Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 96/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Ein Richter kann gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 ff Zivilprozessordnung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist. Es kann nicht auf die Möglichkeit einer eventuellen künftigen Befassung hin gestellt werden.
Das Gesuch des Klägers vom 8. Mai 2007 ist nach diesen Grundsätzen unzulässig: Es ist nicht ersichtlich, dass Entscheidungen des tätig gewesenen, abgelehnten Richters über das vorliegende Rechtsschutzbegehren noch zu treffen sind.
Es ist zum einen nicht absehbar, dass das Landessozialgericht als Berufungsinstanz den Rechtsstreit in Anwendung des § 159 SGG zurückverweisen wird. Ist eine Berufung nämlich begründet, entscheidet das Berufungsgericht selbst. Auch wenn einer der Zurückverweisungsgründe nach § 159 SGG vorliegt, wird nur zurückverwiesen, wenn dies zweckmäßig ist. Zum anderen ist auch nicht davon auszugehen, dass der abgelehnte Richter mit dem Beweissicherungsverfahren befasst werden wird, in welchem der Kläger im Verfahren S 95 AS 7521/07 BW mit Schriftsatz vom 13. April 2007 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben hat. Diese Rechtsbehelfe sind unzulässig, weil es gegen den Verweisungsbeschluss -falls dieser bereits getroffen wurde- einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, die Beschwerde. Sollte der Schriftsatz als eine solche ausgelegt werden können, gelten die vorangegangenen Ausführungen zur Berufung entsprechend. Ein (neues) Ablehnungsgesuch ist erst dann zulässig, wenn der ablehnte Richter tatsächlich wieder mit einem Verfahren des Klägers betraut ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Ein Richter kann gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 ff Zivilprozessordnung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist. Es kann nicht auf die Möglichkeit einer eventuellen künftigen Befassung hin gestellt werden.
Das Gesuch des Klägers vom 8. Mai 2007 ist nach diesen Grundsätzen unzulässig: Es ist nicht ersichtlich, dass Entscheidungen des tätig gewesenen, abgelehnten Richters über das vorliegende Rechtsschutzbegehren noch zu treffen sind.
Es ist zum einen nicht absehbar, dass das Landessozialgericht als Berufungsinstanz den Rechtsstreit in Anwendung des § 159 SGG zurückverweisen wird. Ist eine Berufung nämlich begründet, entscheidet das Berufungsgericht selbst. Auch wenn einer der Zurückverweisungsgründe nach § 159 SGG vorliegt, wird nur zurückverwiesen, wenn dies zweckmäßig ist. Zum anderen ist auch nicht davon auszugehen, dass der abgelehnte Richter mit dem Beweissicherungsverfahren befasst werden wird, in welchem der Kläger im Verfahren S 95 AS 7521/07 BW mit Schriftsatz vom 13. April 2007 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben hat. Diese Rechtsbehelfe sind unzulässig, weil es gegen den Verweisungsbeschluss -falls dieser bereits getroffen wurde- einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, die Beschwerde. Sollte der Schriftsatz als eine solche ausgelegt werden können, gelten die vorangegangenen Ausführungen zur Berufung entsprechend. Ein (neues) Ablehnungsgesuch ist erst dann zulässig, wenn der ablehnte Richter tatsächlich wieder mit einem Verfahren des Klägers betraut ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved