L 9 KR 165/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 3038/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 165/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Klägerin gewährte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 2. Juni 2000 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Die Klägerin erhielt von der damaligen BfA für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2000 eine kleine Witwenrente in Höhe von monatlich 305,72 DM, vom 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2000 von der damaligen Bewag AG Versorgungsbezüge in Höhe von 2.854,07 DM, ab 1. Oktober 2000 in Höhe von 1.384,81 DM monatlich, sowie von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik seit dem 1. Juli 2000 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2000 i.H.v. monatlich 6.078,00 DM und ab 1. Oktober 2000 in Höhe von monatlich 2.751, 51 DM.

Die Klägerin machte der Beklagten gegenüber zunächst nur Angaben zu den Versorgungsbezügen, so dass die Beklagte sie mit Bescheid vom 25. September 2000 ab dem 1. Juli 2000 in die Beitragsklasse 728 einstufte und von ihr Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 344,66 DM monatlich und Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 48,20 DM monatlich verlangte. Erst unter dem 6. November 2000 erfuhr sie auf Grund eines Telefonates mit der Klägerin von der Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 7. November 2000 stufte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. September 2000 in die Beitragsklasse 758 ein und zog sie für diese Zeit zu Beiträgen zur Krankenversicherung i.H.v. 786,90 DM und zur Pflegeversicherung i.H.v. 109,66 DM heran; ab 1. Oktober 2000 setzte sie Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 497,16 DM und zur Pflegeversicherung i.H.v. 69,28 DM in der Beitragsklasse 738 fest. Dieser Beitragsfestsetzung widersprach die Klägerin mit der Begründung, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten. Mit Bescheid vom 21. September 2001 teilte die Beklagte der Klägerin ergänzend zu ihrem Beitragsbescheid vom 7. November 2000 mit, dass sie auf Grund des § 45 Sozialgesetzbuch/Zehnten Buches (SGB X) berechtigt sei, die Beitragseinstufung rückwirkend zu ändern. Der zunächst ergangene Beitragsbescheid habe auf Angaben beruht, die die Klägerin in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Denn sie habe bis zum 6. November 2000 den Bezug der Hinterbliebenenrente verschwiegen. Das öffentliche Interesse an einer Rücknahme gehe vor, weil die Versichertengemeinschaft die Krankenversicherung der Klägerin über eine lange Zeit fehlerhaft mitfinanzieren müsste, wenn die Beitragseinstufung nicht aufgehoben würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 6. August 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei eine Einnahme, welche die Klägerin zu ihrem Lebensunterhalt verbrauchen könne und die deshalb zu den beitragspflichtigen Einnahmen gemäß der Satzung der Beklagten zähle. Zu den Einnahmen gehörten lediglich solche Sozialleistungen nicht, die nach ihrem Zweck nicht nur der Deckung des Lebensunterhaltes dienten, wie etwa die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, die unfallbedingte Mehraufwendungen ausgleichen solle. Aus § 226 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) könne die Klägerin insoweit keine für sie günstigere Rechtsfolge herleiten, weil die Vorschrift lediglich die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung regele. § 45 SGB X rechtfertige auch die rückwirkende Beitragerhöhung, weil die Klägerin unter Verstoß gegen § 206 SGB V die Bewilligung und Zahlung der Hinterbliebenenrente verschwiegen und die Beklagte bei der Beitragsbemessung deshalb zunächst nur die Versorgungsbezüge der Klägerin berücksichtigt habe. Die Ausübung des Ermessens habe die Beklagte zulässigerweise nach vorheriger Anhörung der Klägerin im Widerspruchsbescheid nachgeholt.

