übernommen hat, wenn die Heizkostenvorauszahlungen nicht ausreichten und sich Nachforderungen des Vermieters ergaben.
Somit war es den Antragstellern erst ab Erhalt des Bescheides vom 27.02.2007 möglich und zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die Aufwendungen für die Heizung zu senken. Auch insoweit besteht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kongruenz mit der beabsichtigten früheren sozialhilferechtlichen Rechtslage, wonach eine Beschränkung der Heizkosten unter Angemessenheitsgesichtspunkten erst dann in Betracht kam, wenn der Leistungsempfänger zumutbare Möglichkeiten ungenutzt ließ, die tatsächlichen Aufwendungen den angemessenen Aufwendungen anzupassen (vgl. OVG Münster vom 06.02.1984 in FEVS 33, 379, 380; Mergler-Zink SGB II § 22 Rn 16).
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist (vgl. Mayer-Ladewig § 86 b Rn 27 und 29). Die Heizkostennachforderung des Vermieters ist mit der Rechnungslegung im Januar 2007 fällig geworden. Der Umstand, dass die Antragsteller Ende April 2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen haben und zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50,- Euro verpflichtet sind, lässt den Anordnungsgrund nicht entfallen. Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II sind die Antragsteller darauf angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zur Verfügung zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 5).
Gründe:
I.
Im Streit ist die Übernahme von Heizkosten für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe eines vom Vermieter nachgeforderten Betrages von 514,36 Euro.
Die Antragsteller zu 1) bis 5) beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie bewohnen eine 86,77 qm große Mietwohnung, für die in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2006 eine Grundmiete von 370,- Euro und vom 01.02.2006 bis zum 30.06.2006 eine Grundmiete von 375,-Euro zu zahlen war.
Die Kosten für die Heizung werden den Antragstellern von dem Vermieter in Rechnung gestellt. Für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 wurden monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 56,- Euro (01.07.2004 bis zum 31.01.2005) und in Höhe von 65,- Euro (01.02.2005 bis zum 30.06.2005) geleistet, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 717,- Euro ergab. Am 09.11.2005 wurde eine Heizkostenabrechnung des Vermieters erstellt, die auf der Basis von anteiligen Grundkosten (50 v.H.) und konkret ermittelten Verbrauchskosten (50 v.H.) einen zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 873,87 Euro und nach Abzug der Vorauszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 156,87 Euro auswies. Der Antragsteller zu 1) beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 28.12.2005 die Übernahme der Nachzahlung durch die Antragsgegnerin. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.12.2005 wurde die Heizkostennachforderung in vollem Umfang übernommen und der Betrag von 156,87 Euro am 29.12.2005 zur Zahlung angewiesen.
Bezogen auf den streitigen Abrechnungszeitraum 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 waren Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 65,- Euro monatlich (01.07.2005 bis zum 31.01.2006) und in Höhe von 75,-Euro (01.02.2006 bis zum 30.06.2006) zu leisten, die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.05.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.09.2005 und mit Bescheid vom 12.12.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.12.2005 bewilligt wurden. Insgesamt wurden von der Antragsgegnerin Heizkosten in Höhe von 830,- Euro gezahlt.
Am 30.01.2007 legte der Antragsteller zu 1) der Antragsgegnerin die Heizkostenabrechnung vom 09.01.2007 bezogen auf den Zeitraum 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 vor, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.344,36 Euro und einen unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen errechneten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 514,36 Euro ergab. Auch in dieser Abrechnung wurden 50 v.H. der Kosten als wohnflächenabhängige Grundkosten und 50 v.H. als konkret ermittelte Verbrauchskosten zu Grunde gelegt.
