Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 203/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 33/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 8. Klasse vom 01. September 1970 bis 30. Juni 1973 eine Ausbildung zum Fleischer, die er mit der Facharbeiterprüfung am 30. Juni 1973 abschloss. Anschließend arbeitete der Kläger bis April 1992 in diesem Beruf, die Beendigung dieser Tätigkeit erfolgte aus betriebsbedingten Gründen. Anschließend war er ab Mai 1992 bis 13. April 2000 als Tischler bei der Firma G, später G Bauelemente GmbH beschäftigt. Vom 21. September 1995 bis 17. November 1996 und vom 21. Dezember 1998 bis 12. April 2000 war der Kläger arbeitsunfähig, vom 22. Dezember 1998 bis 05. Mai 2000 bezog der Kläger Krankengeld, seit 09. Mai 2000 Arbeitslosengeld.
Nachdem der Kläger im Mai 1999 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt hatte, stellte der Kläger am 10. November 1999 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit und machte u. a. geltend, er halte sich aufgrund von Schmerzen im Armgelenk, Schmerzen des Rückens und der Halswirbelsäule, einem Taubheitsgefühl im rechten Fuß und einem offenen Bein für erwerbs- und berufsunfähig.
Der Beklagten lagen Unterlagen aus vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsverfahren vor, u. a. der Entlassungsbericht des Rehabilitationsklinikums HF, B, über einen Aufenthalt des Klägers vom 26. März 1996 bis 23. April 1996 und der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H, R, über einen Aufenthalt des Klägers vom 18. August 1999 bis 14. September 1999. Aus beiden Heilverfahren war der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, häufigem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, Überkopf-, Leiter, Gerüstarbeit und Arbeiten mit Absturzgefahr entlassen worden. Die Beklagte zog weitere Behandlungsunterlagen und u. a. ein Gutachten der Dipl.-Med. S vom 08. April 1999, welches im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen für das Land Brandenburg erstellt worden war, bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden. Die Voraussetzungen für die beantragten Renten lägen nicht vor.
Mit seinem Widerspruch vom 07. Januar 2000 führte der Kläger an, seine körperlichen Beschwerden würden ihm täglich so große Probleme bereiten, dass er einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne. Er habe am rechten Unterschenkel ein offenes Bein. Trage er Schuhe, so schwelle sein Fuß sofort an und bereite ihm große Schmerzen. Die gesamte rechte Körperhälfte sei in der Beweglichkeit eingeschränkt, dies beträfe den Nackenbereich, den rechten Arm und das rechte Bein. Es komme auch zu Taubheitsgefühlen. Durch einen Arbeitsunfall sei seine linke Hand ebenfalls in der Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt, so dass er rechtsseitig und linksseitig seinen Arm und die linke Hand nicht voll einsetzen könne.
Die Beklagte zog den Unfallrentenbescheid vom 10. Mai 1977 bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang in die dritte Gruppe des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einzuordnen. Somit seien ihm Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten. Er könne noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten.
Der Kläger hat am 05. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, ihm stehe zumindest ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu. In sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen werde ausdrücklich festgestellt, dass er weder in seinem Beruf als Fleischer noch in seiner letzten Tätigkeit als Tischler einsetzbar sei. Er könne unstreitig nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen ausüben. Solche leichten Tätigkeiten würden in einer Tischlerei nicht angeboten. Auch in anderen handwerklichen Berufen sei eine solche leichte Tätigkeit bei der die vorliegenden qualitativen Einschränkungen eingehalten werden könnten, nicht denkbar. Er sei also berufsunfähig. Er sei darüber hinaus auch erwerbsunfähig, denn die Gesundheitsstörungen am rechten Fuß bzw. dem rechten Bein seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen könne er nur sehr eingeschränkt Auto fahren, was zur Erreichung eines Arbeitsplatzes aber erforderlich sei. Er habe erhebliche Schwierigkeiten und Schmerzen, die ihn auch beim An- und Ausziehen behindern würden. Er könne sich bereits nach wenigen Minuten nur mit großen Schwierigkeiten von einem Stuhl erheben. Er könne nicht ohne weiteres aufstehen und loslaufen, vielmehr müsse er erst langsam aufstehen und eine Zeit im Stehen verharren, bis er sich wieder in Bewegung setzen könne. Dies werde dadurch verstärkt, dass im rechten Beinbereich ein Taubheitsgefühl vorliege. Die Durchblutung seiner Beine sei besonders schlecht, aufgrund dessen habe er häufig Wasser in den Beinen. Keinesfalls sei er in der Lage, vollschichtig - sogar in Schichtarbeit - eine leichte angepasste Tätigkeit zu verrichten. Er habe große Beschwerden, über längere Zeit einen Schuh anzuziehen und könne diesen nicht einen ganzen Tag tragen. Insbesondere aufgrund seiner Rücken- und sonstigen Beschwerden seines Bewegungsapparates sei er nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Auch eine Eingliederungsmaßnahme der Krankenkasse habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine Eingliederung im Berufsleben nicht möglich sei. Seine Tätigkeit als Fleischer habe er aufgegeben, weil der Betrieb geschlossen habe. Er habe sich dann einer neuen Tätigkeit zugewandt und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Tischler ausgeübt. Von Mai 1992 bis zum Jahr 2000 habe er im Rahmen dieser Tischlerarbeit Sanierungsarbeiten durchgeführt. Der Betrieb, in dem er zuletzt gearbeitet habe, sei im Jahr 2000 in Konkurs gegangen.
