Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 4557/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 47/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie gegen den Bescheid vom 08. März 2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Altersrente.
Die 1940 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und war zunächst in diesem Beruf beschäftigt. Von 1975 an arbeitete sie im Beitrittsgebiet beim Ministerium für Verkehrswesen als Sekretärin und ab 1982 als Hauptreferentin. Ab dem 10. September 1975 gehörte sie der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Zuletzt war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 bei der T GmbH als Sekretärin beschäftigt. Im Folgenden war sie arbeitslos.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1997 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten verbindlich fest. Mit ihrem am 28. Oktober 1997 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung und machte geltend, dass die von ihr rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht berücksichtigt und damit unter Verletzung von Art. 14 und 3 des Grundgesetzes (GG) ihre Rentenansprüche vermindert würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1998 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Im Laufe des Klageverfahrens gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2000 ab dem 01. September 2000 eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.607,73 DM (Zahlbetrag abzgl. des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.482,34 DM). Hiergegen hat die Klägerin zunächst gesondert Klage erhoben, diese dann jedoch auf einen Hinweis der dortigen Vorsitzenden, dass der Rentenbescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegen¬stand des hiesigen Verfahren geworden sei, zurückgenommen. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin daraufhin begehrt, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen beantragt hat, den Vormerkungsbescheid und den Rentenbescheid, beginnend mit dem Bescheid vom 05. Juli 2000 sowie die Bescheide über die Rentenanpassung jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2002 abzuändern und ihr eine höhere Altersrente zu gewähren, mit Urteil vom 12. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben könne. Soweit sie sich gegen die Systementscheidung wende, sei diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente aus einem Sonderversorgungssystem, da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf Gewährung einer Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die begehrte fiktive Erhöhung der der Klägerin zum 01. Juli 1990 zustehenden Rentenleistung um 6,84 % sowie eine Vergleichsberechnung nach § 7b SGB VI in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) scheitere daran, dass die Rente der Klägerin erst am 01. September 2000 begonnen habe, sodass sie nicht den Regelungen des § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG unterfalle. Auch habe sie keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI, da ihr am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden habe. Da ein Anspruch auf die Vergleichsrentenberechnung nicht bestehe, sei die Diskussion um die Zugrundelegung einer zwanzigjährigen Tätigkeit bzw. des gesamten Versicherungslebens hinfällig. Soweit die Klägerin sich gegen die Regelungen aus §§ 228a, 256a SGB VI wende und damit die für das Beitrittsgebiet geltenden Berechnungsgrößen wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gemäß § 275a SGB VI und den aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255a SGB VI in Frage stelle, sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass diese Regelungen der besonderen wirtschaftlichen Situation in den neuen Bundesländern Rechnung tragen und eine Übergangsregelung für den Zeitraum darstellen sollen, bis die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet sich denen des alten Bundesgebietes angeglichen hätten. Dies aber sei bisher nicht der Fall. Weiterhin begegne die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI weder einfach- noch verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen dieses ihr am 24. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Juli 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 hat die Klägerin folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für sie unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihr ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist.
1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der sog. Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Versicherten zum 1.7.1990 vor, wie hat er sich danach verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen bei einer ordnungsgemäßen Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV mit Anpassung und Angleichung der Rente ab 01.07.90 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von den Neuberechnungen zum 1.7.90, zum 31.12.1991, zum 1.1.92 sowie von den Berechnungen zum 1.7.99 und zum 01.07.00 ausgeht? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages, an der Vergleichsberechnung gem. § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig? 1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR. 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungs- und Rentenbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der Deutschen Rentenversicherung Bund heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteils seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)? 1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders der Kläger / den Versicherten, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVSt, der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Versicherten und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt? 1.1.4. Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Renten- und Überführungsbescheide dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts , des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und die Verfahrensweise der Beklagten rechts- verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eines fairen Gerichtsverfahrens ausschließen."
