L 5 B 356/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 11819/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 356/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet.

Die Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihrer Tochter eine 2 ½ - Zimmerwohnung zu einer Bruttowarmmiete von 558,76 Euro. Mit Schreiben vom 12. September 2006 forderte der Antragsgegner sie auf, die Kosten der Unterkunft auf 440,- Euro zu senken, weil die bisherigen Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006, bezogen auf den Zeitraum 1. April 2007 bis 30. September 2007, erkannte der Antragsgegner noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 431,10 Euro an. Ein Widerspruch hiergegen ist noch nicht beschieden. Mit dem am 22. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner über den 1. April 2007 hinaus in tatsächlicher Höhe hinaus zu gewähren sind.

Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einem Anordnungsgrund, also an der Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit. Im Falle des hier beantragten vorbeugenden Erlasses einer einstweiligen Anordnung müssten der Antragstellerin erhebliche Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden können. So liegt es hier jedoch nicht, denn "auf dem Spiel" stehen Leistungen in Höhe von etwa 100 Euro monatlich mehr oder weniger. Auch angesichts des Einkommens der Tochter der Antragstellerin erscheint es zumutbar, ihr diese Zusatzbelastung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzubürden. Auf dringende wirtschaftliche Not oder die Gefahr des Wohnungsverlusts hat die Antragstellerin sich nicht berufen. Angesichts der Tatsache, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2006 noch immer unbeschieden ist, hätte es sich schon angeboten, Untätigkeitsklage zu erheben und so das entscheidende Hauptsacheverfahren voranzutreiben. Im Rahmen der Bescheidung des Widerspruchs wird der Antragsgegner zu erwägen haben, dass gute Gründe für eine Beibehaltung der bisherigen Wohnung sprechen könnten und ein

Umzug gegebenenfalls nicht zumutbar ist: Die Wohnung liegt nach dem Vorbringen der Antragstellerin in unmittelbarer Nähe des Pflegeheims, in dem ihr schwer pflegebedürftiger Ehemann lebt. Die Wohnung ist zudem behindertengerecht, was bei Besuchen des auf den Rollstuhl angewiesenen Ehemanns zwingend ist. Angesichts dessen und im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin (vgl. das Gutachten für die Agentur für Arbeit vom 6. September 2006) sollte der Antragsgegner überdenken, die Unterkunftskosten weiter in bisheriger Höhe zu übernehmen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt V war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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