Die Beklagte ist erstinstanzlich weiterhin der Ansicht gewesen, der Kläger sei in sozial zumutbaren Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Allgemeinmediziner Dr. W vom 05. Juni 2000, der Orthopädin Dr. G vom 06. Juni 2000, des Allgemeinmediziners Dipl.-Med. F vom 08. Juni 2000, des Chirurgen Dr. W vom 16. Juni 2000, der Praktischen Ärzte, Sportmediziner und Chirotherapeuten Dres. F vom 06. Juli 2000, des Orthopäden J vom 24. Juli 2000, der Gemeinschaftspraxis Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. N vom 19. Februar 2001, des Facharztes für HNO-Heilkunde B vom 14. Mai 2001, des Orthopäden Dr. Z vom 25. Juni 200, des Orthopäden Dr. R vom 03. August 2001 eingeholt und ein Gutachten der Orthopädin Dr. D des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 25. September 2001 beigezogen.
Der als Sachverständige bestellte Arzt für Orthopädie Dr. Dr. Z hat in seinem auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellten Gutachten vom 13. November 2000 unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter einem Wirbelsäulenleiden mit Wirbelsäulen- und Gelenkverschleiß mit Neigung zu Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit alten degenerativen Veränderungen, einer reversiblen funktionellen Störung des Achsenskeletts mit Blockierungen, Polyarthralgien der großen und kleinen Körpergelenke mit Weichteilaffektion im Spektrum von alten degenerativen Veränderungen, bis hin zu bestehenden akuten Reizerscheinungen, mit Zustand nach Operationsfolgen linke Hand, einer Adipositas und einer Venopathie der unteren Extremitäten. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten im Stehen, Sitzen oder Umhergehen und auch überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben von schweren Lasten, Tätigkeiten bei Nässe und Kälte, Einwirken von entsprechenden Stressoren, Rumpfdrehungen, Überkopfarbeiten, alle feinmotorischen Tätigkeiten, Hocken, Bücken, Anheben von Lasten, Zwangshaltung, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten bei Nässe und Kälte und Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen seien möglich. Tätigkeiten in Wechselschicht seien möglich. Lasten bis 5 bis 10 kg könnten gehoben werden. Der Kläger sei wegefähig, denn er könne zu Fuß in üblicher Form viermal täglich 500 bis 1000 m zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch die Fahrtauglichkeit zum Führen eines Pkw und Lkw seien nicht beeinträchtigt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit seien nicht gegeben. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit sei der bisherige Beruf, vorliegend die bis zur Erkrankung ausgeübte Tätigkeit eines Tischlers und Monteurs. Dieser könne der Kläger nicht mehr nachgehen. Sie sei in dem unteren Bereich der dritten Stufe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas, das heißt den der angelernten Arbeiter, einzuordnen. Der Kläger habe weder als Tischler und Monteur eine entsprechende Ausbildung absolviert noch über einschlägige Vorkenntnisse verfügt. Von seinem Facharbeiterberuf als Fleischer habe er sich aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es vorliegend nicht. Eine solche sei auch nicht aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlich schweren spezifischen Leistungseinschränkung bzw. einer Summierung von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn er sei weiterhin vollschichtig einsetzbar.
Gegen das ihm am 04. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. März 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er erwerbsunfähig; sein offenes Bein sei nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde könne er keine wie immer auch geartete Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit durchführen. Daneben lägen Erkrankungen an der Wirbelsäule und eine Beeinträchtigung der linken Hand vor. Alle Ursachen seien kumulativ und nicht separat zu betrachten. Schon allein der Grad der Behinderung GdB durch die Verletzung der linken Hand sei unstreitig mit mindestens 20 v. H. anzusetzen. Nahezu von allen Ärzten sei übereinstimmend festgestellt worden, dass er seine bisherigen Berufe nicht länger als zwei Stunden am Tag ausüben könne. Daher sei er berufsunfähig. Er müsse die Verbände am Bein mehrmals täglich wechseln und das Bein mit verschiedenen Salben behandeln. Dreimal in der Woche müsse das Bein beim Arzt ambulant behandelt und verbunden werden. Die Schmerzausstrahlungen und die Taubheitsgefühle im rechten Bein seien mehrfach in den eingeholten Befundberichten aufgeführt. Hinzu komme eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Er leide an starkem Reizhusten sowie an Atemnot. Er müsse täglich Schmerztabletten einnehmen, daher bestünden schon Zweifel, ob er unter diesem Medikamenteneinfluss überhaupt arbeiten könne. Dem Gutachten des Dr. B sei nicht zu folgen, dieser sei voreingenommen gewesen.
Ihm sei nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts BSG die benannte Tätigkeit des Pförtners sozial nicht zumutbar. Er habe nach Bestätigung der ehemaligen Geschäftsführerin seiner letzten Arbeitsstelle als Vorarbeiter in der Montagegruppe im Bereich Sanierung von Altbauten sowie im Gewerk Tischlerei im Neubaubereich gearbeitet. Der Kläger hat weiter zu seiner Tätigkeit im Rahmen eines Erörterungstermins Stellung genommen, auf Blatt 292 - 293 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Er sei seit Mai 1992 bei der Firma G GmbH beschäftigt gewesen. Zuvor habe er 20 Jahre beim Hausbau mitgeholfen. Aus diesem Grunde sei er als Tischler eingestellt worden. Teilweise habe er auch Arbeiten anderer Tischler nacharbeiten müssen. Er sei auch immer zwischendurch für ein bis zwei Tage, auch mal für eine Woche in der Tischlerei tätig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zweifellos fest, dass er über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters im Tischlereigewebe verfüge. Dies habe insbesondere der Zeuge G bekundet, indem dieser angegeben habe, dass er, der Kläger, alle Arbeiten, die ein Tischler könne, habe durchführen können.