Mit Bescheid vom 27.02.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der nachgeforderten Heizkosten ab, weil die tatsächlich entstandenen Heizkosten als nicht angemessen anzusehen seien. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ab dem 01.07.2007 nur noch eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 63,28 Euro berücksichtigt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den angemessenen Umfang übersteigende Heizkosten nur so lange anzuerkennen seien, als es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, die Aufwendungen zu senken. Der erwähnte angemessene Umfang entspreche den Kosten, die üblicherweise für die Beheizung einer Wohnung mit Zentralheizung durchschnittlich aufzubringen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 14.03.2007 Widerspruch und trugen zur Begründung vor, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten immer nach den Umständen des Einzelfalles zu richten habe und nicht pauschal vorzunehmen sei. Dabei habe beispielsweise die Lage, die Größe und der bauliche Zustand einer Wohnung ebenso erheblichen Einfluss auf die Heizkosten wie das subjektive Wärme- bzw. Kälteempfinden der Mieter. Die Antragsgegnerin habe konkret nicht berücksichtigt, dass im Haushalt der Antragsteller drei minderjährige Kinder leben würden, was zu einem erhöhten Heizbedarf führen würde. Zudem handele es sich um eine Eckwohnung, so dass insoweit ein erhöhter Heizbedarf bestehe. Die Antragsgegnerin habe keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise auf ein verschwenderisches Verhalten der Antragsteller schließen lassen würde.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.04.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemessene Umfang der Heizkosten ergebe sich aus den Kosten, die üblicherweise für die Beheizung einer Wohnung in der von den Antragstellern bewohnten Liegenschaft durchschnittlich aufzubringen seien. An die Heizungsanlage der Liegenschaft seien die Wohnhäuser F.-Straße 91 bis 107 und H. Straße 226 bis 230 angeschlossen, so dass sich hieraus sehr gut ein angemessener Heizkostenbetrag errechnen lasse. Da Heizkosten in Höhe von 46.167,93 Euro für die gesamte Wohnfläche der Liegenschaften von 5275,16 qm angefallen seien, ergebe sich für die Wohnung der Antragsteller (86,77 qm) ein durchschnittlicher Heizkostenanteil in Höhe von 759,41 Euro jährlich bzw. 63,28 Euro monatlich. Bei einer Liegenschaft dieser Größe könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Brennstoffverbrauch unter Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Heizungsbedürfnisse und Gewohnheiten das Maß an Heizenergie bestimme, dass als angemessen anzusehen sei. Zu berücksichtigende Besonderheiten des Einzelfalles lägen nicht vor. Den Antragstellern sei es zuzumuten, den Heizenergieverbrauch auf den Durchschnittswert von 63,28 Euro monatlich zu senken.
Mit einem am 07.05.2007 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, in deren Rahmen sie die Übernahme der Heizkostennachzahlung durch die Antragsgegnerin geltend machen. Zuvor hatten sie am 24.04.2007 mit dem Vermieter vereinbart, dass der nachzuzahlende Betrag in monatlichen Raten von 50,- Euro zu erbringen sei.
Sie sind der Auffassung, dass bei Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten neben der besonderen Lage der Wohnung die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller zu berücksichtigen seien. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass drei minderjährige Kinder zum Haushalt gehören würden und der Antragsteller zu 1) krankheitsbedingt einen erhöhten Wärmebedarf habe. Zudem führe der Umstand, dass die Antragsteller zu 1) und zu 2) erwerbslos seien, zu längeren Anwesenheitszeiten in der Wohnung und zu einem dadurch bedingten erhöhten Heizbedarf. Selbst wenn die Heizkosten unangemessen hoch seien, hätte es eines vorherigen Hinweises der Antragsgegnerin bedurft, um den Antragstellern die Gelegenheit zu geben, ihr Heizverhalten zu ändern. In den vorausgegangenen Jahren seien den Antragstellern alle Heizkostennachzahlungen erstattet worden, ohne dass ihnen ein anderes Heizverhalten nahe gelegt worden sei.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens die Heizkostennachzahlung über den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 514,36 Euro zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass keine besonderen Einzelfallumstände zu berücksichtigen seien. Ein erhöhter Heizbedarf wegen der Kinder sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht erforderlich. Das von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachte Rückenleiden führe in der Regel nicht zu einem erhöhten Mehrbedarf. Die durch die Erwerbslosigkeit bedingte längere Aufenthaltsdauer der Antragsteller zu 1) und zu 2) in der Wohnung sei nicht berücksichtigungsfähig, da sich auch andere Personengruppen wie Rentner oder Familien mit Kindern deutlich länger in ihrer Mietwohnung aufhalten würden als erwerbstätige Personen. Schließlich werde die besondere Lage der Wohnung als Eckwohnung durch andere Gegebenheiten, die ebenfalls zu einem erhöhten Heizbedarf führen, wieder relativiert. Eines besonderen vorherigen Hinweises auf die Reduzierung der Heizkosten habe es nicht bedurft, weil die Antragsteller grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Umgang mit den eigenen finanziellen Mitteln und aus Umweltschutzgründen zu einem sparsamen Energieverbrauch verpflichtet seien. Zudem läge ein Anordnungsgrund nicht vor, weil die Antragsteller die Heizkostennachzahlung aus dem Freibetrag für Erwerbstätige aufbringen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. des materiell- rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 86 b Rn 27 und 29 mwN). Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenwertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anfordnungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 Aktenzeichen 1 BVR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller auf vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 zu entsprechen. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II. Leistungen für Heizung werden den Leistungsberechtigten anteilig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Somit haben sich die Leistungen für Heizung maßgeblich an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren (LSG NRW Beschluss vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER; BSG vom 23.11.2006 B 11 b AS 3/06 R). Dazu zählen die regelmäßigen monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter bzw. an das Energie- und Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung. Auch bei der Heizkostennachzahlung handelt es sich nicht um die Übernahme von Schulden, sondern um Kosten der Heizung, deren Übernahme sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II richtet. Entscheidend ist insoweit, dass der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Kosten der Beheizung erst am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten entstehen und fällig werden kann (Hessisches LSG vom 21.03.2006 Aktenzeichen L 9 AS 124/05 ER; LSG Niedersachsen Bremen vom 14.09.2005 L 8 AS 125/05 ER; Berlit in LPK SGB II § 22 Rn 65). Die tatsächlich von den Antragstellern aufzubringenden Aufwendungen betrugen für den Abrechnungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 insgesamt 1344,36 Euro und setzten sich aus den Vorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 830,- Euro (7 Monate 65,- Euro und 5 Monate 75,- Euro) sowie der Nachforderung des Vermieters in Höhe von 514,36 Euro zusammen.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den metereologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. LSG NRW vom 22.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6AS 145/07 ER mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER). Dazu bedarf es notwendigenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 AS ER). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Unangemessenheit der Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten damit begründet, dass die auf die Antragsteller entfallenden Heizkosten deutlich über dem durchschnittlichen Jahresheizkostenbetrag für eine Wohnung der Größenordnung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung (Jahresbetrag 759,41 Euro) liege. Dies ist zwar zutreffend, kann aber ohne Berücksichtigung besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten nicht begründen. Auch nach der von der Antragsgegnerin herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem zentralbeheizten Mehrfamilienhaus der durchschnittliche wohnflächenbezogene Brennstoffverbrauch der an die Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Auch insoweit ist anerkannt, dass sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher Umstände Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988 Aktenzeichen: 8 A 1239/86 mwN). Insoweit ist beispielsweise der Einwand der Antragsteller erheblich, dass es sich um eine Eckwohnung mit vielen Außenwänden handeln würde, da es sich dabei um einen objektiven Umstand handelt, der für die Mehrzahl der in einem Gebäudekomplex gelegenen Wohnungen nicht zutrifft und zu einem erhöhten Heizbedarf führen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob bei einem derart großen Gebäudekomplex tatsächlich eine Vergleichbarkeit der Heizungsanlage, der Wärmeisolierung und der sonstigen baulichen Ausstattung bzgl. der verschiedenen Wohnhäuser vorliegt mit der Folge, dass der Durchschnittswert bezogen auf alle Wohnungen ein verlässliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten darstellt. Insoweit hätte aus Sicht des Gerichtes eine Nachfrage bei dem Vermieter stattfinden müssen, ob es sich bei allen Liegenschaften hinsichtlich der Heizungsanlage, der Wärmeisolierung und der baulichen Ausstattung um vergleichbare Wohnverhältnisse handelt.
Zudem hätte zugunsten der Antragsteller jedenfalls der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass sich ein erhöhter Heizbedarf im Vergleich zu dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen dadurch ergibt, dass sich Hilfeempfänger in der Regel länger, d.h. auch während der heizungsintensiven Zeit während des Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. LSG NRW vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 ER; Bayrisches LSG vom 19.01.2007 Aktenzeichen L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG vom 24.10.2006 Aktenzeichen L 3 B 158/06 AS ER; Eicher-Spellbrink SGB II § 22 Rn 46). Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob die - durch vorhandene Gutachten - aktenkundigen erheblichen Erkrankungen des Antragstellers zu 1) einen erhöhten Wärmebedarf und damit eine Erhöhung der durchschnittlichen Heizkosten zur Folge haben. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER).
