Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 7748/07ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 572/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und einer Mietkaution für die 2,5 Zimmer-Wohnung M-W-R , 1. OG/rechts in B (Angebot der G I V G vom 07. März 2007) zuzusichern. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2007 abgelehnt. Zugleich wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Ein eiliges Regelungsbedürfnis als erforderlicher Anordnungsgrund iS des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Unterkunft der schwangeren (voraussichtlicher Geburtstermin: 2007) jährigen Antragstellerin (geb. 1986) ist gegenwärtig und bis auf weiteres gesichert. Sie lebt nach Aktenlage zusammen mit ihrem Bruder (geb. 1990) und ihrer Mutter in einer von ihrer Mutter angemieteten 73,47 m2 großen Wohnung. Mit der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wurde die Übernahme von Unterkunftskosten für unter jährige (U25) stark beschränkt. Junge Hilfebedürftige sollen grundsätzlich und unabhängig von bestehenden Unterhaltspflichten in der elterlichen Wohnung verbleiben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 79). Schwerwiegende soziale Gründe oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund iS des § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung auslösen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargetan worden noch sonst ersichtlich. Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag vor dem SG und in der Beschwerdebegründung will die Antragstellerin die angebotene Wohnung im M-W-R nicht mit ihren zwei Kindern - die es nicht gibt -, sondern mit Herrn B beziehen. Das - einzige in Rede stehende - Kind, das von der Antragstellerin zur Begründung ihres Umzugswunsches herangezogen werden könnte, wird voraussichtlich erst im 2007 das Licht der Welt erblicken. Weitere Motive für ihren Umzugswunsch hat die rechtskundig vertretene Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere ist bisher weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter nachhaltig und dauerhaft gestört ist, eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Antragstellerin durch den Verbleib in der Wohnung der Mutter besteht oder die Mutter den weiteren Verbleib der Antragstellerin in der Wohnung ablehnt (vgl. zu den schwerwiegenden sozialen Gründen Berlit in LPK-SGB II, aaO, Rn. 87, mwN). Eine Schwangerschaft als solche stellt noch keinen schwerwiegenden sozialen Grund dar (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 80). Ein möglicherweise positiver Effekt für die Entwicklung der jährigen Antragstellerin durch den Bezug einer eigenen Wohnung begründet keinen ähnlich schwerwiegenden Grund iS des § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II (vgl. Berlit in LPK-SGB II, aaO, Rn. 89). Die Lage am B Wohnungsmarkt ist, wie allgemein bekannt ist, gegenwärtig nicht derart angespannt, dass die Antragstellerin bei Nichtannahme des Wohnungsangebotes auf absehbare Zeit keine vergleichbare Wohnung anmieten könnte. Auch die vom Antragsgegner gegenüber Herrn B mit Bescheid vom 15. März 2007 abgegebene Zustimmung zur Anmietung der Wohnung im M-W R stellt keinen ähnlich schwerwiegenden Grund dar, denn diese Zustimmung erfolgte ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Antragstellerin ebenfalls die Zustimmung zum Umzug erhielte.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin oder ihres ungeborenen Kindes rechtfertigen keine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme in der Hauptsache im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Weder übernimmt das einstweilige Rechts¬schutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, noch droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin oder des ungeborenen Kindes. Die Sach- und Rechtslage ist daher nicht abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Ein noch gar nicht geborenes Kind kann ungeachtet dessen, dass es einen tatsächlichen Hilfebedarf im Sinne der Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (noch) nicht haben kann, bereits auf Grund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. § 1 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht bedürftig sein. Eine Bedürftigkeit der Leibesfrucht kennt das SGB II nicht, sondern allenfalls Mehrbedarfe einer Schwangeren (vgl. § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kind nach seiner Geburt zumindest in den ersten Monaten seines Lebens als Säugling nicht mit seiner Mutter (der Antragstellerin) in der bisherigen elterlichen Wohnung verbleiben könnte. Auch ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr B der Vater des ungeborenen Kindes ist oder zu dem Kind bereits im Säuglingsalter eine Beziehung aufbauen möchte.