Der Kläger hat u. a. eine Ablichtung seines Arbeitsvertrages mit der G GbR zur Gerichtsakte gereicht sowie eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses der Frau C G vom 11. Juni 2004 eingereicht.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers sieht sich die Beklagte durch die weitere Beweisaufnahme des Senats bestätigt. Der Kläger sei sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Dies ergebe sich aus dem beigezogenen Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Februar 2000. Der Kläger habe weder eine Ausbildung von drei Jahren zum Tischler oder Glaser absolviert noch den entsprechenden Berufsabschluss auf anderem Wege erworben. Eine Einordnung in die Gruppe des Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des BSG komme daher nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zwar mit Arbeiten aus dem Berufsbereich eines Tischlers oder Glasers betraut gewesen sei, diese Arbeiten jedoch nicht in voller Bandbreite des Tischler- oder Glaserberufes ausgeübt habe. Dies komme insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen G zum Ausdruck, für die vom Kläger in der Tischlerei verrichteten Arbeiten sei die zweijährige Tischlerausbildung nicht erforderlich gewesen. Dem Kläger sei es daher objektiv nicht möglich gewesen, alle theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines voll ausgebildeten Facharbeiters während der praktischen Berufsausbildung zu erlangen. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Internetportal BerufeNet zum Beruf des Tischlers und Glasers zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat die Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit BO 793 zum Berufsbild Pförtner und Hausmeister sowie ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen M L für das Landessozialgericht für das Land Brandenburg vom 14. Februar 2000 zum Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 und aus BerufeNet die Beschreibung zum Beruf des Tischlers beigezogen. Weiter hat der Senat zur letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers die Zeugen H sowie G vernommen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf Blatt 412 bis 415 und Blatt 430 bis 432 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Senat hat Befundberichte der folgenden Ärzte beigezogen: Facharzt für Orthopädie Dr. R vom 04. November 2002 und vom 17. Mai 2006, Hautarzt Dr. J vom 05. November 2002, Internist Dr. E vom 25. November 2002, vom 19. Juli 2004 und vom 30. Mai 2006, Facharzt für Chirurgie Dr. S vom 05. Juli 2004.
Auf Veranlassung des Senats hat am 21. März 2003 der Chirurg und Sozialmediziner Dr. B nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 20. März 2003 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Neigung zu lumbalen Reizerscheinungen. Sensible Empfindungsstörungen an der Außenseite des Ober- und Unterschenkels des rechten Beines 2. Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Daumens bei Zustand nach Sehnenrekonstruktion 3. Krampfaderleiden, rechts Zustand nach operativer Versorgung, mit gegenwärtig in Abheilung befindlicher flacher Ulceration am rechten Unterschenkel 4. Verdacht auf arterielles Bluthochdruckleiden (kontrollbedürftiger Befund).
Diese Gesundheitsstörungen hätten auch schon zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vorgelegen. Eine gewisse Verschlechterung sei im Jahr 2001 aufgetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien Geschwürsbildungen am Unterschenkel aufgetreten. Der Kläger könne als Tischler/Monteur in der Sanierung nicht mehr tätig sein. Als Pförtner könne der Kläger unter Berücksichtigung der mitgeteilten Tätigkeitsbeschreibung eingesetzt werden. Er könne leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Arbeit sollte in wechselnden Körperhaltungen verrichtet werden, ständiges Stehen oder Sitzen sei zu widerraten. Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen seien zu vermeiden. Gelegentliches Knien, Hocken und Bücken sei dem Kläger möglich, ständig sollte er dies nicht tun. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten dem Kläger nicht zugemutet werden. Der Kläger benötige bei vollschichtiger Tätigkeit über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren Pausen oder Arbeitszeitunterbrechungen. Er sei in der Lage, vollschichtig für die Dauer eines üblichen Arbeitstages erwerbstätig zu sein unter den von ihm, dem Sachverständigen, genannten Einschränkungen. Der Kläger könne Fußwege viermal arbeitstäglich von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen. Er sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ein eigenes Kraftfahrzeug zu steuern.
Der Sachverständige hat nach Vortrag des Klägers unter dem 23. Juni 2003 ergänzend Stellung genommen. Mit Beschluss vom 04. März 2004 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. B abgelehnt.
