L 8 R 253/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 948/93 W97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 253/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto B von November 1941 bis September 1942.

Die 1927 in B (Polen) geborene Klägerin gehört zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus gemäß § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. Sie wurde mit dem Kriegsende aus dem Arbeitslager P des KZ G R befreit. Sie gelangte später ins DP-Lager L (Hessen) und emigrierte von dort am 07. September 1948 nach Israel, wo sie noch heute lebt und dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Sie erhielt wegen Schadens an der Freiheit Entschädigung von Januar 1940 bis 05. Mai 1945 (Bescheid vom 08. Juli 1954 und gerichtlicher Vergleich vom 21. September 1956). Sie bezieht außerdem eine Rente für Schaden an Körper und Gesundheit.

Im Dezember 1991 wandte sich die Klägerin erstmals an die Beklagte und beantragte die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen, die Rentengewährung und die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 WGSVG. Sie gab an, von November 1941 bis September 1942 seien Beiträge zur (polnischen) Sozialversicherung entrichtet worden. An anderer Stelle (FRG-Fragebogen) gab ihr Bevollmächtigter an, sie habe bei der Stadtverwaltung B für die Wehrmacht von Januar bis August 1942 als Putzfrau gearbeitet. Des weiteren überreichte sie zwei "eidesstattliche Versicherungen" vom 08. Juli 1992. Darin gab B M an, die Klägerin sei von Januar 1942 bis August 1942 bei der Stadtverwaltung B als Putzfrau beschäftigt gewesen. Die 1926 geborene Zeugin B K gab ebenfalls an, die Klägerin habe ab Januar 1942 bei der Stadtverwaltung B als Putzfrau gearbeitet; als sie selbst (die Zeugin) im Frühjahr 1942 deportiert worden sei, habe die Klägerin noch weiter gearbeitet bis zu ihrer Deportation im Sommer 1942. Sie habe auch als Putzfrau für die Stadtverwaltung gearbeitet und die Klägerin dort und auf dem Weg von der und zur Arbeit täglich getroffen.

Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens gab die Klägerin an, am 12. September 1942 nach P abtransportiert worden zu sein. Zuvor habe sie seit Anfang 1940 im Ghetto B leben müssen. Sie sei gezwungen worden, täglich als Putzfrau bei der Wehrmacht und später bei der Straßenreinigung zu arbeiten. Sie legte zur Bestätigung ihrer Angaben zwei schriftliche Erklärungen vom 11. Juli 1955 vor. Frau B M gab an, die Klägerin habe im Ghetto Reinigungsarbeiten für die Wehrmacht verrichten müssen und sei später auch zur Straßenreinigung herangezogen worden. Frau D Z gab an, sie selbst habe tagtäglich als Putzfrau für die Polizeimannschaften tätig sein müssen. Die Klägerin, mit der sie täglich nach der Arbeit im Ghetto zusammengetroffen sei, habe als Putzfrau bei der Wehrmacht und bei der Straßenreinigung gearbeitet. Sie sei zusammen mit der Klägerin im September 1942 mit einem Transport nach P gebracht worden. Im Rahmen eines späteren Antrags zur Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit gab die Klägerin anlässlich einer Begutachtung im März 1965 unter anderem an, dass sie nach der Deutschen Besetzung ins Ghetto gesperrt worden sei und dort nicht gearbeitet habe.

Den hier nicht streitgegenständlichen Antrag auf Nachentrichtung nach den §§ 21, 22 WGSVG lehnte die Beklagte ab, da er nicht fristgemäß bis Ende Dezember 1990 gestellt worden sei (Bescheid vom 29. Juli 1992, Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 1996). Das nachfolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 2 An 2933/96) endete im Februar 1998 durch Klagerücknahme, wobei sich die Beteiligten darüber einig wurden, dass der Antrag von Dezember 1991 als Antrag nach § 10 WGSVG anzusehen und noch zu bescheiden sei.

Mit dem weiteren hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. September 1992 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit von November 1941 bis September 1942 als Beitragszeit ab, weil eine Beitragszahlung weder bescheinigt noch glaubhaft sei und weil Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Im Widerspruchsverfahren bestätigte die Beklagte ihre Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1993) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für die streitige Zeit eine Tätigkeit im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die klägerischen Angaben seien widersprüchlich, da im Entschädigungsverfahren anlässlich der ärztlichen Untersuchung angegeben worden sei, während des Ghetto-Aufenthaltes nicht gearbeitet zu haben. Im Übrigen seien in geschlossenen Ghettos in den seltensten Fällen freie Arbeitsverhältnisse vereinbart worden. Es gäbe keine Nachweise oder Anhaltspunkte für eine Beitragentrichtung.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Anerkennung der Zeit vom 01. November 1941 bis 30. September 1942 beansprucht. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, sie sei im Ghetto versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zur Bestätigung ihres Vorbringen hat sie schriftliche Erklärungen der J M und S H, jeweils vom 17. Juli 1997 vorgelegt, in denen beide bezeugt haben, dass die Klägerin seit Anfang 1942 bei der Stadtverwaltung B als Putzfrau gearbeitet habe.

Das SG hat die Entschädigungsakte vom Regierungspräsidium D (Aktenzeichen ) beigezogen und anschließend im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in T A die Zeuginnen B M, J M und B K am 17. Juli 2002 vernehmen lassen.

Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2003 abgegebene Anerkenntnis bezüglich des Zeitraumes von Januar 1942 bis August 1942 hat die Beklagte im Hinblick auf den eingeräumten Widerrufsvorbehalt widerrufen und darauf verwiesen, dass die streitigen Zeiten der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen seien.

Die mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 beigeladene Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland) hat die Abweisung der Klage beantragt, da nach ihrer Ansicht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Judenrat nicht glaubhaft sei; es dürfte sich eher um eine zwangsweise unentgeltliche Heranziehung zu Reinigungsarbeiten für die Wehrmacht gehandelt haben.

Sodann hat das SG mit Urteil vom 14. Februar 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung des streitigen Zeitraums als Beitragszeit. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Beitragszeit frühestens im Januar 1942 begonnnen habe und wohl am 10. August 1942 geendet haben dürfte (da nach der Zeugenaussage [der Zeugin M] die Klägerin an diesem Tag [richtig 12. August 1942] aus B deportiert worden sei). Auch für diesen Zeitraum könne das Vorliegen eines versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht angesehen werden. In dem streitigen Zeitraum, in dem die Klägerin erst 14 Jahre alt gewesen sei, habe für das Ghetto B Reichsversicherungsrecht gegolten, so auch § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der damals gültigen Fassung. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin im Ghetto B aufgehalten habe, führe nicht zur Annahme, während dieser Zeit sei ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen und habe bestanden. Die Klägerin sei vielmehr gehalten, die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen; dies sei ihr nicht gelungen. Die Klägerin habe zwar die Erbringung einer Arbeitsleistung – nämlich Reinigungsarbeiten, auch Straßenreinigungsarbeiten – glaubhaft machen können. Dass die Arbeitsleistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, könne dagegen nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Zwar seien die Reinigungsarbeiten von der Klägerin und den Zeuginnen bereits in den ersten Angaben im Entschädigungsverfahren angeführt worden. Umso bemerkenswerter seien aber die Angaben der Klägerin beim Gutachter im März 1965. Hier habe erstmals die Möglichkeit bestanden, die Klägerin direkt zu befragen. Bei dieser Gelegenheit habe die Klägerin unmissverständlich angegeben, während des Jahres im Ghetto nicht gearbeitet zu haben. Diese Aussage habe insbesondere deshalb einen so hohen Beweiswert, weil sich die sonstigen Angaben der Klägerin gegenüber dem Gutachter, die recht detailreich seien, gut mit dem sonstigen Akteninhalt in Übereinstimmung bringen ließen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ihre Zwangsarbeit gegenüber dem Gutachter hätte erwähnen, ihre vorangegangene Beschäftigung in B aber wahrheitswidrig hätte verschweigen sollen. Gerade weil im Entschädigungsverfahren die Frage von Beschäftigungsverhältnissen nicht entscheidend sei, habe seinerzeit für die Klägerin auch keine Veranlassung für wahrheitswidrige Angaben bestanden. Dass sie nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis behaupte, sei daher allein anhand der jetzigen Angaben der Klägerin nicht mehr glaubhaft. Auch die schriftlichen Zeugenaussagen und die Vernehmung der drei Zeuginnen führten nicht zu einer Glaubhaftmachung. Zwar bestätigten die Zeuginnen im Wesentlichen die Angaben der Klägerin, es seien aber doch in Details bemerkenswerte Abweichungen festzustellen, die es als mindestens ebenso wahrscheinlich erscheinen ließen, dass es sich nicht in allen Punkten um von eigenen Erinnerungen getragene Aussagen der Zeuginnen handeln könnte und dass aus diesem Grunde die Zeugenaussagen für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichten. So sei nicht zu erklären, warum die Zeugin B K schriftlich im Juli 1992 erklärt habe, sie selber sei bereits im Frühjahr 1942 deportiert worden und könne daher nur bis zu diesem Zeitpunkt aus eigener Anschauung Angaben machen, dann aber im Juli 2002 (also 10 Jahre später) mündlich im Rahmen der Vernehmung erläutere, zusammen mit der Klägerin im August 1942 deportiert worden zu sein. Diese Diskrepanz lasse sich nur so erklären, dass die Zeugin entweder sich zwischenzeitlich so schlecht erinnern könne, dass sie ihre vorzeitige Deportation nicht mehr erinnere oder aber, dass sie (wider besseres Wissen) wahrheitswidrige Angaben mache – in beiden Fällen komme die Zeugin als Mittel der Glaubhaftmachung ersichtlich nicht in Betracht. Nach alledem sei die Ansicht der Beigeladenen, es dürfte es sich um die zwangsweise unentgeltliche Heranziehung zu Reinigungsarbeiten gehandelt haben, mindestens ebenso wahrscheinlich wie das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (zumal bei der Berücksichtigung des jungen Alters der Klägerin).