Gegen das ihr am 2. November 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. November 2002 Berufung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat: Entgegen der Annahme des Sozialgerichts sei die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung keine beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder der GKV. Diese Sozialleistung sei weder einkommensteuerpflichtig noch für die Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Mitglieder der GKV zu berücksichtigen. Da bei freiwilligen Mitgliedern die gleichen Einnahmen beitragspflichtig seien wie bei pflichtversicherten Mitgliedern der GKV, was sich schon aus dem Wortlaut des § 240 SGB V ergebe, sei eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Gruppen nicht gerechtfer-tigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2002 und die Bescheide der Beklagten vom 7. November 2000 und 21. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegens-tand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung war gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 12 der Satzung der Beklagten bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung und gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) in Verbindung mit § 11 der Satzung der Beigeladnen bei der Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die Satzung zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1), so dass sie darüber hinaus auch andere Einnahmen be-rücksichtigen darf. Das Gesetz überlässt damit für freiwillige Mitglieder die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich den Satzungen der Kassen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 157). Die Beklagte hat in § 12 ihrer Satzung, die gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung entsprechend heranzuziehen ist, dazu geregelt, dass alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig sind, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Eine solche Generalklausel in der Satzung der Kasse reicht nach der Rechtsprechung des BSG aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung vom BSG als Einnah-men zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl. Urteile des BSG vom 23. Februar 1995, 12 RK 66/93, BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 S 68 ff, zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S 139 f, zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 208, zur Rente aus einer privaten Unfall-versicherung und vom 22. März 2006, B 12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20).

Seit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am 1. Januar 1989 sind nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift der Beitragsbemessung nicht mehr bestimmte Einnahmen zu Grunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 157). Damit ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso wie auch die Einnahmen mindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i.S. des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 6. Septem-ber 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S 210). Das BSG hat deshalb die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz ((BSHG) vgl. dazu Urteil vom 23. No-vember 1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48) und nunmehr auch für die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) angenommen (BSG, Ur-teil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 28/05 R, zitiert nach Juris), für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 23 BSHG jedoch verneint (Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 f). Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld (Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 165) und die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41 S. 208) sieht das BSG nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen an.

Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung. Eine solche bestimmt in der Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds der GKV i.S. von § 240 Abs. 1 SGB V. Sie ist auch nicht Kraft ausdrücklicher Regelung von der Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder der gesetzli-chen Krankenversicherung ausgeschlossen, wie dies in § 224 Abs. 1 SGB V für Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld und in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den Existenzgründungszuschuss geregelt ist. Die Tatsache, dass sie nicht zu den für Pflichtmitglieder beitragspflichtigen Einnahmen gehört, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf die Beitragsfreiheit bei freiwillig Versicherten zu, weil bei letzteren zulässig auch andere Einnahmen als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig sein können. Die Privilegierung der Hinterbliebenenrente im Einkommensteuerrecht gemäß § 3 Nr. 1 a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtfertigt es ebenfalls nicht, sie nicht zur Beitragserhebung heranzuziehen, weil die steuerliche Privilegierung von Einnahmen und insbesondere die nach § 3 EStG im Beitragsrecht in der Regel nicht übernommen werden muss.

Schließlich besitzt die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung anders als etwa die Grundrente nach dem BVG neben einer materiellen keine besondere ideelle Komponente. Wesentlicher Zweck dieser Leistung ist es nicht, einen ideellen Ausgleich zu schaffen für ein vom Einzelnen erbrachtes gesundheitliches Opfer, für das die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder die Verantwortung übernimmt, so dass diese Leistung auch weder in allen Bereichen des Sozialrechts und in anderen Rechtssystemen bei der Bewilligung von Sozialleistungen immer oder doch regelmäßig anrechnungsfrei bleibt. Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass auch die Verletztenrente in vollem Umfang zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann, obwohl ein nicht unerheblicher Anteil der Verletztenrente dem Aus-gleich eines immateriellen Schadens dient. Denn insgesamt ist sie durch ihre Einkommenser-satzfunktion geprägt und wird deshalb nicht in größerem Umfang privilegiert (vgl. Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41). Das gilt auch für die hier betroffene Hinterbliebenenrente.

Diese Erwägungen gelten auch für die Betragsbemessung zur Pflegeversicherung.

Die rückwirkende Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente und die Erhöhung der von der Klägerin zu leistenden Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung sind durch § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB X gedeckt. Die Beklagte hat die Rücknahme des Bescheides vom 25. September 2000 fehlerfrei unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens in dem gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewordenen Bescheides vom 21. September 2001 ausgesprochen; im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund nach § 160 Abs. 2 SGG vorlag.
Rechtskraft
Aus
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