Aufgrund Beweisanordnung des Senats hat am 16. Dezember 2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 24. November 2006 der Facharzt für Allgemeinmedizin, Diplompsychologe, Psychotherapie und Psychoanalyse T B ein Sachverständigengutachten erstattet. Als bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige eine Verschleißerscheinung der Lendenwirbelsäule, eine Funktionseinschränkung des linken Daumens nach Arbeitsunfall mit Sehnenverletzung, ein Krampfaderleiden mit Stauungszeichen und ein obstruktives Lungenleiden sowie ein Schlaf Apnoe Syndrom festgestellt. Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, seien dem Kläger aufgrund des Wirbelsäulen- und Krampfaderleidens nicht mehr zumutbar. Ein regelmäßiger Wechsel der Haltungsarten Gehen und Sitzen sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiter von dem Sachverständigen benannten Einschränkungen des Leistungsvermögens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten verwiesen. Das von ihm festgestellte Leistungsvermögen habe auch seit Mai 1999 bestanden. Es ergäben sich keine wesentlichen Abweichungen zum Vorgutachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der Bundesagentur für Arbeit ()verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der geltend gemacht Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Nur hierüber hat die Beklagte mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid entschieden. Nicht Gegenstand ist ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Recht der Renten wegen Erwerbsminderung. Eine auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage wäre unzulässig, weil die Beklagte über einen solchen Anspruch noch nicht entschieden hat (BSG, Urteil vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 R, SozR 4-1500 § 160a Nr. 13); auch das Sozialgericht hat ausgehend von der Antragstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung über einen solchen (Klage )Anspruch nicht entschieden.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richten sich ausgehend von einer Antragstellung des Klägers im März 2000 nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§ 300 Abs. 2, § 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM/322,11 EUR übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Bei dem Kläger ist ein Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bis zum Außer Kraft Treten des § 44 SGB VI a. F. zum 01. Januar 2001 nicht eingetreten, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegen. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 in der Lage, vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben.
Er litt (und leidet) nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens an degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Funktionseinschränkung des linken Daumens nach Arbeitsunfall mit Sehnenverletzung, an einem Krampfaderleiden mit Stauungszeichen und einem obstruktiven Lungenleiden/Schlaf Apnoe Syndrom. Diese Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige B mit seinem Gutachten vom 16. Dezember 2006 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen B und unter Beachtung der im Verfahren eingeholten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und der mit den Akten weiter vorliegenden Befundunterlagen, dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren vom 28. September 1999 aufgrund eigener Befundung feststellen können. Dabei hat der Sachverständige B weiter dargestellt, dass aufgrund der mit dem Arbeitsunfall 1973 erlittenen Sehnenverletzung der linken Hand als Folgeschädigung eine Narbenbildung und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens bei dem Kläger bestehen. Die Funktionseinschränkung hieraus in Bezug auf die berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers ist geringgradig. Dies ist insbesondere deshalb schlüssig, weil der Kläger seit 1973 weiter voll berufstätig bis April 2000 war. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum 31. Dezember 2000 ist nicht mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte J vom 24. Juli 2000 und Dr. R vom 04. November 2002 und auch nicht mit dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren belegt.
Ein von dem Kläger angeführtes "offenes Bein" als Folge des bei ihm vorliegenden Krampfaderleidens mit Stauungszeichen, ist, wie sich aus dem Gutachten des T B ergibt, abgeheilt und lag somit nicht in der Schwere auf Dauer vor. Wie von dem Sachverständigen B angegeben, verursacht das Krampfaderleiden eine mittelgradige Leistungseinschränkung. Bereits von dem erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. B ist mit dem Gutachten darauf hingewiesen worden, dass der Kläger Kompressionsstrümpfe und Bandagen fachgerecht trägt, die Varikosis damit behandelt wird.
Die Gesundheitsstörungen auf HNO Gebiet waren nach stationärer Behandlung vom 02. Juni bis 08. Juni 1999 gebessert. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht des Facharztes für HNO B vom 14. Mai 2001. Dr. B hielt den Kläger für in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Zwar ist es nach dem Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. E vom 25. November 2002 zwischenzeitlich mehrfach zu vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, dauerhaft lag aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den hier maßgeblichen Zeitpunkt bis Ende Dezember 2000 nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vor. Die den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt behandelnden Ärzte Dr. W, Dr. G, Dipl.med. F, Dr. W, Drs. F, Dr. J haben eine solche mit den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten nicht angegeben. Aus den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen, die auch schon 1999 vorlagen, folgt, dass dem Kläger nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, ohne Knien und Hocken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar waren, wie sich dies bereits aus dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren ergibt und dies durch den erstinstanzlichen Sachverständigen nach eigener ambulanter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen bestätigt worden ist. Wegen der Erkrankung an der Hand dürfen an feinmotorische Fähigkeiten keine Anforderungen gestellt werden, wie sich dies aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten für das Sozialgericht ergibt. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den Sachverständigen B. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zum Ende des Jahres 2000 ergibt sich weder aus dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren noch aus dem Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 25. September 2001 noch aus den Gutachten des Dr. Dr. Z und Dr. B Mit den Beurteilungen wurde jeweils nach eigens durchgeführter Befundung ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Soweit der Kläger vorträgt, dass aus der Zuerkennung eines GdB infolge der Verletzung der linken Hand eine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI a.F. resultiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem GdB nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX bzw. nach dem Schwerbehindertengesetz SchwbG kommt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsfähigkeit keine anspruchsbegründende Bedeutung zu (BSG, Beschluss vom 09. Dezember 1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in juris; Beschluss vom 08.08.2001, B 9 SB 5/01 B, veröffentlicht in juris).
Soweit der Kläger weiter eine mit dem Befundbericht des Internisten Dr. E vom 19. Juli 2004 angegebene Verschlechterung der Lungenfunktion anführt, kommt es auf mögliche daraus resultierende Leistungseinschränkungen, die von dem Sachverständigen B nicht mit einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt worden sind, deshalb nicht an, weil hier auf die Zeit bis Ende 2000 abzustellen ist.