Angesichts dieses Umstandes könnten auch die §§ 1, 2 ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002, BGBl. I Seite 2074) nicht helfen, da auch diese Vorschriften eine Beschäftigung gegen Entgelt voraussetzen, die nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist, wie bereits erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, weiterhin der Auffassung, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei durch ihre Angaben und die Äußerungen der Zeuginnen ausreichend belegt und damit glaubhaft gemacht.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1941 bis 30. September 1942 als Beitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das eine zutreffende Würdigung des Sachverhaltes beinhalte.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer:), die beigezogene Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt (Aktenzeichen ) sowie die beigezogene Gerichtsakte S 2 An 2933/96, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit einem solchem Verfahren einverstanden erklärt haben (§124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitigen Zeit als Beitragszeit. Streitgegenstand ist allein die Anerkennung von Beitragszeiten für eine behauptete Beschäftigung im Ghetto B. Nicht Streitgegenstand ist dagegen die im Dezember 1991 gleichzeitig beantragte Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 22 WGSVG, zu der es bereits eine bindende und ablehnende Entscheidung der Beklagten gibt, oder die Gewährung einer Rente, zu der es bisher an einer Entscheidung der Beklagten fehlt.

Die behauptete Beschäftigung und Beitragsentrichtung in B liegt im Bereich des vor der deutschen Besetzung im Jahre 1939 polnischen Ost- Oberschlesiens und damit in dem Gebiet, in dem aufgrund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den der Provinz Schlesien eingegliederten ehemals polnischen Gebieten (Schlesien VO) vom 16. Januar 1940 (RGBl. I, 196), die am 01. Januar 1940 in Kraft trat (§ 42 Schlesien VO), von diesem Zeitpunkt an die Reichsversicherungsgesetze galten (vgl. zur Rechtsentwicklung in Ost-Oberschlesien und zur die Schlesien VO aufhebenden Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten [Ostgebiete VO] vom 22. Dezember 1941 das Urteil des BSG vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 12/97 R – in SozR 3-5070 § 21 Nr. 7; siehe auch BSG, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 61/98 R – in SozR 3-5070 § 14 Nr. 2), sodass die Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) für die behauptete Beitragszeit nicht herangezogen werden können; die 1991 beantragte Anerkennung der behaupteten Beitragszeit richtet sich nach den Bestimmungen der hiernach noch anwendbaren Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vom 03. März 1960.

Mangels urkundlicher Nachweise kommt vorliegend nur eine Glaubhaftmachung in Betracht; nach den im Kern wortgleichen Vorschriften - § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG, § 10 Abs. 1 der mit Wirkung zum 01. Januar 1992 außer Kraft getretenen VuVO bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X – ist für die Glaubhaftmachung einer Tatsache erforderlich, dass ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Wie aufgrund der sogenannten Ghettourteile des BSG (vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – in SozR 3-2000 § 1248 Nr. 15 und 5 RJ 68/95 – unveröffentlicht) nunmehr als geklärt anzusehen ist, ist auch unter den besonderen Verhältnissen in einem Ghetto, insbesondere der Beschränkung der Freizügigkeit, die Annahme eines rentenversicherungspflichtigen Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses möglich. Ob ein solches versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, durchaus zweifelhaft.

