L 28 B 598/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 3833/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 598/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2007 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 31. Juli 2007, längstens jedoch bis zur Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Februar 2007, zur Sicherung des Lebensunterhalts Lebensmittelgutscheine zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1.) Für die Gewährung von Leistungen ab Eintragseingang bei dem Sozialgericht Berlin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren fehlt es an einem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendigen Anordnungsgrund. Es besteht insoweit keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Dies folgt daraus, dass in dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes ein spezifisches Dringlichkeitselement enthalten ist, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Hierbei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Senat den Antragsgegner bereits mit Beschluss vom 12. März 2007 verpflichtet hat, den Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts, vorläufig, bis zur Entscheidung des Senats über seine Beschwerde mit Lebensmittelgutscheinen zu versorgen. Dies bedeutet, dass insoweit effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangt und dem Antragsteller ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

2.) Für die Zeit nach Zustellung des Beschlusses ist die beantragte einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen. Hierbei sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelt hat (Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005,927 ff.). Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, wobei Art 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine grundgesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne (vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2006 - L 10 B 1052/06 AS ER -).

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Anspruch setzt nach § 19 Abs. 1 SGB II voraus, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II ist. Entscheidend ist, ob er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies hängt davon ab, ob der Antragsteller mit Frau B M(M) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sofern dies der Fall ist, ob nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das Einkommen der Frau M die Bedürftigkeit des Antragstellers ausschließt.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3 a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller mit Frau M in einer Bedarfgemeinschaft lebt. Er lebt seit mehr als siebzehn Jahren mit Frau M zusammen, nach seinen Angaben als "Untermieter", denn Mieter der Wohnung ist ausschließlich Frau M. Die tatsächliche Art und Weise des Zusammenlebens des Antragstellers mit der Frau M geht indes über ein, wie der Antragsteller meint, "normales" Untermietverhältnis hinaus. Die Beziehung des Antragstellers zu Frau M ist vielmehr von einem wechselseitigen Willen geprägt, füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen.

Ausweislich des Berichtes des Prüfdienstes des Antragsgegners über den Hausbesuch bei dem Antragsteller am 14. Juni 2006 besteht keine räumliche Trennung der Wohnbereiche des Antragstellers und des Wohnbereiches der Frau M. So will der Kläger ein Zimmer bewohnen, bei dem es sich um ein Durchgangzimmer handelt, das das Wohnzimmer mit einem Schlafzimmer verbindet, das nach seinen Angaben ausschließlich von Frau M genutzt wird. Nach den Feststellungen des Prüfdienstes existiert zwischen dem Durchgangszimmer und dem Schlafzimmer keine Tür. Der Antragsteller nächtigt nach seinen Angaben auf einer "Schlafcouch" im Wohnzimmer. Seine Bettwäsche befindet sich, so der Antragsteller, in dem "Bettkasten" von Frau M. Nach den Feststellungen des Prüfdienstes handelt sich bei dem genannten Möbel allerdings nicht um eine Schlafcouch, sondern um eine "Wohnzimmercouch", die nicht ausziehbar und daher nicht als Schlafcouch genutzt werden kann. Die Bekleidung des Antragstellers befindet sich zudem in einem Kleiderschrank, der auch von Frau M genutzt wird. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr verschiedene Fotos vorlegt, die die getrennte Nutzung eines Schuhschranks sowie die separate Nutzung verschiedener Gegenstände des täglichen Bedarfs, von Kosmetika über Medikamente bis hin zu Toilettenpapier, durch den Antragsteller und Frau M belegen sollen, kommt diesem Vorbringen vor diesem Hintergrund keinerlei Erkenntniswert zu. Schließlich verfügt der Antragsteller über eine Sterbeversicherung, "mit deren Hilfe Frau M (ihn) unter die Erde bringen soll". Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller und Frau M füreinander gegenseitig Verantwortung tragen. Der Antragsteller geht einerseits davon aus, dass Frau M sich im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles um seine Angelegenheiten kümmern wird und der Antragsteller andererseits mit der Sterbeversicherung beabsichtigt, Frau M vor den finanziellen Folgen zu schützen, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles verbunden sind. Dieses Absichern vor den finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles geht über die Verpflichtungen hinaus, die mit einem Mietverhältnis verbunden sind.