Zur Beantwortung dieser Fragen werden Betroffene, Zeugen und Sachverständige benannt bzw. deren Benennung angekündigt.
2. Die Klägerin beantragt im Übrigen in der Sache,
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12.05.2002 aufzuheben und sind die bisherigen Bescheide über den Versicherungsverlauf und die bisher erteilten Rentenbescheide beginnend mit dem Bescheid vom 05.07.2000 sowie die Widerspruchsbescheide einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01.07.01, zum 01.07.02, zum 01.07.03, zum 01.07.04 sowie zum 01.07.2005 abzuändern; den Beitragsbescheid vom 08.03.2004 abzuändern.
2.1. Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzu kommen die in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI für die Klägerin bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche.
2.2. Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen, wie sie für Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen der Klägerin im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist.
2.3. Die Rentenanpassungen zum 1.7.01, zum 1.7.02 und zum 1.7.03, zum 1.7.04 sowie zum 01.07.2005 haben nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
2.4. Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemes- sungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a Abs. 3 und 256a SGB VI) zu berechnen.
2.5. Der Beitragsänderungsbescheid zum 08.03.2004 ist aufzuheben.
2.6. Die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Altersein- kommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten."
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt die Klä- gerin,
"das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach Auswertung der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, deren Entscheidungsgründe noch nicht übersetzt zur Verfügung stehen, das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren."
4. Die Klägerin regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
"ob die u.a. mit §§ 227a und 256a SGB VI entgegen der Position des § 260 SGB VI durch das RÜG in Verschlechterung der Vorgaben des EV geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges und dauerhaftes Sonderrecht Ost darstellt,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in die Zusagen, die durch Anordnung oder durch Verwaltungsakt erfolgt sind und mit denen eine als Eigentum zu behandelnde Anwartschaft auf einen Anspruch entstanden war, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und das weiter geltende Rechtsverhältnis als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf Bestands- und erste Zugangsrentner bis zum 30.6.95 und der Vergleichsberechnung gem. § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf Bestandsrentner mit Rentenbeginn vor dem 01.01.92 bzw. ob die "einheitliche" Dynamisierung für Ost und West und der Verzicht auf eine sachgerechte Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000 und danach mit dem GG übereinstimmen oder ob diese Regelungen und Verfahrensweise den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen. Zu entscheiden sei auch,
ob die Regelungen zur Renten- und Versorgungsüberleitung des inzwischen häufig geänderten RÜG und des SGB VI für die Betroffenen verständlich sind, ihnen eine eigene Berechnung ihres Alterseinkommens und der Öffentlichkeit die in einem demokratischen Rechtsstaat unabdingbare Kontrolle über die Anwendung der Vorschriften des Alterssicherungsrechts und vorliegend insbesondere der Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung ermöglichen und mit dem GG und der EMRK übereinstimmen oder ob diese Regelungen nicht schon deshalb verfassungs- und menschenrechtswidrig sind, weil sie unüberschaubar und für die Normadressaten nicht verständlich sind, weil sie jede angemessene öffentliche Kontrolle ausschließen – und die Öffentlichkeit damit beispielsweise dafür reif machen, die irreführende Behauptung, die Renten Ost wären schon höher als die Renten West, weitgehend widerspruchslos hinzunehmen – und weil sie einen ordnungsgemäßen Rechtsschutz und ein faires Verfahren verhindern."
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie gegen den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Er sieht sich an dieser Verfahrensweise nicht dadurch gehindert, dass er über die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 08. März 2004 kraft Klage zu entscheiden hat. Diese Bescheide sind – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – nicht gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, über eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, kann nicht durch die versuchte Einbeziehung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangener Bescheide, die gerade nicht Verfahrensgegenstand geworden sind, zunichte gemacht werden (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1997, L 3 Ar 3550/96).
Der Senat hat teilweise bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Vormerkungsbescheid vom 29. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998, der durch den Rentenbescheid vom 05. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2000 ersetzt worden ist.
Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn die Klägerin hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden sind, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund sind auch die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen und ausdrücklich angegriffenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Gleiches gilt im Ergebnis für den Bescheid vom 08. März 2004. Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2002 ist die Berufung mithin schon aus formalen Gründen unbegründet. Bezüglich des Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 und des Bescheides vom 08. März 2004, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Rentenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Ziffer 2 des Antrags der Klägerin: Die Beklagte hat die der Klägerin ab dem 01. September 2000 zustehende Altersrente für Frauen nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von der Klägerin nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat sie nicht vorgebracht. Ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente steht der Klägerin auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit die Klägerin meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit die Klägerin die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 und 4 des Antrags der Klägerin: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 1 des Antrags der Klägerin: Der Beweisantrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem konnte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Altersrente.
Die 1940 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und war zunächst in diesem Beruf beschäftigt. Von 1975 an arbeitete sie im Beitrittsgebiet beim Ministerium für Verkehrswesen als Sekretärin und ab 1982 als Hauptreferentin. Ab dem 10. September 1975 gehörte sie der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an. Zuletzt war die Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 bei der T GmbH als Sekretärin beschäftigt. Im Folgenden war sie arbeitslos.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1997 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten verbindlich fest. Mit ihrem am 28. Oktober 1997 eingelegten Widerspruch wandte die Klägerin sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung und machte geltend, dass die von ihr rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht berücksichtigt und damit unter Verletzung von Art. 14 und 3 des Grundgesetzes (GG) ihre Rentenansprüche vermindert würden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1998 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Im Laufe des Klageverfahrens gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2000 ab dem 01. September 2000 eine Altersrente für Frauen in Höhe von 1.607,73 DM (Zahlbetrag abzgl. des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.482,34 DM). Hiergegen hat die Klägerin zunächst gesondert Klage erhoben, diese dann jedoch auf einen Hinweis der dortigen Vorsitzenden, dass der Rentenbescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegen¬stand des hiesigen Verfahren geworden sei, zurückgenommen. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin daraufhin begehrt, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen beantragt hat, den Vormerkungsbescheid und den Rentenbescheid, beginnend mit dem Bescheid vom 05. Juli 2000 sowie die Bescheide über die Rentenanpassung jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2002 abzuändern und ihr eine höhere Altersrente zu gewähren, mit Urteil vom 12. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben könne. Soweit sie sich gegen die Systementscheidung wende, sei diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente aus einem Sonderversorgungssystem, da infolge der so genannten Systementscheidung, die in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, kein Anspruch mehr auf Erfüllung der in der DDR erteilten Versorgungszusage bestehe, sondern lediglich ein solcher auf Gewährung einer Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die begehrte fiktive Erhöhung der der Klägerin zum 01. Juli 1990 zustehenden Rentenleistung um 6,84 % sowie eine Vergleichsberechnung nach § 7b SGB VI in der Fassung des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) scheitere daran, dass die Rente der Klägerin erst am 01. September 2000 begonnen habe, sodass sie nicht den Regelungen des § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG unterfalle. Auch habe sie keinen Anspruch auf Durchführung der begehrten Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI, da ihr am 31. Dezember 1991 kein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden habe. Da ein Anspruch auf die Vergleichsrentenberechnung nicht bestehe, sei die Diskussion um die Zugrundelegung einer zwanzigjährigen Tätigkeit bzw. des gesamten Versicherungslebens hinfällig. Soweit die Klägerin sich gegen die Regelungen aus §§ 228a, 256a SGB VI wende und damit die für das Beitrittsgebiet geltenden Berechnungsgrößen wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gemäß § 275a SGB VI und den aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255a SGB VI in Frage stelle, sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass diese Regelungen der besonderen wirtschaftlichen Situation in den neuen Bundesländern Rechnung tragen und eine Übergangsregelung für den Zeitraum darstellen sollen, bis die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet sich denen des alten Bundesgebietes angeglichen hätten. Dies aber sei bisher nicht der Fall. Weiterhin begegne die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 gemäß § 255c SGB VI weder einfach- noch verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen dieses ihr am 24. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. Juli 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 hat die Klägerin folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für sie unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihr ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie ihre Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist.
