Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 726/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 284/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zunächst unbegründet, soweit darin der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisherigen "förderungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Das hat bereits das Sozialgericht umfassend und zutreffend erläutert. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ab Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, Bezug. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung des Anordnungsanspruchs und damit ihres Begehrens insgesamt führen könnte. Insoweit wird auf den Richterbrief vom 4. Mai 2007 Bezug genommen. Auch von Verfassungs wegen muss das einfache Gesetzesrecht nicht in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinn ausgelegt werden. Die Antragstellerin hat bis zu ihrem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2006 das 2004 geborene Kind F A K nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erzogen. Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes kann aber erst ab dem Zeitpunkt Wirkung entfalten, ab dem sich die Antragstellerin wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Weder dem Europarecht noch dem Grundgesetz kann die Verpflichtung entnommen werden, dass die Antragstellerin so behandelt werden müsste, als ob sie sich die gesamte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte (s. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 1998 – 1 BvR 810/90 –, betreffend Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – zum Umfang des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden staatlichen Handlungsgebots). Ob die Antragstellerin ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (jedenfalls) von Verfassungs und Europarechts wegen in die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) einzubeziehen war, kann offen bleiben, weil sie bislang auch mit derartigen Versicherungszeiten nicht die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllen würde. Als Folge davon hatte das Sozialgericht mit Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da es angesichts der Sach- und Rechtslage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für den gestellten Eilantrag fehlte. Nicht anders verhält es sich im Beschwerdeverfahren, so dass Prozesskostenhilfe auch hierfür nicht gewährt werden konnte (§ 73a SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, und auf § 127 Abs. 4 SGG, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zunächst unbegründet, soweit darin der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisherigen "förderungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Das hat bereits das Sozialgericht umfassend und zutreffend erläutert. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ab Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, Bezug. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung des Anordnungsanspruchs und damit ihres Begehrens insgesamt führen könnte. Insoweit wird auf den Richterbrief vom 4. Mai 2007 Bezug genommen. Auch von Verfassungs wegen muss das einfache Gesetzesrecht nicht in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinn ausgelegt werden. Die Antragstellerin hat bis zu ihrem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2006 das 2004 geborene Kind F A K nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erzogen. Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes kann aber erst ab dem Zeitpunkt Wirkung entfalten, ab dem sich die Antragstellerin wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Weder dem Europarecht noch dem Grundgesetz kann die Verpflichtung entnommen werden, dass die Antragstellerin so behandelt werden müsste, als ob sie sich die gesamte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätte (s. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 1998 – 1 BvR 810/90 –, betreffend Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – zum Umfang des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden staatlichen Handlungsgebots). Ob die Antragstellerin ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (jedenfalls) von Verfassungs und Europarechts wegen in die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) einzubeziehen war, kann offen bleiben, weil sie bislang auch mit derartigen Versicherungszeiten nicht die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllen würde. Als Folge davon hatte das Sozialgericht mit Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da es angesichts der Sach- und Rechtslage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für den gestellten Eilantrag fehlte. Nicht anders verhält es sich im Beschwerdeverfahren, so dass Prozesskostenhilfe auch hierfür nicht gewährt werden konnte (§ 73a SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG, soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, und auf § 127 Abs. 4 SGG, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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