Lebt der Antragsteller danach mit Frau M in einer Bedarfsgemeinschaft, ist er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II allerdings nur hilfebedürftig, wenn er und Frau M ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die dazu nach §§ 7, 9, 11 und 12 SGB II notwendigen Feststellungen sind im Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden. Präsente Beweismittel, die der Senat einer Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde legen kann, sind deshalb nicht vorhanden. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt insoweit entweder nicht oder nicht in der geeigneten Weise ermittelt. Soweit er jedenfalls den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 aufgefordert hat, entsprechende Nachweise für Frau M vorzulegen, ist dies weder ein geeignetes noch ein rechtlich zulässiges Ermittlungsmittel.

Der Antragsgegner hätte, da er von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, diese Auskünfte vielmehr gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar bei Frau M einholen müssen. Die Auskunftspflichten des § 60 Abs. 1 bis 4 SGB II sind, anders als die Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen, die (nur) Obliegenheiten darstellen, als öffentlich-rechtliche Leistungspflicht (Schuld) des Dritten ausgestaltet (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 60, RdNr. 7). § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut voraus, dass Einkommen oder Vermögens des Partners zu berücksichtigen ist, mithin, dass eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II besteht. Die Beklagte ist bei Bestehen einer derartigen Partnerschaft (hier. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) berechtigt, die gesetzliche Auskunftspflicht des Dritten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (Blüggel, a. a. O., RdNrn. 44, 53 m. w. N.) und diesen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Behörde kann den Partner als Zeugen vernehmen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und unter Umständen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB X das zuständige Sozialgericht um die Vernehmung ersuchen. Bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung einer bestehenden und fälligen Auskunftspflicht durch den Partner stehen dem Leistungsträger ferner die Rechte und Befugnisse nach §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Geldbuße bis zu zweitausend Euro) zu. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Auskünfte zum Einkommen und Vermögen der Frau M unmittelbar von dem Antragsteller zu verlangen, besteht dagegen nicht. Hierzu ist der Antragsteller auch tatsächlich nicht in der Lage. Denn er ist nicht berechtigt, Mittel des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung seines Begehrens gegenüber Frau M anwenden. Da es vorliegend um Daten der Frau M und nicht um Daten des Antragstellers geht, ist insbesondere auch kein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegeben; auf eine Zustimmung des Klägers zur Auskunftserteilung im Sinne dieser Vorschrift kommt es daher nicht an.

Im Übrigen steht auch der aufgrund der von dem Antragsteller unerledigten Aufforderung vom 22. Dezember 2006 erlassene Versagungsbescheid vom 12. Februar 2007 einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist nämlich die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Mit Erlass einer endgültigen Regelung erledigt sich dieser vorläufige Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB II (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht (Std.: 52. Ergänzungslieferung 2006), § 39 RdNr. 26). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Februar 2007 auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Februar 2007 mit Bescheid vom 21. Februar 2007 endgültig abgelehnt. Der Versagungsbescheid vom 22. Dezember 2006 hat sich mit Erlass dieses Bescheides damit erledigt. Aber auch der Bescheid vom 21. Februar 2007 steht einer Leistungsbewilligung nicht entgegen. Denn er ist nicht bestandkräftig geworden. Bei sachdienlicher und vernünftiger Auslegung seines in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 8. März 2007 hat er gegen diesen Bescheid fristgemäß Widerspruch erhoben.

Da über den Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II wegen der fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau M nicht abschließend entschieden werden kann, muss hierüber nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden, die sich an einer Verhinderung einer auch nur zeitweiligen Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, wie die Sicherung des Existenzminimums, zu orientieren hat. Danach waren dem Antragsteller jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzusprechen, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Der Senat hat sich insoweit - ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats - an § 88 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt ein Zeitraum von drei Monaten als angemessene Frist für eine Entscheidung über einen Widerspruch. Sollte der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsteller als unbegründet zurückweisen, steht es dem Antragsteller frei, sofern er Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2007 an begehrt, einen entsprechenden Leistungsantrag bei dem Antragsgegner zu stellen. Um einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller dann gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren nachsuchen. Im Hinblick auf den Zweck der mit diesem Beschluss ausgesprochenen zeitlich begrenzten Leistungsverpflichtung, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben die notwendigen Feststellungen nachzuholen, waren die Leistungen allerdings auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Da keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau M aktenkundig sind, hat der Senat die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners auf die Erbringung von Lebensmittelgutscheinen beschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ohne die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Obdachlosigkeit droht, sind nach Aktenlage weder erkennbar noch hat der Antragsteller Entsprechendes vorgetragen. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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