Aufgrund der klägerischen Angaben und der Bekundungen der Zeuginnen ist als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht anzusehen, dass die Klägerin 1941 und 1942 bis zu ihrer Deportation nach P im Ghetto B gelebt hat. Dies ist im Übrigen unstreitig und wird auch weder von der Beklagten noch der Beigeladenen in Abrede gestellt. Dass die Klägerin, wie die Zeugin J M bei ihrer Vernehmung bekundet hat, bereits im August 1942 aus dem Ghetto B verbracht worden sei, deckt sich nicht mit den bereits frühzeitig im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben der Klägerin und den schriftlichen Bestätigungen der Zeuginnen B M und D Z vom 11. Juli 1955, die seinerzeit übereinstimmend davon sprachen, sie seien zusammen mit der Klägerin im September 1942 aus dem Ghetto B nach P verbracht worden. Bemerkenswert an der Aussage der Zeugin M ist aber, dass die Klägerin danach alles verrichtete, "was mit den Reinigungsarbeiten im Gebäude der "Mina" (Judenrat) verbunden war". Woher diese Kenntnisse stammen sollen, bleibt ungewiss, da die Zeugin in der Näherei (R Shop) und damit in einem gänzlich anderen Bereich arbeitete, sodass die in ihrem Fall gegebenen, aber nicht näher dargestellten Verhältnisse nicht auf die Klägerin übertragbar sind. Hinzu kommt, dass der von der Zeugin geschilderte Einsatzort nicht dem entspricht, was die Klägerin vorgetragen hat. Die Klägerin will nämlich nach ihrem Antrag von Januar bis August bzw. September 1942 für die Wehrmacht gearbeitet haben. Dies widerspricht allerdings den im Entschädigungsverfahren vorgelegten schriftlichen Bestätigungen vom 11. Juli 1955 der B M und D Z sowie der am selben Tage abgegebenen eigenen Erklärung der Klägerin, zunächst als Putzfrau bei der Wehrmacht und später bei der Straßenreinigung eingesetzt worden sei. Insofern erscheint es wenig überzeugend, wenn die Zeuginnen M, M und K bei ihrer gerichtlichen Vernehmung nunmehr passend zu dem klägerischen Begehren eine Beschäftigung bei der Stadtverwaltung B bzw. dem Judenrat bereits ab 1941 bestätigen, andererseits aber die Zeuginnen J M und S H in ihren von der Klägerin vorgelegten "Versicherungen an Eides statt" vom 17. Juli 1997 eine Arbeit als Putzfrau erst ab Anfang 1942 bei der Stadtverwaltung B bestätigten. Auffällig ist ferner, dass die Zeugin B M in ihrer im Entschädigungsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 11. Juli 1955 noch angegeben hat, tagtäglich Reinigungsarbeiten für die Wehrmacht verrichtet und bei dieser Arbeit die Klägerin täglich getroffen zu haben, während sie später bei der gerichtlichen Vernehmung bekundet hat, sie habe nicht mit der Klägerin zusammengearbeitet, sondern habe 1941 und 1942 in der Näherei gearbeitet. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zeugin B K – worauf bereits das SG richtig hingewiesen hat – in ihrer der Beklagten eingereichten "eidesstattlichen Versicherung" vom 08. Juli 1992 noch angegeben hat, sie selbst sei bereits im Frühjahr 1942 deportiert worden, während sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung eine Deportation im August 1942 nennt und insofern die Beschäftigung der Klägerin bestätigen könne. Nur am Rande sei noch angemerkt, dass die Zeugin B K offensichtlich ein eigenes Anerkennungsverfahren vor dem SG Düsseldorf führt, in dem die Klägerin als Zeugin genannt wird. Es entsteht nach alledem der Eindruck, dass die Zeuginnen sich nur ungenau an die Situation der Klägerin erinnern können und bereit sind, nachträglich Angaben, die ihnen wahrscheinlich eher vom Hörensagen bekannt sind, zu bestätigen. Im Hinblick darauf kommt, worauf schon das SG hingewiesen hat, trotz der frühen Nennung von Reinigungsarbeiten im Entschädigungsverfahren der weiteren Angabe in dem im März 1965 erstatteten Gutachten, im Ghetto nicht gearbeitet zu haben, erhöhte Bedeutung zu. Diese Angabe lässt sich in Abgrenzung zu der ausdrücklichen Nennung der anschließenden Zwangsarbeit im KZ G R/P am Ehesten so verstehen, dass es sich gerade nicht um eine regelmäßige Arbeit im Sinne eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat, sondern eher um eine zwangsweise Heranziehung zu Reinigungsarbeiten ohne die mit einem festen Arbeitsplatz verbundene Regelmäßigkeit. Aber auch wenn man trotz dieser klägerischen Angabe das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ausschließen will, so ergibt sich aus den weiteren eigenen Angaben der Klägerin sowie den Zeugenaussagen unter Beachtung der aufgezeigten Unstimmigkeiten überhaupt kein klares Bild, wo diese Reinigungsarbeiten geleistet worden sein sollen. Ein hinreichend umschriebenes Beschäftigungsverhältnis, das als Grundlage für eine Beitragszeit zu fordern ist, lässt sich nach alledem nicht als überwiegend wahrscheinlich annehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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