1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der sog. Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag bereits aufgrund der Leistungen des Versicherten zum 1.7.1990 vor, wie hat er sich danach verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen bei einer ordnungsgemäßen Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV mit Anpassung und Angleichung der Rente ab 01.07.90 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 1.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von den Neuberechnungen zum 1.7.90, zum 31.12.1991, zum 1.1.92 sowie von den Berechnungen zum 1.7.99 und zum 01.07.00 ausgeht? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages, an der Vergleichsberechnung gem. § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig? 1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR. 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungs- und Rentenbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der Deutschen Rentenversicherung Bund heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteils seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)? 1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders der Kläger / den Versicherten, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVSt, der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Versicherten und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt? 1.1.4. Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Renten- und Überführungsbescheide dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts , des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und die Verfahrensweise der Beklagten rechts- verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eines fairen Gerichtsverfahrens ausschließen."
Zur Beantwortung dieser Fragen werden Betroffene, Zeugen und Sachverständige benannt bzw. deren Benennung angekündigt.
2. Die Klägerin beantragt im Übrigen in der Sache,
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12.05.2002 aufzuheben und sind die bisherigen Bescheide über den Versicherungsverlauf und die bisher erteilten Rentenbescheide beginnend mit dem Bescheid vom 05.07.2000 sowie die Widerspruchsbescheide einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01.07.01, zum 01.07.02, zum 01.07.03, zum 01.07.04 sowie zum 01.07.2005 abzuändern; den Beitragsbescheid vom 08.03.2004 abzuändern.
2.1. Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab dem 1.7.1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzu kommen die in der Zeit nach Inkrafttreten des SGB VI für die Klägerin bis zum Rentenbeginn erworbenen Versichertenrentenansprüche.
2.2. Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen, wie sie für Bestandsrentner mit Versorgungsansprüchen vorgesehen ist, um dadurch feststellen zu können, in welchem Maße das Alterseinkommen der Klägerin im Vergleich zu den Bestandsrentnern mit einer entsprechenden Lebensleistung vermindert worden ist, und ob das Fehlen einer Härtefallregelung verfassungswidrig ist.
2.3. Die Rentenanpassungen zum 1.7.01, zum 1.7.02 und zum 1.7.03, zum 1.7.04 sowie zum 01.07.2005 haben nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu erfolgen.
2.4. Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemes- sungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a Abs. 3 und 256a SGB VI) zu berechnen.
2.5. Der Beitragsänderungsbescheid zum 08.03.2004 ist aufzuheben.
2.6. Die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Altersein- kommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten."
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt die Klä- gerin,
"das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten und die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Möglichkeit einzuräumen, nach Auswertung der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, deren Entscheidungsgründe noch nicht übersetzt zur Verfügung stehen, das Vorbringen zu aktualisieren, zu ergänzen und zu präzisieren."
