L 2 U 55/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 4011/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 55/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines 1975 erlittenen Kniegelenktraumas als Dienstunfall und die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs.

Der 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1962 bis zum 31. März 1990 Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).

Er wandte sich im Oktober 1996 an die Beklagte und machte geltend, am 28. Juni 1975 (Sonnabend) einen Sportunfall bei einem organisierten Sportfest erlitten zu haben. Zur Sicherung rentenrechtlicher Ansprüche bitte er um Übersendung der in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, insbesondere die Unfallanzeige. Die Beklagte konnte lediglich eine Unfallanzeige vom 17. Juli 1989 ermitteln und teilte dies dem Kläger mit. Im daraufhin gestellten Antrag auf Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente verneinte der Kläger die Frage, ob die Dienstbeschädigung vom 28. Juni 1975 damals anerkannt worden sei. Eine Unfallanzeige sei etwa am 20. Juli 1975 gefertigt worden, der Unfall sei als Dienstunfall anerkannt worden.

Der Beklagte zog die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) befindlichen Unfall- und Gesundheitsunterlagen bei, nämlich neben der Unfallanzeige vom 17. Juli 1989 Einschätzungen des Gesundheitszustandes durch den Zentralen Medizinischen Dienst vom 20. Februar 1976 und 10. November 1976, unterzeichnet jeweils von Dr. P, Facharzt für Orthopädie, Hauptmann, die Anforderung gehaltener Röntgenaufnahmen von Dr. P vom 5. Februar 1976, in der "Knietrauma 8/75" angegeben ist, sowie den Röntgenbefund vom 5. Februar 1976, in dem unter A: Knochentrauma 8/75 aufgeführt ist. Die Beklagte bat den Kläger um eine ausführliche Schilderung, wie und wo sich der Unfall von 1975 ereignet habe. Daraufhin gab der Kläger in einem Schreiben vom 30. November 1996 an, dass sein Antrag "auf einem am 28. Juni 1975 erlittenen Sportunfall bei einem organisierten Sportfest" basiere. Er sei durch die Feuerwehr in das Krankenhaus F gebracht worden. Dort existierten keine Unterlagen über die Notaufnahme mehr. Etwa am 20. Juli 1975 sei eine Unfallanzeige mit der Anerkennung als Dienstunfall während der Ausübung gesellschaftlicher Tätigkeit gefertigt worden. Durch fehlerhafte ärztliche Behandlung sei erst Anfang 1976 die exakte Diagnose einer Kreuzbandläsion rechts erfolgt, aus der sich die Notwendigkeit der am 9. März 1976 durchgeführten Operation ergeben habe.

Nachdem der Kläger die ihm vom Landesinstitut für Sportmedizin am 21. Oktober 1996 übersandten Unterlagen sowie eine Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. P vom 7. Juli 1998 eingereicht hatte, veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. Dr. A, der am 7. September 1998 zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe eine fortgeschrittene Kniegelenksverschleißerkrankung rechts als Folge eines Kniebinnenschadens mit Bänderrupturen. Ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Körperschaden sei erwiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich. Die Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Knies sei dienstunfallbedingt mit 25% Körperschaden zu bewerten.

Mit Bescheid vom 13. August 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente ab. Grundlage für die Gewährung einer Teilrente sei die Anerkennung eines Körper- und Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung. Hierfür sei die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Dienstausübung im MfS erforderlich. Die Entscheidung über die Anerkennung habe der Leiter der Diensteinheit getroffen. Eine solche Anerkennung liege nicht vor. Auch für die Anerkennung eines Unfalls bei einem organisierten Sportfest im Wohngebiet, das dienstlichen Veranstaltungen gleichgestellt gewesen sei, hätten nach § 3 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit vom 11. April 1973 die entsprechenden Rechtsvorschriften gegolten, so dass die Versorgungsordnung des MfS anzuwenden gewesen sei. Ein Verlust der Unfallmeldung sei wenig wahrscheinlich, weil die sonstigen medizinischen Unterlagen zu diesem Unfall einschließlich Einschätzungen des Gesundheitszustandes in der Nachfolgezeit und eine Unfallmeldung über eine Sportverletzung aus dem Jahr 1989 vorhanden seien.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat der Kläger Erklärungen von WV und JH vorgelegt, denen zufolge er am 25. Juni 1975 einen Unfall im Rahmen des durch die Wohngebietsleitung F organisierten Sportfestes erlitten habe. Die damalige Sekretärin der H, die Zeugin HF, gab in einer Erklärung an, an der Erstellung der Unfallanzeige mitgewirkt zu haben. Es sei ihr erinnerlich, dass sich der Unfall bei einer gesellschaftlichen Veranstaltung ereignet habe und als Dienstunfall anerkannt worden sei. Der stellvertretende Leiter der H, Oberstleutnant a.D. N, gab an, ihm habe die Pflicht oblegen, eine Sportunfallanzeige zu erstatten. Nach Prüfung des Sachverhaltes und Konsultation mit dem medizinischen Dienst sei eine ordnungsgemäße Meldung erstellt und an das zuständige Kaderorgan weitergeleitet worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Schreiben des Zentralen Medizinischen Dienstes vom 20. Februar 1976 und 10. November 1976 werde nur auf einen im September 1975 erlittenen Unfall Bezug genommen. Hinweise auf eine Dienstbeschädigung bzw. einen Dienstunfall seien nicht vorhanden. Die Zeugenaussagen bestätigten zwar das Unfallgeschehen (welches im Übrigen unstrittig sei) und die schriftliche Aufnahme des Unfalls, seien aber nicht geeignet, die fehlende Unfallanzeige zu ersetzen. Eine nachträgliche Anerkennung einer Dienstbeschädigung aufgrund des heutigen Krankheitsbildes werde durch die Versorgungsordnung des MfS nicht gedeckt, zumal diese nicht mehr angewendet werden könne, weil sie durch das Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit vom 29. Juni 1990 mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben worden sei.

Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, Versäumnisse bei der Archivierung von Unterlagen könnten ihm nicht angelastet werden. Da der Körperschaden zum Zeitpunkt der Unfallanzeige nicht über 20% eingeschätzt worden sei, habe er keine Benachrichtigung über eine "Dienstbeschädigung" erhalten. Die Angabe September 1975 beruhe auf einem Irrtum des Medizinischen Dienstes. Dem Sozialversicherungsausweis sei eine Krankschreibung ab Montag, dem 30. Juni 1975, zu entnehmen. Die Unfallanzeige könnte auch durch Unregelmäßigkeiten im Verantwortungsbereich der Beklagten abhanden gekommen sei. Er hat eine Kopie des im Zusammenhang mit der stationären Aufnahme vom 8. März 1976 erstellten Krankenblattes eingereicht, in dem zur Anamnese aufgeführt ist: Juni 1975 beim Volleyball gefallen, Knieverletzung rechts.

Das Sozialgericht hat HF, G H und E A als Zeugen vernommen, T N war zwischenzeitlich verstorben. Die Zeugin F hat angegeben, damals als Sekretärin in der Abteilung gearbeitet zu haben, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei. Sie habe die Unfallanzeige des Klägers mit der Maschine schreiben müssen. Dann sei die Anzeige an den Abteilungsleiter, den zwischenzeitlich verstorbenen Abteilungsleiter R, weitergeleitet worden zur Gegenzeichnung, anschließend sei sie an den Ärztlichen Dienst zur Begutachtung übersandt worden. Der Zeuge H hat angegeben, damals vertretungsweise als Postsachbearbeiter eingesetzt gewesen zu sein. Im Juli 1975 sei ein Brief als "Irrläufer" zurückgekommen, der Brief sei an den Medizinischen Dienst adressiert gewesen, dabei habe es sich um eine Unfallmeldung des Klägers gehandelt. Er könne sich daran noch erinnern, weil es sich um einen recht ungewöhnlichen Namen gehandelt habe. Die Unfallanzeige sei dann an die Abteilung Kader und Schulung weitergeleitet worden. Der Zeuge A hat angegeben, seit 1973 Leiter der AG der gewesen zu sein, mit Unfallmeldungen habe er zunächst nichts zu tun gehabt. Er wäre jedoch angesprochen worden, wenn es zu Unregelmäßigkeiten in der Bearbeitung gekommen wäre.