Nach alledem rechtfertigt allein die Abweichung des Heizkostenbedarfes der Antragsteller von dem durchschnittlichen Heizkostenbedarf aller Mieter des von der Abrechnung erfassten Gebäudekomplexes nicht den Rückschluss auf die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten. Insoweit ergeben sich allerdings Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Schon der Gesichtspunkt, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Gründe der unstreitig hohen Heizkosten besteht, wäre geeignet, im Rahmen der Folgenabwägung die vorläufige Übernahme der nachzuzahlenden Heizkosten durch die Antragsgegnerin anzuordnen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 29.09.2006 Aktenzeichen L 9 B 114/06 AS ER). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich auch aus einem anderen Grunde - aus Sicht des Gerichts deutlichere - Anhaltspunkte für ein von den Antragstellern praktiziertes unwirtschaftliches Heizverhalten ergeben, nämlich aus dem Vergleich der individuellen Verbrauchswerte der Antragsteller in dem streitfangenen Zeitraum mit den Werten aus dem Vorjahreszeitraum,
Danach haben die Antragsteller in dem Vorjahreszeitraum (01.07.2004 bis zum 30.06.2005) in derselben Wohnung insgesamt 13.949 Einheiten verbraucht, während der Verbrauch in dem darauf folgenden Jahr (01.07.2005 bis 30.06.2006) bei 24.476 Einheiten lag. Insoweit kann nämlich ausgeschlossen werden, dass Faktoren wie der Bauzustand der Wohnung, der Wärmeisolierung, die Lage im Gebäude, die Zahl der Außenwände oder die Heizungsanlage Einfluss auf die deutliche Erhöhung der Kosten hatten. Dies wird im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sein, weil dort auch streitig ist, welche angemessenen Heizkosten für die Zukunft zugrunde zu legen sind.
Für den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein streitigen abgelaufenen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 ist dagegen maßgeblich, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auch dann haben, wenn die Kosten infolge der Nachforderung des Vermieters insgesamt nicht mehr als angemessen anzusehen sind, so dass ein Anordnungsanspruch jedenfalls besteht. Insoweit ergibt eine teleologische Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass auch unangemessene Heizkosten für einen abgelaufenen Zeitraum zu übernehmen sind, wenn die Unangemessenheit der Heizkosten erstmalig durch eine Jahresabrechnung und eine entsprechende Nachforderung des Vermieters erkennbar geworden ist. Zwar ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen, dass auch Aufwendungen für Heizkosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Vielmehr erwähnt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur die Aufwendungen für die Unterkunft. Insoweit ist jedoch der enge und untrennbare Zusammenhang der Kosten der Unterkunft mit den Kosten der Heizung zu berücksichtigen. Die Höhe der Heizkosten ergibt sich - zumindest teilweise - zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und der Größe der Wohnung (vgl. LSG NRW vom 08.02.2007 Aktenzeichen L 9 AS 14/06 unter Hinweis auf BSG vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 7b AS 8/06 ER), so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf die Höhe der Heizkosten zu erstrecken und eine strikte Trennung zwischen den Unterkunftskosten und den Heizkosten nicht vorzunehmen ist.
Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, da ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 22 SGB II im wesentlichen die bisherige, durch die §§ 11 und 22 des BSHG sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung geregelte sozialhilferechtliche Rechtslage übernommen werden sollte (vgl. BT-Drucksache 15/1516 Einzelbegründung zu § 22 Abs. 2; Eicher-Spellbrink § 22 Rn 6, SG Detmold vom 27.06.2005 Aktenzeichen S 13 AS 20/05 ER). Bis zum 31.12.2004 war die entsprechende Regelung in § 3 der Regelsatzverordnung enthalten. Nach § 3 Abs. 1 waren unangemessene Leistungen für Unterkunft solange anzuerkennen, als es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten war, diese durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. In § 3 Abs. 2 war bestimmt, dass die Regelung für laufende Leistungen für Heizung entsprechend gilt. Vor diesem Hintergrund ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach seinem Sinn und Zweck, den Hilfebedürftigen für eine Übergangszeit bis zu einem möglichen Absenken der Kosten auch Leistungen für unangemessene Aufwendungen zu erbringen, auf unangemessene Heizkosten zu erstrecken.
Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen die Unangemessenheit der Heizkosten für die in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geregelte Übergangszeit dadurch verursacht wird, dass die Aufwendungen für die Unterkunft wegen der Größe der Wohnung den angemessenen Umfang übersteigen (vgl. Bayrisches LSG vom 19.01.2007 Aktenzeichen L 7 AS 184/06; LSG NRW vom 08.02.2007 Aktenzeichen L 9 AS 14/06; Sächsisches LSG vom 24.10.2006 Aktenzeichen L 3 B 158/06 AS/ER; Bayrisches LSG Urteil vom 21.04.2006 Aktenzeichen L 7 AS 78/05; Mergler-Zink § 22 SGB II Rn 17).
Dies gilt zum anderen für die Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heizkosten durch ein von den Leistungsempfängern zu beeinflussendes Verhalten unangemessen (geworden) sind. Auch in diesen Fällen entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel längstens für 6 Monate Leistungen für Heizkosten in unangemessenem Umfang zu erbringen, nämlich so lange es den Leistungsempfängern nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen durch ihr Verhalten zu senken (vgl. Berlit in LPK SGB II § 22 Rn 68 unter Hinweis auf SG Berlin vom 06.03.2006 Aktenzeichen S 37 AS 5719/05 ER; Berlit in NDV 2006, 5, 20 unter Hinweis auf SG Lüneburg vom 15.03.2005 Aktenzeichen S 23 SO 75/05 ER; Kolf in SozSich 2005, 2003, 2007). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller erstmals durch die Heizkostenabrechnung bzw. durch die Nachforderung des Vermieters und die anschließende Ablehnung der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin erkennen konnten, dass sie durch ihr Heizverhalten Kosten verursacht haben, die den angemessenen Umfang überschritten haben. Die Antragsteller sind aufgrund des Bescheides vom 27.02.2007, mit dem die Kostenübernahme abgelehnt wurde, erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass durch ihr Verhalten Heizkosten entstanden sind, die als unangemessen zu beurteilen sind. Es ist aber erforderlich, dass ein Leistungsempfänger zunächst darüber unterrichtet wird, dass die von ihm verursachten Heizkosten unangemessen sind, damit für die Zukunft eine Anpassung des Heizverhaltens erfolgen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.12.2005 Aktenzeichen L 8 AS 427/05 ER; vgl. zur Aufklärung über die Obliegenheit, die Unterkunftskosten zu senken: LSG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2006 Aktenzeichen L 3 ER 148/06 AS; Bayrisches LSG vom 21.04.2006 Aktenzeichen L 7 AS 78/05; Rothkegel in Gagel SGB II § 22 Rn 47). Dies muss erst recht gelten, wenn der Leistungsträger - wie vorliegend - in der Vergangenheit auch dann die Heizkosten in vollem Umfang übernommen hat, wenn die Heizkostenvorauszahlungen nicht ausreichten und sich Nachforderungen des Vermieters ergaben.
Somit war es den Antragstellern erst ab Erhalt des Bescheides vom 27.02.2007 möglich und zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die Aufwendungen für die Heizung zu senken. Auch insoweit besteht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kongruenz mit der beabsichtigten früheren sozialhilferechtlichen Rechtslage, wonach eine Beschränkung der Heizkosten unter Angemessenheitsgesichtspunkten erst dann in Betracht kam, wenn der Leistungsempfänger zumutbare Möglichkeiten ungenutzt ließ, die tatsächlichen Aufwendungen den angemessenen Aufwendungen anzupassen (vgl. OVG Münster vom 06.02.1984 in FEVS 33, 379, 380; Mergler-Zink SGB II § 22 Rn 16).
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist (vgl. Mayer-Ladewig § 86 b Rn 27 und 29). Die Heizkostennachforderung des Vermieters ist mit der Rechnungslegung im Januar 2007 fällig geworden. Der Umstand, dass die Antragsteller Ende April 2007 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter getroffen haben und zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50,- Euro verpflichtet sind, lässt den Anordnungsgrund nicht entfallen. Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II sind die Antragsteller darauf angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zur Verfügung zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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