Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 8151/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 745/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Als Verfahrensbeteiligte ist dabei neben der 1972 geborenen Antragstellerin zu 1) auch deren in der Bedarfsgemeinschaft lebende 2002 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2), anzusehen (vgl. zur Bestimmung der Verfahrensbeteiligten bei einer Bedarfsgemeinschaft für die Übergangszeit bis 30. Juni 2007 BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R).
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruches. Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerinnen ist das Begehren zu entnehmen, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten die Mietkosten für die neu zu beziehende Wohnung im M-W-R, in B-N zu übernehmen sowie eine Übernahme von Umzugskosten und der notwendige Mietkaution zuzusichern. Dies legt der Senat nach § 123 SGG zu Grunde, auch wenn im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur Umzugskosten und Mietkaution beantragt wurde.
Zunächst ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit dem am 2. April 2007 beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragstellerinnen die Dringlichkeit ihres Anliegens darauf gestützt, dass das Wohnungsangebot am 5. April 2007 enden solle. Da diese Frist abgelaufen ist und die Antragstellerinnen auch mit der Beschwerde keinen anderen Dringlichkeitsgrund vorgebracht haben, ist ein aktuell bestehender Anordnungsgrund nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt es vorliegend. So gilt nach § 22 Abs. 2 SGB II für einen Wohnungswechsel, dass der erwerbsfähige Hilfebe¬dürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfe¬be¬dürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden
Personen, § 7 Abs. 2, 3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unter¬kunft die Zusicherung des kom¬mu¬nalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforder¬lich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist die Er¬teilung der Zusicherung keine Anspruchs¬voraus¬setzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unter¬kunft und Heizung (KdU) für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat sie nur die Bedeutung einer Ob¬liegen¬heit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 62 ff); sie nicht zu beachten bleibt bzgl. der Übernahme der Wohnungskosten ggf. folgenlos. Wird die Zusicherung (=Mietkostenübernahmeerklä¬rung) erteilt, d.h. die Erforder¬lichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzep¬tiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesam¬ten KdU, sofern diese angemessen sind nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den KdU der aufge¬gebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 S 2 in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)). Des Weiteren kann nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u.a. die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II); die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Mit der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Not¬wen¬digkeit des Umzuges iSv § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66), ist die erste Voraus¬setzung an eine Kostenübernahmezusicherung als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst, der der Auslegung bedarf. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbs¬fähige Hilfe¬bedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkun¬gen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsich¬tigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölf¬ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch
wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu ab¬zuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zu¬sammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsoli¬dierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zu¬reichen¬den Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundes¬ver¬waltungsgericht (BVerwG) überzeugend ent¬wickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finan¬zielle Mehraufwand in ein Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Aus¬maß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE 97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlich¬keit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beur¬teilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41).
Einen derartigen objektiven Grund von Gewicht haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Die besseren Rückzugsmöglichkeiten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – so der Vortrag - stellen einen solchen Grund nicht dar, da die bislang innegehaltene Wohnung mit einer Gesamtfläche von 55,39 qm und 2 Zimmern mit 16,68 qm bzw. 18,57 qm Wohnfläche ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer Erwachsenen und einem Kindergartenkind bietet. Soweit eine Verbesserung darin erblickt wird, vom 5. Stock (ohne Fahrstuhl) in den 2. Stock umzuziehen, ergibt sich kein gewichtiger Grund, da nicht ersichtlich (und glaubhaft gemacht worden) ist, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage sind, Treppen bis in den 5. Stock zu benutzen. Allein der nicht in eine vergleichende Betrachtung zum angestrebten Wohnort gesetzte Hinweis auf einen "Problemkiez" stellt keinen aufgrund objektiven Gegebenheiten nachvollziehbaren Umzugsgrund dar, zumal bezogen auf den Einzelfall keine weiteren Angaben gemacht worden sind.