Nach allem lag eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens im Sinne des § 44 SGB VI a. F. nicht vor.
Der Arbeitsmarkt war auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung für den Kläger verschlossen, so dass ihm keine konkrete, ihm zumutbare Tätigkeit zu benennen ist. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann nur dann angenommen werden, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. Dabei sind grundsätzlich alle qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen, die nicht bereits von dem Erfordernis körperlich leichter Arbeiten erfasst werden (BSG GrS, Beschluss vom 19. 12. 1996, GS 2/95, SozR 3-2400 § 44 Nr. 8). Die durch die orthopädischen Leiden bedingten Einschränkungen der Haltungsart bei der Verrichtung von Tätigkeiten schränken den Bereich körperlich leichter Arbeit nicht weiter ein. Dies gilt auch für die Einschränkung der Feinmotorik. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2000 wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage war, Arbeitsstätten aufzusuchen, ergeben sich aus dem Gesamtergebnis der Verfahren auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht, so dass der Arbeitsmarkt dem Kläger nicht verschlossen war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Anm.12, 20). Es ist danach von der Tätigkeit bei der Tischlerei G bzw. der G GmbH auszugehen, die er bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 21. Dezember 1998 ausgeübt hat. Nicht auszugehen ist von der von dem Kläger bis 1992 ausgeübten Tätigkeit als Fleischer. Diesen Beruf hat der Kläger nämlich nach seinen Angaben aus nicht gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich der Tätigkeit in der Firma des Zeugen G zugewandt. Damit hat er sich von der Tätigkeit als Fleischer gelöst (vgl. hierzu: Niesel, a.a.O., Anm. 21 m.w.N.).
Die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Sanierung von Häusern konnte der Kläger mit seinem Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies folgt allein daraus, dass er nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben konnte und dieses Leistungsvermögen nicht vereinbar ist mit einer Bautätigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht aber deshalb nicht, weil dem Kläger danach zwar die Ausübung seines bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, er aber zumutbar andere Tätigkeiten ausüben und auf diese verwiesen werden kann. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 68, 277, 279; Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 8/96, veröffentlicht in juris). Danach werden die Arbeiterberufe ausgehend von der in der Regel erforderlichen Ausbildungszeit in vier Gruppen eingeteilt:
1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter, 2. Stufe: Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. Stufe: angelernte Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren), 4. Stufe: ungelernte Arbeiter (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten).
Die dritte Stufe des Mehrstufenschemas, die Gruppe der Angelernten, ist dabei eine vielschichtige Gruppe. Versicherte, die eine für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderliche Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu 24 Monaten absolviert haben, sind dem oberen Bereich dieser Gruppe zuzuordnen.
Nach dem Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von der Einstufung nach ihrer letzten, nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden, wobei bei einer Verweisung ausgehend von dem oberen Bereich der Angelernten eine Tätigkeit zu benennen ist, die sich aus dem Bereich der gänzlich ungelernten Tätigkeiten heraushebt.
Der Kläger ist nach diesen Grundsätzen in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas, in die Gruppe der angelernten Arbeiter, und dort in den oberen Bereich einzustufen. Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter scheidet aus. Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters (zweite Stufe des Mehrstufenschemas) erfolgt im Wesentlichen nach vier Merkmalen. Dieser Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. Dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Weiter ist einem solchen Facharbeiter gleichgestellt derjenige Versicherte, der in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird dabei, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, er muss auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügen, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, SozR 4 2600 § 43 Nr. 1). Auch diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.
Der Kläger hatte für die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sanierungsbereich von Häusern keine anerkannte Ausbildung abgeschlossen. Er kann nach den dargestellten Kriterien einem Facharbeiter auch nicht gleichgestellt werden, weil er nach den Angaben des Zeugen G während seiner Tätigkeit bei der Firma G sich nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters in voller Breite aneignen konnte. Dass der Kläger als Tischler nach dem eingereichten Arbeitsvertrag angestellt wurde, ist für die Frage, welche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erforderlich war, nicht relevant. Der Kläger hat zwar nach seiner eigenen Darstellung und nach Darstellung der Zeugen H und G als Tischler bzw. als Glaser in Teilbereichen gearbeitet. Wie sich aber insbesondere aus der Aussage des Zeugen G ergibt, hat er sich nicht die volle Bandbreite einer Facharbeitertätigkeit in den Berufen Tischler und Glaser bei der Ausübung der zu verrichtenden Tätigkeiten aneignen können. Diesbezüglich hat nämlich der Zeuge G glaubhaft geschildert, dass der Kläger und auch die anderen als Tischler beschäftigten Arbeitskräfte für die von ihnen konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, auf die bei der Bestimmung der Wertigkeit des Ausgangsberufes abzustellen ist, nicht eine zweijährige Tischlerausbildung absolviert haben mussten. Für die Tätigkeiten, die konkret der Kläger in der Tischlerei zu verrichten hatte, musste, wie sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen G, der Meister in dem Betrieb war, ein geschickter Arbeitnehmer mindestens ein Jahr angelernt werden. Auf den Baustellen, auf denen der Kläger überwiegend, nämlich zu 75 bis 80 %, eingesetzt war, betrug die Anlernzeit für die Tätigkeiten des Klägers unter einem Jahr. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger durch seine Vorkenntnisse aus dem eigenen Hausbau über Erfahrungen im Rahmen der Sanierung von Altbauten verfügte. Fest steht jedoch nach der Aussage seines Chefs und Tischlermeisters, dass für die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. eine mindestens zweijährige Ausbildung erforderlich war. Zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen lag dies darin begründet, dass nicht die volle Bandbreite eines Lehrberufes bei der Sanierung von Altbauten mit Einbau von Fenstern erforderlich war. Selbst der Tischlereibetrieb, in dem der Kläger nicht überwiegend eingesetzt war, war nur für einen Teilbereich einer Tischlerei ausgerichtet, nämlich nur für die Fensterproduktion.
