Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 8243/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 632/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich - weiterer - Kosten der Unterkunft (KdU) nach §§ 20, 22 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 01. April 2007 zu gewähren. Die im Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2007 verlautbarte Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01. April 2007 ist dabei sinngemäß dahingehend auszulegen, dass derartige Leistungen ab 1. April 2007 abgelehnt werden sollten, denn der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 12. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich KdU nur bis zum 31. März 2007 bewilligt.
Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht Berlin am 04. April 2007 fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Für eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit ab 04. April 2007 ist bei der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Denn nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Antragstellerin absolviert seit dem 18. September 2006 bei der D & B D und B gemeinnützige GmbH eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Sozialassistentin mit einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Das Bezirksamt C-W von B hatte ihr Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 348 EUR ab September 2006 bis August 2007 bewilligt (Bescheid vom 18. August 2006). Darüber hinaus hatte ihr der Antragsgegner einen Zuschuss zu den ungedeckten KdU nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von monatlich 90 EUR bewilligt (Bescheid vom 16. März 2007). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II, der regelt, auf welche Auszubildende § 7 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, sind nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Ihr Bedarf bemisst sich weder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG noch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Da sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt und eine Berufsfachschule besucht, richtet sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (monatlich 348 EUR).
Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist nicht gegeben. Hiernach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Dabei war von den Instanzgerichten auch schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes eine typisierende Betrachtungsweise unter Herausbildung von drei Fallgruppen bevorzugt worden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2007, L 28 B 369/07 AS ER, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rn. 102, jeweils mwN). Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und es besteht die begründete Aussicht, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können), nicht vor. Die Antragstellerin befindet sich noch im ersten Drittel der auf zwei Jahre angelegten Ausbildung zur Sozialassistentin. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht erkennbar, dass diese Ausbildung die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Die finanzielle Grundlage für die Ausbildung war zudem bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages am 13. April 2006 und auch bei Beginn am 18. September 2006 nicht hinreichend gesichert, weil die Antragstellerin hilfebedürftig war und dementsprechend Leistungen nach dem SGB II erhielt. Neben den bis zum 31. März 2007 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielte und erzielt die Klägerin Einnahmen aus einer Nebenbeschäftigung in einer Reinigung in Höhe von 200 EUR monatlich, außerdem erhält sie Kindergeld. Demgegenüber betrugen und betragen allein die Lehrgangsgebühren für die private Fachschule monatlich 189 EUR. Im Jahr 2006 betrugen die KdU der Antragstellerin monatlich 375 EUR, so dass die aufgenommene Ausbildung von Anfang an finanziell nicht abgesichert war.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin rechtfertigen keine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Weder übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, noch droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Auch wenn der BAföG-Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 348 EUR ersichtlich nicht ausreichen kann, den Lebensunterhalt und die Kosten der eigenen Unterkunft der BAföG-berechtigten Antragstellerin zu sichern, ist dennoch bei der vorzunehmenden Folgenabwägung die gesetzgeberische Grundentscheidung für einen Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu respektieren. Da auch, wie ausgeführt, ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliegt, muss der Antragstellerin zugemutet werden, als letztes Mittel die Ausbildung abzubrechen, um ggf. wieder einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU nach dem SGB II zu erwerben. Dass dies nicht im Interesse der Antragstellerin liegt und möglicherweise auch sozialpolitisch nicht erwünscht ist, ermöglicht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsvorschriften indes keine andere Entscheidung. Denn die Leistungen der Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, L 19 B 816/06 AS ER, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit die Antragstellerin schließlich auf ihren fehlenden Krankenversicherungsschutz hinweist, könnte sie umgehend klären, ob eine Familienversicherung im Rahmen der Mitgliedschaft der Eltern besteht. Sie war nach der Auskunft der AOK B vom 02. Dezember 2005 dort bis zum 31. August 2003 familienversichert. Möglicherweise ist sie auch aus eigener Kraft noch in der Lage, ihre KdU von gegenwärtig 425 EUR monatlich zu reduzieren oder - bei Vorlage der vom Bezirksamt C-W von B angeforderten Unterlagen - einen weiteren Betrag von 64 EUR monatlich nach § 12 Abs. 3 BAföG zu den Kosten für Unterkunft und Nebenkosten zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung iS von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich - weiterer - Kosten der Unterkunft (KdU) nach §§ 20, 22 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit ab 01. April 2007 zu gewähren. Die im Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2007 verlautbarte Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01. April 2007 ist dabei sinngemäß dahingehend auszulegen, dass derartige Leistungen ab 1. April 2007 abgelehnt werden sollten, denn der Antragsgegner hatte mit Bescheid vom 12. September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich KdU nur bis zum 31. März 2007 bewilligt.
Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht Berlin am 04. April 2007 fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Für eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, sind nicht ersichtlich.
Für die Zeit ab 04. April 2007 ist bei der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Denn nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Antragstellerin absolviert seit dem 18. September 2006 bei der D & B D und B gemeinnützige GmbH eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Sozialassistentin mit einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Das Bezirksamt C-W von B hatte ihr Leistungen nach dem BAföG in Höhe von monatlich 348 EUR ab September 2006 bis August 2007 bewilligt (Bescheid vom 18. August 2006). Darüber hinaus hatte ihr der Antragsgegner einen Zuschuss zu den ungedeckten KdU nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von monatlich 90 EUR bewilligt (Bescheid vom 16. März 2007). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II, der regelt, auf welche Auszubildende § 7 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, sind nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Ihr Bedarf bemisst sich weder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG noch nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Da sie von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebt und eine Berufsfachschule besucht, richtet sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (monatlich 348 EUR).
Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist nicht gegeben. Hiernach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint. Dabei war von den Instanzgerichten auch schon unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes eine typisierende Betrachtungsweise unter Herausbildung von drei Fallgruppen bevorzugt worden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2007, L 28 B 369/07 AS ER, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rn. 102, jeweils mwN). Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten, und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und es besteht die begründete Aussicht, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können), nicht vor. Die Antragstellerin befindet sich noch im ersten Drittel der auf zwei Jahre angelegten Ausbildung zur Sozialassistentin. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht erkennbar, dass diese Ausbildung die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Die finanzielle Grundlage für die Ausbildung war zudem bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages am 13. April 2006 und auch bei Beginn am 18. September 2006 nicht hinreichend gesichert, weil die Antragstellerin hilfebedürftig war und dementsprechend Leistungen nach dem SGB II erhielt. Neben den bis zum 31. März 2007 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielte und erzielt die Klägerin Einnahmen aus einer Nebenbeschäftigung in einer Reinigung in Höhe von 200 EUR monatlich, außerdem erhält sie Kindergeld. Demgegenüber betrugen und betragen allein die Lehrgangsgebühren für die private Fachschule monatlich 189 EUR. Im Jahr 2006 betrugen die KdU der Antragstellerin monatlich 375 EUR, so dass die aufgenommene Ausbildung von Anfang an finanziell nicht abgesichert war.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin rechtfertigen keine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Weder übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, noch droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Auch wenn der BAföG-Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 348 EUR ersichtlich nicht ausreichen kann, den Lebensunterhalt und die Kosten der eigenen Unterkunft der BAföG-berechtigten Antragstellerin zu sichern, ist dennoch bei der vorzunehmenden Folgenabwägung die gesetzgeberische Grundentscheidung für einen Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu respektieren. Da auch, wie ausgeführt, ein besonderer Härtefall iS des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliegt, muss der Antragstellerin zugemutet werden, als letztes Mittel die Ausbildung abzubrechen, um ggf. wieder einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der KdU nach dem SGB II zu erwerben. Dass dies nicht im Interesse der Antragstellerin liegt und möglicherweise auch sozialpolitisch nicht erwünscht ist, ermöglicht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsvorschriften indes keine andere Entscheidung. Denn die Leistungen der Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, L 19 B 816/06 AS ER, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit die Antragstellerin schließlich auf ihren fehlenden Krankenversicherungsschutz hinweist, könnte sie umgehend klären, ob eine Familienversicherung im Rahmen der Mitgliedschaft der Eltern besteht. Sie war nach der Auskunft der AOK B vom 02. Dezember 2005 dort bis zum 31. August 2003 familienversichert. Möglicherweise ist sie auch aus eigener Kraft noch in der Lage, ihre KdU von gegenwärtig 425 EUR monatlich zu reduzieren oder - bei Vorlage der vom Bezirksamt C-W von B angeforderten Unterlagen - einen weiteren Betrag von 64 EUR monatlich nach § 12 Abs. 3 BAföG zu den Kosten für Unterkunft und Nebenkosten zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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