Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 362/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 245/07 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.2.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ab 1. September 2004.
Für das von ihm bei dem Sozialgericht Berlin anhängig gemachte Klageverfahren gegen die AOK Berlin beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G M. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 12. 11. 2006 darauf hingewiesen, dass seine eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt -es fehlten die Angaben zu Punkt E und G- und nicht unterschrieben worden sei. Außerdem wurde bemängelt, dass nicht angegeben sei, weshalb der Sohn M keine eigenen Einkünfte beziehe. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Angaben und Belege zu einer Ablehnung des Antrags führen könnten. Eine Reaktion des Klägers erfolgte daraufhin nicht. Mit weiterem Schreiben vom 15.1.2007 übersandte das Sozialgericht einen neuen Vordruck für den Prozesskostenhilfeantrag und bat darum, diesen sorgfältig und vollständig auszufüllen sowie die erforderlichen Belege beizulegen. Sofern dies nicht erfolge, werde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 19. Januar 2007 zugestellt.
Durch Beschluss hat das Sozialgericht am 14. 2. 2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist keine genügenden Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe (§ 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, die nicht begründet wurde und mit der auch keine weiteren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurden. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Sozialgericht gemäß gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO den Antrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift, die gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Diese Voraussetzungen hat das Sozialgericht hier zutreffend festgestellt und damit zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat, stellt sich die in der Rechtsprechung zum Teil umstrittene Frage, ob solche Angaben noch hätten berücksichtigt werden können( vgl. OLG Düsseldorf v. 9. 10. 2003, in MDR 2004, 410 und BFH v. 04. 07. 1998, VII B 31 /98; anders BFH v. 18. 09. 1997 VIII B 37/97 zit. nach juris), hier nicht.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger begehrt die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ab 1. September 2004.
Für das von ihm bei dem Sozialgericht Berlin anhängig gemachte Klageverfahren gegen die AOK Berlin beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G M. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 12. 11. 2006 darauf hingewiesen, dass seine eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt -es fehlten die Angaben zu Punkt E und G- und nicht unterschrieben worden sei. Außerdem wurde bemängelt, dass nicht angegeben sei, weshalb der Sohn M keine eigenen Einkünfte beziehe. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Angaben und Belege zu einer Ablehnung des Antrags führen könnten. Eine Reaktion des Klägers erfolgte daraufhin nicht. Mit weiterem Schreiben vom 15.1.2007 übersandte das Sozialgericht einen neuen Vordruck für den Prozesskostenhilfeantrag und bat darum, diesen sorgfältig und vollständig auszufüllen sowie die erforderlichen Belege beizulegen. Sofern dies nicht erfolge, werde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 19. Januar 2007 zugestellt.
Durch Beschluss hat das Sozialgericht am 14. 2. 2007 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist keine genügenden Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe (§ 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, die nicht begründet wurde und mit der auch keine weiteren Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurden. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Sozialgericht gemäß gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO den Antrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift, die gem. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Diese Voraussetzungen hat das Sozialgericht hier zutreffend festgestellt und damit zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren die notwendigen Angaben nicht nachgeholt hat, stellt sich die in der Rechtsprechung zum Teil umstrittene Frage, ob solche Angaben noch hätten berücksichtigt werden können( vgl. OLG Düsseldorf v. 9. 10. 2003, in MDR 2004, 410 und BFH v. 04. 07. 1998, VII B 31 /98; anders BFH v. 18. 09. 1997 VIII B 37/97 zit. nach juris), hier nicht.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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