Soweit der Zeuge G angegeben hat, dass die Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten hatte, nicht nach einer dreijährigen Lehre zu verrichten gewesen wären, ist dies nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Da schon die einzelnen Teilbereiche, die der Zeuge beschrieben und benannt hat, keine zweijährige Ausbildung voraussetzten, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen insgesamt die qualitativen Anforderungen höher gewesen sein sollen. Der Kläger hat nicht die gesamte Bandbreite, die der Zeuge G in diesem Zusammenhang benannt hat (Aufmaß, Bestellung, Fertigung und Einbau), selbst verrichtet. Wie die Zeugen diesbezüglich übereinstimmend beschrieben haben, war der Kläger hauptsächlich auf den Baustellen tätig und nur in Ausnahmefällen in der Werkstatt an der Fensterproduktion selbst beteiligt. Dass die Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten hatte, keine Ausbildung zum Tischler bzw. Glaser erforderten, wird auch daraus deutlich, dass der Zeuge G den Kläger eingestellt hat, weil dieser gut Auto fahren konnte und Ortskenntnisse in Berlin hatte. Dabei kannte er den Kläger aus dem Umstand, dass dieser als Nachbar des Firmensitzes in der Werkstatt des Zeugen Gerlach bekannt war, weil er dort Hilfe bei seinem Hausbau erhalten und nebenher schon in der Produktion ausgeholfen hatte. Der Zeuge Gerlach setzte ihn dann aber auf den Baustellen in Berlin ein wegen seiner Ortskenntnisse und nicht in der Produktion in der Werkstatt, obwohl der Zeuge G hier die fachlichen Vorkenntnisse hätte nutzen können. Der Kläger wurde nicht in der Produktion, sondern vor Ort bei der Montage eingesetzt. Unerheblich ist für die Feststellung der Qualität der zu verrichtenden Tätigkeit, dass der Zeuge G angegeben hat, dass die von ihm eingestellten Tischler (mit Abschluss) die Arbeiten auch nicht besser ausgeführt hätten. Hierauf kommt es aber deshalb nicht an, weil für die geltend gemachte Gleichstellung als Facharbeiter für die Einstufung in das Mehrstufenschema des BSG bei dem Kläger, der über keine Facharbeiterausbildung für den Beruf des Tischlers oder Glasers verfügte, darauf abzustellen ist, ob er die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang erlernt hatte, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig als Tischler oder Glaser konkurrieren konnte. Erforderten die Tätigkeiten in dem Betrieb nach der Aussage des Zeugen G auch von ausgebildeten Tischlern nicht die mit einer mindestens zweijährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, konnte der Kläger sich durch die Verrichtung dieser Tätigkeiten auch nicht die volle Bandbreite einer Facharbeitertätigkeit - vergleichbar mit einer Ausbildung in allen Bereichen des Berufsbildes - aneignen, um als Tischler oder Glaser wettbewerbsfähig zu sein.
Da der Kläger nach allem schon nicht in die zweite Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann er erst recht nicht der ersten Stufe, der Gruppe der besonders qualifizierten Facharbeiter zugeordnet werden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass aus der Funktion als Vorarbeiter die Einstufung in die erste Stufe folgt, ist ihm nicht zu folgen. Die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion setzt den Status eines Facharbeiters bzw. die Zuordnung zu dieser Gruppe voraus.
Nach allem ist der Kläger nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern in den oberen Bereich der Angelernten.
Der Kläger war daher auf Tätigkeiten der vierten Stufe (ungelernte Tätigkeiten) zumutbar verweisbar. Sein Leistungsvermögen war ausreichend, um die Tätigkeit eines Pförtners zu verrichten. Diese Tätigkeit erfordert nach der vom Sozialgericht beigezogenen Aussage des berufskundlichen Sachverständigen L vom 14. Februar 2000, die zeitnah zum hier maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 erstellt worden ist, eine Einarbeitungszeit, von nur maximal drei Monaten, so dass diese Tätigkeit von dem Kläger auch innerhalb von drei Monaten nach einer Anlernzeit vollwertig ausgeübt werden könnte. Die Tätigkeit als Pförtner belastet nur körperlich leicht. Sie kann im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend mit selbst bestimmter Haltungsart verrichtet werden. Besondere Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit stellt diese Tätigkeit nicht, wie sich aus der Beschreibung des Sachverständigen L ergibt. Es gab auch eine nennenswerte Anzahl einfacher, beobachtender und kontrollierender Arbeiten als Pförtner, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden musste. Auch bei einem bundesweit schwierigen Arbeitsmarkt waren 300 Arbeitsplätze, die nicht aus einem geschlossenen Bewerberkreis heraus besetzt wurden, vorhanden. Die Anforderungen der Pförtnertätigkeit decken sich danach mit dem bei dem Kläger vorhandenen Leistungsvermögen, so dass er zumutbar auf diese Tätigkeit verweisbar war.