Der Antragstellerin ist somit zuzumuten, die Entscheidung über ihr Begehren in dem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei einer Veränderung der Sachlage könnte sie jederzeit erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Da es gegenwärtig bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Mit dieser verfolgt sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und einer Mietkaution für die 2,5 Zimmer-Wohnung M-W-R , 1. OG/rechts in B (Angebot der G I V G vom 07. März 2007) zuzusichern. Dieses Begehren hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2007 abgelehnt. Zugleich wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Ein eiliges Regelungsbedürfnis als erforderlicher Anordnungsgrund iS des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Denn die Unterkunft der schwangeren (voraussichtlicher Geburtstermin: 2007) jährigen Antragstellerin (geb. 1986) ist gegenwärtig und bis auf weiteres gesichert. Sie lebt nach Aktenlage zusammen mit ihrem Bruder (geb. 1990) und ihrer Mutter in einer von ihrer Mutter angemieteten 73,47 m2 großen Wohnung. Mit der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wurde die Übernahme von Unterkunftskosten für unter jährige (U25) stark beschränkt. Junge Hilfebedürftige sollen grundsätzlich und unabhängig von bestehenden Unterhaltspflichten in der elterlichen Wohnung verbleiben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 79). Schwerwiegende soziale Gründe oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund iS des § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, die eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung auslösen könnten, sind weder von der Antragstellerin dargetan worden noch sonst ersichtlich. Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag vor dem SG und in der Beschwerdebegründung will die Antragstellerin die angebotene Wohnung im M-W-R nicht mit ihren zwei Kindern - die es nicht gibt -, sondern mit Herrn B beziehen. Das - einzige in Rede stehende - Kind, das von der Antragstellerin zur Begründung ihres Umzugswunsches herangezogen werden könnte, wird voraussichtlich erst im 2007 das Licht der Welt erblicken. Weitere Motive für ihren Umzugswunsch hat die rechtskundig vertretene Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere ist bisher weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter nachhaltig und dauerhaft gestört ist, eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Antragstellerin durch den Verbleib in der Wohnung der Mutter besteht oder die Mutter den weiteren Verbleib der Antragstellerin in der Wohnung ablehnt (vgl. zu den schwerwiegenden sozialen Gründen Berlit in LPK-SGB II, aaO, Rn. 87, mwN). Eine Schwangerschaft als solche stellt noch keinen schwerwiegenden sozialen Grund dar (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 80). Ein möglicherweise positiver Effekt für die Entwicklung der jährigen Antragstellerin durch den Bezug einer eigenen Wohnung begründet keinen ähnlich schwerwiegenden Grund iS des § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II (vgl. Berlit in LPK-SGB II, aaO, Rn. 89). Die Lage am B Wohnungsmarkt ist, wie allgemein bekannt ist, gegenwärtig nicht derart angespannt, dass die Antragstellerin bei Nichtannahme des Wohnungsangebotes auf absehbare Zeit keine vergleichbare Wohnung anmieten könnte. Auch die vom Antragsgegner gegenüber Herrn B mit Bescheid vom 15. März 2007 abgegebene Zustimmung zur Anmietung der Wohnung im M-W R stellt keinen ähnlich schwerwiegenden Grund dar, denn diese Zustimmung erfolgte ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Antragstellerin ebenfalls die Zustimmung zum Umzug erhielte.
Auch grundrechtlich geschützte Positionen der Antragstellerin oder ihres ungeborenen Kindes rechtfertigen keine Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme in der Hauptsache im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Weder übernimmt das einstweilige Rechts¬schutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, noch droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin oder des ungeborenen Kindes. Die Sach- und Rechtslage ist daher nicht abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Ein noch gar nicht geborenes Kind kann ungeachtet dessen, dass es einen tatsächlichen Hilfebedarf im Sinne der Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung (noch) nicht haben kann, bereits auf Grund seiner fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. § 1 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht bedürftig sein. Eine Bedürftigkeit der Leibesfrucht kennt das SGB II nicht, sondern allenfalls Mehrbedarfe einer Schwangeren (vgl. § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kind nach seiner Geburt zumindest in den ersten Monaten seines Lebens als Säugling nicht mit seiner Mutter (der Antragstellerin) in der bisherigen elterlichen Wohnung verbleiben könnte. Auch ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr B der Vater des ungeborenen Kindes ist oder zu dem Kind bereits im Säuglingsalter eine Beziehung aufbauen möchte.
Der Antragstellerin ist somit zuzumuten, die Entscheidung über ihr Begehren in dem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei einer Veränderung der Sachlage könnte sie jederzeit erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Da es gegenwärtig bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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