Durch Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Unfall des Klägers vom 28. Juni 1975 tatsächlich als Dienstunfall im Sinne der Versorgungsordnung des MfS anerkannt worden sei. Insoweit sei der Vollbeweis zu führen. Zwar sei nach dem Ergebnis der Zeugenaussagen davon auszugehen, dass über den Unfall vom 28. Juni 1975 eine Unfallanzeige gefertigt worden sei. Es bestünden jedoch Zweifel, ob ein Dienstunfall anerkannt worden sei, weil vor der Entscheidung des Dienstvorgesetzten zunächst der Vorsitzende der zuständigen Gutachterärztekommission festzustellen gehabt hätte, ob der Körper- oder Gesundheitsschaden durch das betreffende Ereignis verursacht worden sei. Erst danach habe der Leiter der Diensteinheit die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall getroffen. Der Kläger selbst habe aber in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er im Zusammenhang mit dem Unfall einer Begutachtung nicht vorgestellt worden sei. Folglich hätte der Dienstvorgesetzte einen Dienstunfall gar nicht feststellen dürfen. Auch sei in den Behandlungsunterlagen aus dem Jahr 1976 nicht von einem Dienstunfall, sondern von einem Unfall die Rede. Die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente sei auch nicht auf der Grundlage einer nachträglichen erstmaligen Feststellung einer Dienstbeschädigung möglich, weil die Versorgungsordnung des MfS nach dem Einigungsvertrag nicht mehr fortgelte.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Gutachterärztekommission sei schon deshalb nicht einzuschalten gewesen, weil der Körperschaden nicht mit 20% einzuschätzen gewesen sei. Die fehlende Verwendung des Begriffs "Dienstunfall" in den Unterlagen aus dem Jahr 1976 erkläre sich damit, dass dieser Begriff selten verwendet worden sei. Da er unmittelbar nach dem Unfall in das Unfallkrankenhaus überführt worden sei, sei ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden offensichtlich gewesen, so dass der Unfall sofort als Dienstunfall anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 28. Juni 1975 als Dienstunfall anzuerkennen und ihm einen Dienstbeschädigungsausgleich wegen der Folgen dieses Unfalls zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (DbAG) keine Änderung ergeben habe. Durch die Neuregelung sollten ausschließlich Fälle erfasst werden, in denen eine anerkannte Dienstbeschädigung vorliege, aber erst nach Schließung des Sonderversorgungssystems eine MdE von mindestens 20 v.H. bestehe, oder der Natur der Schädigung nach eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Schädigung nicht möglich gewesen sei.

Die Beklagte hat die Versorgungsordnung des MfS, die Anweisung 1/72 des Chefs des Medizinischen Dienstes vom 3. Januar 1972 und Arbeitshinweise vom 15. Januar 1972, die Liste der Gutachterärztekommission des Zentralen Medizinischen Dienstes für 1975 sowie Auszüge dieser Listen aus den Jahren 1983 und 1985 vorgelegt. Anhand von Beispielen hat sie darauf verwiesen, dass die Anerkennung als Dienstbeschädigung auch erfolgt sei, wenn kein entschädigungspflichtiger Grad des Körperschadens vorgelegen habe, also der Grad des Körperschadens unter 20 % gelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des am 28. Juni 1975 erlittenen Unfalls als Dienstunfall und Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs. Rechtsgrundlage für die Gewährung derartiger Leistungen ist nunmehr das DbAG vom 19. Juli 2006. Durch dieses Gesetz wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 21. November 2001 -1 BvL 19/93 die Beendigung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten für verfassungswidrig erklärt hat.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DbAG haben Personen, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder Teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem AAÜG wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten, Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich.

Nach § 1 Abs. 2 DbAG haben Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach der Schließung des Sonderversorgungssystem eingetreten ist. Hierdurch ist der Gesetzesbegründung zufolge (BT-Drucksache 16/444, S. 9) "in Fällen, in denen vor Schließung der Sonderversorgungssysteme eine Dienstbeschädigung eingetreten ist, aus der ein anspruchsbegründender Zustand, z.B. eine Berufserkrankung (Tumorerkrankung durch Radareinwirkung o.Ä.), erst nach der Schließung der Sonderversorgungssysteme entstanden ist, die Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs vorgesehen". Anspruchsvoraussetzung ist hiernach, dass ein Körperschaden nach den Regeln der Versorgungsordnung anerkannt worden war.

Eine derartige Dienstbeschädigung, die einen anspruchsbegründenden Zustand erst nach Schließung des Versorgungssystems verursacht hat, konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Insoweit gilt für die Feststellung des schädigenden Ereignisses und des Körperschadens der Beweismaßstab des Vollbeweises, da eine Beweiserleichterung nicht vorgesehen ist. Mangels abweichender Regelung im DbAG gelten die Beweisanforderungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach sind das schädigende Ereignis und der Gesundheitsschaden ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Lediglich für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.