Auch war dem Kläger die Ausübung der Tätigkeit eines Versandfertigmachers zumutbar. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen L in der beigezogenen Stellungnahme vom 14. Februar 2000 handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, bei der gefertigte Produkte für den Versand aufzumachen und zu kennzeichnen sind, beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert werden, Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht werden. Dabei werden Waren in verschieden Behältnisse verpackt. Die körperliche Belastung ist dabei abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben, es sind aber nach der Auskunft des Sachverständigen L Arbeitsplätze in nennenswerter Anzahl vorhanden, die nur körperlich leicht belasten und einen erforderlichen Wechsel der Haltungsarten zulassen. Die Wirbelsäule und Gelenke belastende Körperhaltungen, die auch vom Kläger zu vermeiden sind, ergeben sich bei diesen Tätigkeiten nicht. Die Arbeiten werden im Innenbereich an Werkbänken und Arbeitstischen ohne fremdbestimmtes Arbeitstempo oder Akkordbedingungen und ohne Witterungseinflüsse ausgeübt. Auch diese Tätigkeiten erfordern eine Einarbeitungszeit, jedoch nicht von mehr als drei Monaten. Für solche Tätigkeiten waren mehr als 300 Arbeitsstellen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L vorhanden, so dass der Kläger auch auf diese Tätigkeit zu verweisen war.
Da der Kläger damit auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisbar war, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der 8. Klasse vom 01. September 1970 bis 30. Juni 1973 eine Ausbildung zum Fleischer, die er mit der Facharbeiterprüfung am 30. Juni 1973 abschloss. Anschließend arbeitete der Kläger bis April 1992 in diesem Beruf, die Beendigung dieser Tätigkeit erfolgte aus betriebsbedingten Gründen. Anschließend war er ab Mai 1992 bis 13. April 2000 als Tischler bei der Firma G, später G Bauelemente GmbH beschäftigt. Vom 21. September 1995 bis 17. November 1996 und vom 21. Dezember 1998 bis 12. April 2000 war der Kläger arbeitsunfähig, vom 22. Dezember 1998 bis 05. Mai 2000 bezog der Kläger Krankengeld, seit 09. Mai 2000 Arbeitslosengeld.
Nachdem der Kläger im Mai 1999 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt hatte, stellte der Kläger am 10. November 1999 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit und machte u. a. geltend, er halte sich aufgrund von Schmerzen im Armgelenk, Schmerzen des Rückens und der Halswirbelsäule, einem Taubheitsgefühl im rechten Fuß und einem offenen Bein für erwerbs- und berufsunfähig.
Der Beklagten lagen Unterlagen aus vorangegangenen medizinischen Rehabilitationsverfahren vor, u. a. der Entlassungsbericht des Rehabilitationsklinikums HF, B, über einen Aufenthalt des Klägers vom 26. März 1996 bis 23. April 1996 und der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H, R, über einen Aufenthalt des Klägers vom 18. August 1999 bis 14. September 1999. Aus beiden Heilverfahren war der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien, Hocken, häufigem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, Überkopf-, Leiter, Gerüstarbeit und Arbeiten mit Absturzgefahr entlassen worden. Die Beklagte zog weitere Behandlungsunterlagen und u. a. ein Gutachten der Dipl.-Med. S vom 08. April 1999, welches im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen für das Land Brandenburg erstellt worden war, bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden. Die Voraussetzungen für die beantragten Renten lägen nicht vor.
Mit seinem Widerspruch vom 07. Januar 2000 führte der Kläger an, seine körperlichen Beschwerden würden ihm täglich so große Probleme bereiten, dass er einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne. Er habe am rechten Unterschenkel ein offenes Bein. Trage er Schuhe, so schwelle sein Fuß sofort an und bereite ihm große Schmerzen. Die gesamte rechte Körperhälfte sei in der Beweglichkeit eingeschränkt, dies beträfe den Nackenbereich, den rechten Arm und das rechte Bein. Es komme auch zu Taubheitsgefühlen. Durch einen Arbeitsunfall sei seine linke Hand ebenfalls in der Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt, so dass er rechtsseitig und linksseitig seinen Arm und die linke Hand nicht voll einsetzen könne.
Die Beklagte zog den Unfallrentenbescheid vom 10. Mai 1977 bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang in die dritte Gruppe des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einzuordnen. Somit seien ihm Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten. Er könne noch vollschichtig Tätigkeiten verrichten.
