L 4 R 1819/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 3151/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1819/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung statt wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die 1949 geborene Klägerin wurde in den 60er-Jahren als Kinderpflegerin angelernt und war im Folgenden noch ein Jahr als Kinderpflegehelferin beschäftigt. Im Folgenden widmete sie sich im Wesentlichen der Erziehung ihrer Töchter. Ab 1974 war sie als Propagandistin (Wurstverkäuferin) selbständig tätig, ab dem 01. Februar 1996 als Verkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05. April 2000 an war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 17. Mai 2000 Krankengeld. Nachdem ihr dahingehender Anspruch am 02. Oktober 2001 erschöpft war und das Arbeitsverhältnis am selben Tage geendet hatte, war die Klägerin seit dem 03. Oktober 2001 arbeitslos. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt.

Im August 2003 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung berief sie sich darauf, seit dem 17. Mai 2000 wegen starker Lenden- und Halswirbelschäden sowie wegen Schulterbeschwerden beidseits nicht mehr in der Lage zu sein, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beklagten lag ein für die Arbeitsverwaltung von der Vertragsärztin Dr. P am 29. November 2001 erstattetes Gutachten über die Klägerin vor, in dem diese ihr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen bescheinigt hatte. Sodann ließ sie die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M begutachten. Dieser stellte bei ihr in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2003 ein chronisch rezidivierendes Zervikal-Syndrom mit brachialgieformer Ausstrahlung, eine degenerative Osteochondrose, Spondylarthrose C5/6, eine Schultersteife ("frozen shoulder") beidseits, einen Zustand nach Arthroskopie, Acromioplastik rechtes Schultergelenk im November 1999, ein chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie eine Spondylolisthesis L4/L5 I° nach Meyerding fest. Zum Leistungsvermögen gab er an, dass die Klägerin trotz der bei ihr festgestellten deutlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg Gewicht, ohne einseitige körperliche Belastungen, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Einsatz auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2003 die Gewährung einer Rente ab.

Auf den am 01. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese im Wesentlichen geltend machte, dass die Beklagte ihr Leistungsvermögen nicht ausreichend gewürdigt habe und sie insbesondere nicht mehr in der Lage sei, mehr als drei Stunden täglich als Wurstverkäuferin zu arbeiten, holte die Beklagte einen Befundbericht bei dem die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. R ein. Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie sei vielmehr in der Lage, eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dass sie nicht mehr als Wurstverkäuferin arbeiten könne, sei ohne Bedeutung. Mangels entsprechender Ausbildung genieße sie insoweit keinen Berufsschutz. Für sie komme jedoch eine Beschäftigung z.B. als Bürohilfskraft in Betracht.

Mit ihrer am 27. Mai 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und maßgeblich darauf verwiesen, dass sie seit mehr als sechs Monaten arbeitsunfähig sei. Sie könne aufgrund ihrer Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden nicht mehr als Wurstverkäuferin arbeiten, nicht – wie die Beklagte meine – Bürotätigkeiten verrichten und auch sonst keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr ausüben. Das Sozialgericht Berlin hat einen weiteren Befundbericht bei Dr. R eingeholt. Weiter hat es eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, der M GmbH & Co. KG – Fleischwarenfabrik B –, zu deren letzter Beschäftigung angefordert. Sodann hat es ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. R in Auftrag gegeben. Dieser hat in seinem Gutachten vom 04. März 2005 bei der Klägerin ein Lumbalsyndrom bei Bandscheibenschaden mit Nervenwurzelreizung linkes Bein und Funktionseinschränkung, ein Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Verschleißerscheinungen des rechten Schultergelenks mit Funktionseinschränkungen diagnostiziert. Trotz ihrer gesundheitlichen Leiden sei die Klägerin in der Lage, einer leichten körperlichen Arbeit im Wechsel der Haltungsarten bei überwiegendem Sitzen unter Beachtung einiger im Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen vollschichtig nachzugehen. Insbesondere könne sie auch überwiegend oder teilweise am Computer arbeiten.

Im Folgenden befand die Klägerin sich vom 22. Juni bis zum 13. Juli 2005 zur Rehabilitation in der B-Klinik. Der Entlassungsbericht vom 13. Juli 2005 weist als Diagnosen

- eine Lumboischialgie bei flachem, li.-lat. intraforaminalem NpP L4/5 (MRT vom 24.11.04 u. 06.09.04), - ein Impingementsyndrom re. Schulter, Z.n. acromialer Dekompression re. 11/2000, - ein HWS-Syndrom bei degen. Veränderungen sowie - eine arterielle Hypertonie

aus. Das Leistungsvermögen wurde als nicht mehr ausreichend für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung eingeschätzt. Wohl aber sei die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Zwangshaltungen und ohne regelmäßiges Heben und Tragen von schweren Lasten über sechs Stunden und mehr am Tag auszuüben.

In Auswertung der eingeholten Arbeitgeberauskunft, von der Klägerin vorgelegter Zeugnisse sowie des Gutachtens und des Rehabilitationsentlassungsberichtes erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2005 ausgehend von einem am 19. August 2003 eingetretenen Leistungsfall einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2003 an. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 gewährte sie der Klägerin eine entsprechende Rente.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin noch beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2006 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei. Sie verfüge noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R, dessen Einschätzung sich mit den Bewertungen im Rehabilitationsentlassungsbericht decke. Ein Unterschied bestehe jedoch darin, dass eine jederzeit spontan auszuübende Möglichkeit zum Haltungswechsel in der Leistungsbeurteilung des Entlassungsberichtes nicht verlangt werde. Dies sei nachvollziehbar dargestellt und überzeuge die Kammer. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Klägerin jederzeit in der Lage sein müsse, ihre Haltungsart zu wechseln.