Da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist, ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Als Verfahrensbeteiligte ist dabei neben der 1972 geborenen Antragstellerin zu 1) auch deren in der Bedarfsgemeinschaft lebende 2002 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2), anzusehen (vgl. zur Bestimmung der Verfahrensbeteiligten bei einer Bedarfsgemeinschaft für die Übergangszeit bis 30. Juni 2007 BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R).
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruches. Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerinnen ist das Begehren zu entnehmen, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutz zu verpflichten die Mietkosten für die neu zu beziehende Wohnung im M-W-R, in B-N zu übernehmen sowie eine Übernahme von Umzugskosten und der notwendige Mietkaution zuzusichern. Dies legt der Senat nach § 123 SGG zu Grunde, auch wenn im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur Umzugskosten und Mietkaution beantragt wurde.
Zunächst ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Mit dem am 2. April 2007 beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragstellerinnen die Dringlichkeit ihres Anliegens darauf gestützt, dass das Wohnungsangebot am 5. April 2007 enden solle. Da diese Frist abgelaufen ist und die Antragstellerinnen auch mit der Beschwerde keinen anderen Dringlichkeitsgrund vorgebracht haben, ist ein aktuell bestehender Anordnungsgrund nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt es vorliegend. So gilt nach § 22 Abs. 2 SGB II für einen Wohnungswechsel, dass der erwerbsfähige Hilfebe¬dürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfe¬be¬dürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden
Personen, § 7 Abs. 2, 3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unter¬kunft die Zusicherung des kom¬mu¬nalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforder¬lich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist die Er¬teilung der Zusicherung keine Anspruchs¬voraus¬setzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unter¬kunft und Heizung (KdU) für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat sie nur die Bedeutung einer Ob¬liegen¬heit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 62 ff); sie nicht zu beachten bleibt bzgl. der Übernahme der Wohnungskosten ggf. folgenlos. Wird die Zusicherung (=Mietkostenübernahmeerklä¬rung) erteilt, d.h. die Erforder¬lichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzep¬tiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesam¬ten KdU, sofern diese angemessen sind nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den KdU der aufge¬gebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 S 2 in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)). Des Weiteren kann nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u.a. die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II); die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Mit der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Not¬wen¬digkeit des Umzuges iSv § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr 66), ist die erste Voraus¬setzung an eine Kostenübernahmezusicherung als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst, der der Auslegung bedarf. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbs¬fähige Hilfe¬bedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkun¬gen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsich¬tigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölf¬ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch
wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu ab¬zuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zu¬sammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsoli¬dierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zu¬reichen¬den Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundes¬ver¬waltungsgericht (BVerwG) überzeugend ent¬wickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finan¬zielle Mehraufwand in ein Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Aus¬maß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE 97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlich¬keit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beur¬teilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr 41).
Einen derartigen objektiven Grund von Gewicht haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht. Die besseren Rückzugsmöglichkeiten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – so der Vortrag - stellen einen solchen Grund nicht dar, da die bislang innegehaltene Wohnung mit einer Gesamtfläche von 55,39 qm und 2 Zimmern mit 16,68 qm bzw. 18,57 qm Wohnfläche ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einer Erwachsenen und einem Kindergartenkind bietet. Soweit eine Verbesserung darin erblickt wird, vom 5. Stock (ohne Fahrstuhl) in den 2. Stock umzuziehen, ergibt sich kein gewichtiger Grund, da nicht ersichtlich (und glaubhaft gemacht worden) ist, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage sind, Treppen bis in den 5. Stock zu benutzen. Allein der nicht in eine vergleichende Betrachtung zum angestrebten Wohnort gesetzte Hinweis auf einen "Problemkiez" stellt keinen aufgrund objektiven Gegebenheiten nachvollziehbaren Umzugsgrund dar, zumal bezogen auf den Einzelfall keine weiteren Angaben gemacht worden sind.
Da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen ist, ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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