4. Die Klägerin regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
"ob die u.a. mit §§ 227a und 256a SGB VI entgegen der Position des § 260 SGB VI durch das RÜG in Verschlechterung der Vorgaben des EV geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges und dauerhaftes Sonderrecht Ost darstellt,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in die Zusagen, die durch Anordnung oder durch Verwaltungsakt erfolgt sind und mit denen eine als Eigentum zu behandelnde Anwartschaft auf einen Anspruch entstanden war, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und das weiter geltende Rechtsverhältnis als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf Bestands- und erste Zugangsrentner bis zum 30.6.95 und der Vergleichsberechnung gem. § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf Bestandsrentner mit Rentenbeginn vor dem 01.01.92 bzw. ob die "einheitliche" Dynamisierung für Ost und West und der Verzicht auf eine sachgerechte Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000 und danach mit dem GG übereinstimmen oder ob diese Regelungen und Verfahrensweise den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen. Zu entscheiden sei auch,
ob die Regelungen zur Renten- und Versorgungsüberleitung des inzwischen häufig geänderten RÜG und des SGB VI für die Betroffenen verständlich sind, ihnen eine eigene Berechnung ihres Alterseinkommens und der Öffentlichkeit die in einem demokratischen Rechtsstaat unabdingbare Kontrolle über die Anwendung der Vorschriften des Alterssicherungsrechts und vorliegend insbesondere der Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung ermöglichen und mit dem GG und der EMRK übereinstimmen oder ob diese Regelungen nicht schon deshalb verfassungs- und menschenrechtswidrig sind, weil sie unüberschaubar und für die Normadressaten nicht verständlich sind, weil sie jede angemessene öffentliche Kontrolle ausschließen – und die Öffentlichkeit damit beispielsweise dafür reif machen, die irreführende Behauptung, die Renten Ost wären schon höher als die Renten West, weitgehend widerspruchslos hinzunehmen – und weil sie einen ordnungsgemäßen Rechtsschutz und ein faires Verfahren verhindern."
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen die Anpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie gegen den Bescheid vom 08. März 2004 abzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Er sieht sich an dieser Verfahrensweise nicht dadurch gehindert, dass er über die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 08. März 2004 kraft Klage zu entscheiden hat. Diese Bescheide sind – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – nicht gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, über eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden, kann nicht durch die versuchte Einbeziehung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangener Bescheide, die gerade nicht Verfahrensgegenstand geworden sind, zunichte gemacht werden (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1997, L 3 Ar 3550/96).
Der Senat hat teilweise bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, denen es – wie die aus dem Tatbestand ersichtlichen Formulierungen zeigen – an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt. Soweit sich dem klägerischen Vorbringen ein konkretes Begehren entnehmen lässt (§ 123 SGG), gilt Folgendes:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Vormerkungsbescheid vom 29. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998, der durch den Rentenbescheid vom 05. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2000 ersetzt worden ist.
Die ausdrücklich angefochtenen Anpassungsbescheide sind jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn die in diesen Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3/2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N.), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Die Anpassungsbescheide sind auch nicht im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen, denn die Klägerin hat zwar den Inhalt der Anpassungsbescheide, d.h. den Grad der Anpassung, beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen und damit einer Klageänderung auch nicht zugestimmt (§ 99 Abs. 2 SGG). Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Sozialgericht im Ermessenswege eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich gehalten hätte, woran das Berufungsgericht gebunden wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 99 Anm. 15). Vielmehr ist das Sozialgericht offensichtlich lediglich davon ausgegangen, dass die Anpassungsbescheide nach § 96 SGG ohne weiteres Gegenstand des Verfahrens geworden sind, was nicht zutreffend ist. Aus dem gleichen Grund sind auch die erst im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen und ausdrücklich angegriffenen Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Gleiches gilt im Ergebnis für den Bescheid vom 08. März 2004. Er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Anpassungsbescheide bis zum 01. Juli 2002 ist die Berufung mithin schon aus formalen Gründen unbegründet. Bezüglich des Rentenanpassungsbescheide zum 01. Juli 2003, 01. Juli 2004 sowie 01. Juli 2005 und des Bescheides vom 08. März 2004, über die der Senat auf Klage zu entscheiden hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Rentenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zu Ziffer 2 des Antrags der Klägerin: Die Beklagte hat die der Klägerin ab dem 01. September 2000 zustehende Altersrente für Frauen nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von der Klägerin nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat sie nicht vorgebracht. Ein höherer Wert ihres Rechts auf Altersrente steht der Klägerin auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit die Klägerin meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit die Klägerin die so genannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 und 4 des Antrags der Klägerin: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen.
Zu Ziffer 1 des Antrags der Klägerin: Der Beweisantrag der Klägerin ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem konnte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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