Als Dienstbeschädigung sind nach Teil II /1 - Allgemeine Bestimmungen- Nr. 111 Ziffer 1 der Versorgungsordnung des MFS (Versorgungsordnung) Körper- und Gesundheitsschäden der Angehörigen anzuerkennen, deren Entstehung oder Verschlimmerung mit der Dienstausübung im MfS im Zusammenhang steht. Eine Dienstbeschädigung ist anzuerkennen bei Dienstunfällen und diesen gleichgestellten Unfällen gemäß Ziffer 3 Abs. 2 und 3, d.h. u.a. bei Unfällen, die sich außerhalb des Dienstes in Ausübung organisierter gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeit ereignen. Insoweit nahm die Versorgungsordnung auf die von der Beklagten zitierte Verordnung vom 11. April 1973 Bezug.

Zur Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienst- bzw. diesem gleichgestellten Unfall hatten nach Nr. 111 Ziffer 6 der Versorgungsordnung zunächst der Leiter der Diensteinheit auf der Grundlage einer Unfallanzeige (MG 6) zu prüfen, ob der Unfall im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis eintrat, sodann der Vorsitzende der zuständigen Gutachterärztekommission in Zusammenhang mit dem zuständigen Facharzt festzustellen, ob der Körper- oder Gesundheitsschaden durch das betreffende Ereignis verursacht wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung traf der Leiter der Diensteinheit.

Eine Anerkennung als Dienstunfall ist nicht nachgewiesen. In der Kaderakte befindet sich lediglich die Unfallanzeige vom 17. Juli 1989. Die vom BStU übersandten Unterlagen, die entgegen der Auffassung des Klägers auch Teile der Gesundheitsakten, nämlich die Anforderung gehaltener Röntgenaufnahmen vom 5. Februar 1976 und den Röntgenbefund vom 5. Februar 1976 umfassen, enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf Anerkennung des Vorfalls vom 28. Juni 1975 als Unfall. Ein Nachweis konnte auch nicht durch die Vernehmung der Zeugen erbracht werden. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, haben die Zeugen nur die Anfertigung der Unfallanzeige oder deren Auftauchen im Postweg bestätigen können, nicht aber die Tatsache, dass eine Anerkennung als Dienstunfall erfolgt ist. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug. Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugen nicht. Soweit er geltend macht, dass die Verwendung des Wortes Unfall statt Dienstunfall keine Rückschlüsse erlaube, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch im Jahr 1976 die Gutachterärztekommission nicht eingeschaltet worden ist. Hierfür hätte jedoch entgegen der Auffassung des Klägers beim Vorliegen eines Dienstunfalles Veranlassung bestanden, weil eine derartige Begutachtung auch der Klärung der Frage der Tauglichkeit gedient hätte.

Da eine Anerkennung als Dienstunfall nicht festgestellt werden kann, kommt ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nur in Betracht, wenn eine Anerkennung als Dienstunfall gegenwärtig noch erfolgen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine derartige Anerkennung zu einer Besserstellung gegenüber denjenigen führen würde, die einen entsprechenden Unfall erlitten hätten, der nur nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfall gewertet wurde, z.B. ein Unfall bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten.

Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt eine Begrenzung der Anerkennung von Unfällen, die nur nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle darstellten. Gemäß § 1150 Abs. 2 S. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne der RVO. Dies gilt nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem 3. Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Der Unfall des Klägers ist dem Beklagten erst im Oktober 1996 bekannt gemacht worden. Er wäre im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu entschädigen, weil es nach dem Recht der RVO keinen Versicherungsschutz bei organisierten Sportfesten gab.

Eine beabsichtigte Besserstellung gegenüber dem Recht der Sozialversicherung ist dem DbAG jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr sollten insoweit die Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) verstieß jedoch lediglich die fehlende Gleichbehandlung von Leistungen zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung und Unfallrenten gegen Art. 3 Grundgesetz, weil beide Leistungen dem Ausgleich von Nachteilen dienen sollten, die durch berufsbedingte Unfälle sowie ihnen gleichgestellte Erkrankungen verursacht worden waren.

Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.

Die nach § 193 Abs. 1 S.1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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