Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 8830/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 673/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 werden zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T S wird abgelehnt Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern über den 31. März 2007 hinaus Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 640,21 EUR (658,91 EUR abzgl. Warmwasserpauschale) anstatt von nur 432,26 EUR zu gewähren. Richtig ist es vielmehr davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft ein Anteil für den seit nunmehr etwa zwei Jahren in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebrachten Antragsteller zu 3.) nicht in Ansatz zu bringen ist und die tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnung für die Antragsteller zu 1.) und 2.) unangemessen hoch sind. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich in diesem ausführlich, unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften und im Ergebnis überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat vermag – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit minderjährigen getrennt lebenden Kindern (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R – zitiert nach juris) sowie mit Blick auf Art. 6 des Grundgesetzes - keine Rechtsgrundlage im SGB II zu erkennen, die den Antragsgegner verpflichten würde, den Antragstellern weitergehende Leistungen in Höhe eines Mietanteils für den Antragsteller zu 3.) zukommen zu lassen.
Da die Sache mithin keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung), sodass die diesbezügliche Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Aus ebendiesen Gründen kam schließlich auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden der Antragsteller sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern über den 31. März 2007 hinaus Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 640,21 EUR (658,91 EUR abzgl. Warmwasserpauschale) anstatt von nur 432,26 EUR zu gewähren. Richtig ist es vielmehr davon ausgegangen, dass bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft ein Anteil für den seit nunmehr etwa zwei Jahren in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebrachten Antragsteller zu 3.) nicht in Ansatz zu bringen ist und die tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnung für die Antragsteller zu 1.) und 2.) unangemessen hoch sind. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich in diesem ausführlich, unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften und im Ergebnis überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat vermag – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit minderjährigen getrennt lebenden Kindern (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R – zitiert nach juris) sowie mit Blick auf Art. 6 des Grundgesetzes - keine Rechtsgrundlage im SGB II zu erkennen, die den Antragsgegner verpflichten würde, den Antragstellern weitergehende Leistungen in Höhe eines Mietanteils für den Antragsteller zu 3.) zukommen zu lassen.
Da die Sache mithin keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung), sodass die diesbezügliche Beschwerde keinen Erfolg haben konnte. Aus ebendiesen Gründen kam schließlich auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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