L 12 R 306/05 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 10/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 306/05 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag von 2.981,54 DM für die Zeit vom 1. November 1995 bis 30. Oktober 2001 mit 4% jährlich verurteilt. Daraus ergeben sich – nach Berechnung der Beklagten – Zinsen in Höhe von 953,58 DM (entsprechend 487,56 Euro). Die danach erforderliche Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen.

Der Senat kann die Möglichkeit der Berufung nachträglich nur eröffnen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§§ 145 SGG iVm § 144 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihr über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 28, 29). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Sozialgerichts wirft das Urteil keine ungeklärten Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Das Sozialgericht hat den Anspruch auf Verzinsung aus § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Erster Buch (SGB I) begründet. Der Kläger habe von Beginn der Rente an Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte aus der Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 gehabt. Insoweit folge die Kammer den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. November 1998 (- B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R -). Auf die Änderung des § 256a Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch (SGB VI) durch das 2. AAÜG Änderungsgesetz komme es deswegen nicht an.

Die Rechtsfrage, ob schon nach § 256a SGB VI alter Fassung bei Berechtigten auf "alte Ver-

sorgung" der D R der tatsächliche Arbeitsverdienst trotz Nichtabführung von Beiträgen zur FZR in voller Höhe bei der Berechnung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen war, ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie bereits höchstrichterlich entschieden ist, nämlich durch das vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom 10. November 1998 – B 4 RA 33/98 R -). Daran ändert auch nichts, dass die Instanzgerichte nicht ausnahmslos dieser Rechtsprechung gefolgt sind (vgl. SG Berlin. Urt. v. 9. Juni 2000 – S 11 RA 5582/97 - und Urt. v. 21. Juli 2000 – S 11 RA 4167/98 -) und auch die Beklagte selbst nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Angesichts der Tatsache, dass § 256 a SGB VI mittlerweile durch den Gesetzgeber "klarstellend"(vgl. BT-Drucks 14/5640 S. 13) neu gefasst worden ist, begründet auch der Umstand, dass sich bisher nur ein Senat des BSG zu § 256a SGB VI alter Fassung geäußert hat, nicht das Fortbestehen der Klärungsbedürftigkeit des Inhaltes der Vorschrift in ihrer alten Fassung.

Klärungsbedürftig ist ebenfalls nicht, ob fällige Ansprüche sechs Monate nach Eingang des Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger zu verzinsen sind, weil sich das unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 44 SGB I).

Das Vorliegen einer Divergenz ist nicht ersichtlich, ein Verfahrensfehler von der Beklagten nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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