Gegen dieses ihr am 17. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, dass nach dem Gutachten von Dr. R von voller Erwerbsminderung auszugehen sei. Dieser habe festgestellt, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung eines jederzeitigen spontanen Haltungswechsels ausüben könne. Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit zum jederzeitigen spontanen Haltungswechsel haben müsse, stehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Beklagte habe ihr auch keine geeignete Tätigkeit benannt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2004, dieser in der Fassung des Bescheides vom 22. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. September 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass bei Büroarbeiten ein frei gewählter Haltungswechsel möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den erstinstanzlich eingeholten Befundbericht, das Gutachten von Dr. R sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet in seinem angegriffenen Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in seiner letzten Fassung vom 22. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und voll erwerbsgemindert ist. Voll erwerbsgemindert ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ferner ist auch dann volle Erwerbsminderung anzunehmen, wenn das Leistungsvermögen zwar nur auf unter sechs Stunden abgesunken, gleichzeitig jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht voll erwerbsgemindert. Sie ist vielmehr nach wie vor in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.

Mit der dahingehenden Einschätzung schließt sich der Senat insbesondere der Beurteilung des Sachverständigen Dr. R an. Dieser hat nach gründlicher Untersuchung der Klägerin und unter intensiver Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen in seinem Gutachten vom 04. März 2005 die bei der Klägerin bestehenden, sich aus dem Tatbestand ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt. Nachvollziehbar hat er weiter dargelegt, dass das bei der Klägerin objektiv bestehende Krankheitsbild ihr Leistungsvermögen qualitativ einschränke. So könne sie nur noch leichte Arbeiten verrichten, die nicht mit negativen Witterungseinflüssen, einseitigen körperlichen Belastungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des rechten Schultergelenkes oder dem Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg Gewicht einhergingen. Auch seien ihr keine Arbeiten zumutbar, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule verlangten wie rumpfbeugende Belastungen, Arbeiten mit Rumpfvorbeugung, Knien, Hocken oder mit Kopfrückneigebelastungen. Ebenso wenig seien der Klägerin Überkopfarbeiten möglich. Sie solle überwiegend im Sitzen arbeiten, dabei jedoch jederzeit die Möglichkeit haben, die Haltungsart auch spontan zu wechseln und aufzustehen oder umherzugehen. Ferner hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Klägerin bei Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen noch die übliche tägliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden arbeiten könne, ohne dass dies auf Kosten ihrer Gesundheit ginge.

Soweit hingegen die Klägerin meint, aus dem Gutachten ergebe sich, dass sie voll erwerbsgemindert sei, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Der Sachverständige hat zwar in der Tat ausgeführt, dass sie jederzeit die Möglichkeit zu einem spontanen Haltungswechsel haben solle. Abgesehen davon aber, dass daraus noch nicht das Vorliegen einer spezifischen Leistungseinschränkung folgen dürfte, die es ausnahmsweise erforderlich macht, dass die Beklagte eine zumutbare Verweisungstätigkeit benennt, hat der Senat jedenfalls keine Zweifel, dass die Klägerin weiterhin in der Lage ist, zum Beispiel den von der Beklagten erwähnten Bürohilfstätigkeiten nachzugehen. Es handelt sich hierbei um Arbeiten, die in wechselnden Körperhaltungen zu erbringen sind. Denn eine in einem Büro beschäftigte Person kann - anders als ein an einem maschinengebundenen Arbeitsplatz Tätiger - jederzeit vom Bürostuhl aufstehen, die Haltung innerhalb des Raumes frei verändern und einen nicht unerheblichen Anteil der Arbeiten (Lektüre eingehender Post, Abheften von Schreiben, Telefonate, Besprechungen etc.) nach Belieben stehend verrichten. Weiter ist auch ein gelegentliches Gehen bereits durch Wege zum Fotokopierer oder zu Regalen und Schränken, in denen benötigte Ordner o.ä. verwahrt werden, bedingt. Mit der Möglichkeit, sich immer wieder – und dies durchaus auch spontan – bewegen zu können, kann ein Wechsel zwischen den drei typischen Haltungen stets gewährleistet werden. Auch die übrigen bei der Klägerin unzweifelhaft vorliegenden Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit nicht entgegen. Im Gegenteil ist der Senat schon im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R, der klargestellt hat, dass die Klägerin Arbeiten überwiegend oder teilweise am Computer uneingeschränkt verrichten könne, überzeugt, dass ihr Leistungsvermögen für einfache Büroarbeiten ausreicht. Sonstige medizinische Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die von dem gerichtlichen Sachverständigen erfolgte Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen durch das Ergebnis der Rehabilitation bestätigt worden. Eine etwaige Verschlechterung des Leistungsvermögens ist nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht geltend gemacht.

Unbeachtlich muss für die Frage der Rentengewährung schließlich bleiben, ob der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein für sie geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Risiko der Erlangung eines Arbeitsplatzes regelmäßig nicht der Rentenversicherung, sondern der Arbeitslosenversicherung zugewiesen.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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