Der Kläger hat am 05. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, ihm stehe zumindest ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu. In sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen werde ausdrücklich festgestellt, dass er weder in seinem Beruf als Fleischer noch in seiner letzten Tätigkeit als Tischler einsetzbar sei. Er könne unstreitig nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen ausüben. Solche leichten Tätigkeiten würden in einer Tischlerei nicht angeboten. Auch in anderen handwerklichen Berufen sei eine solche leichte Tätigkeit bei der die vorliegenden qualitativen Einschränkungen eingehalten werden könnten, nicht denkbar. Er sei also berufsunfähig. Er sei darüber hinaus auch erwerbsunfähig, denn die Gesundheitsstörungen am rechten Fuß bzw. dem rechten Bein seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen könne er nur sehr eingeschränkt Auto fahren, was zur Erreichung eines Arbeitsplatzes aber erforderlich sei. Er habe erhebliche Schwierigkeiten und Schmerzen, die ihn auch beim An- und Ausziehen behindern würden. Er könne sich bereits nach wenigen Minuten nur mit großen Schwierigkeiten von einem Stuhl erheben. Er könne nicht ohne weiteres aufstehen und loslaufen, vielmehr müsse er erst langsam aufstehen und eine Zeit im Stehen verharren, bis er sich wieder in Bewegung setzen könne. Dies werde dadurch verstärkt, dass im rechten Beinbereich ein Taubheitsgefühl vorliege. Die Durchblutung seiner Beine sei besonders schlecht, aufgrund dessen habe er häufig Wasser in den Beinen. Keinesfalls sei er in der Lage, vollschichtig - sogar in Schichtarbeit - eine leichte angepasste Tätigkeit zu verrichten. Er habe große Beschwerden, über längere Zeit einen Schuh anzuziehen und könne diesen nicht einen ganzen Tag tragen. Insbesondere aufgrund seiner Rücken- und sonstigen Beschwerden seines Bewegungsapparates sei er nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Auch eine Eingliederungsmaßnahme der Krankenkasse habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine Eingliederung im Berufsleben nicht möglich sei. Seine Tätigkeit als Fleischer habe er aufgegeben, weil der Betrieb geschlossen habe. Er habe sich dann einer neuen Tätigkeit zugewandt und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Tischler ausgeübt. Von Mai 1992 bis zum Jahr 2000 habe er im Rahmen dieser Tischlerarbeit Sanierungsarbeiten durchgeführt. Der Betrieb, in dem er zuletzt gearbeitet habe, sei im Jahr 2000 in Konkurs gegangen.
Die Beklagte ist erstinstanzlich weiterhin der Ansicht gewesen, der Kläger sei in sozial zumutbaren Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Allgemeinmediziner Dr. W vom 05. Juni 2000, der Orthopädin Dr. G vom 06. Juni 2000, des Allgemeinmediziners Dipl.-Med. F vom 08. Juni 2000, des Chirurgen Dr. W vom 16. Juni 2000, der Praktischen Ärzte, Sportmediziner und Chirotherapeuten Dres. F vom 06. Juli 2000, des Orthopäden J vom 24. Juli 2000, der Gemeinschaftspraxis Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. N vom 19. Februar 2001, des Facharztes für HNO-Heilkunde B vom 14. Mai 2001, des Orthopäden Dr. Z vom 25. Juni 200, des Orthopäden Dr. R vom 03. August 2001 eingeholt und ein Gutachten der Orthopädin Dr. D des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 25. September 2001 beigezogen.
Der als Sachverständige bestellte Arzt für Orthopädie Dr. Dr. Z hat in seinem auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellten Gutachten vom 13. November 2000 unter anderem ausgeführt, der Kläger leide unter einem Wirbelsäulenleiden mit Wirbelsäulen- und Gelenkverschleiß mit Neigung zu Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit alten degenerativen Veränderungen, einer reversiblen funktionellen Störung des Achsenskeletts mit Blockierungen, Polyarthralgien der großen und kleinen Körpergelenke mit Weichteilaffektion im Spektrum von alten degenerativen Veränderungen, bis hin zu bestehenden akuten Reizerscheinungen, mit Zustand nach Operationsfolgen linke Hand, einer Adipositas und einer Venopathie der unteren Extremitäten. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten im Stehen, Sitzen oder Umhergehen und auch überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben von schweren Lasten, Tätigkeiten bei Nässe und Kälte, Einwirken von entsprechenden Stressoren, Rumpfdrehungen, Überkopfarbeiten, alle feinmotorischen Tätigkeiten, Hocken, Bücken, Anheben von Lasten, Zwangshaltung, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten bei Nässe und Kälte und Tätigkeiten an laufenden Maschinen. Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen seien möglich. Tätigkeiten in Wechselschicht seien möglich. Lasten bis 5 bis 10 kg könnten gehoben werden. Der Kläger sei wegefähig, denn er könne zu Fuß in üblicher Form viermal täglich 500 bis 1000 m zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch die Fahrtauglichkeit zum Führen eines Pkw und Lkw seien nicht beeinträchtigt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit seien nicht gegeben. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit sei der bisherige Beruf, vorliegend die bis zur Erkrankung ausgeübte Tätigkeit eines Tischlers und Monteurs. Dieser könne der Kläger nicht mehr nachgehen. Sie sei in dem unteren Bereich der dritten Stufe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas, das heißt den der angelernten Arbeiter, einzuordnen. Der Kläger habe weder als Tischler und Monteur eine entsprechende Ausbildung absolviert noch über einschlägige Vorkenntnisse verfügt. Von seinem Facharbeiterberuf als Fleischer habe er sich aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es vorliegend nicht. Eine solche sei auch nicht aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlich schweren spezifischen Leistungseinschränkung bzw. einer Summierung von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn er sei weiterhin vollschichtig einsetzbar.
Gegen das ihm am 04. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. März 2002 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Mit den bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er erwerbsunfähig; sein offenes Bein sei nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde könne er keine wie immer auch geartete Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit durchführen. Daneben lägen Erkrankungen an der Wirbelsäule und eine Beeinträchtigung der linken Hand vor. Alle Ursachen seien kumulativ und nicht separat zu betrachten. Schon allein der Grad der Behinderung GdB durch die Verletzung der linken Hand sei unstreitig mit mindestens 20 v. H. anzusetzen. Nahezu von allen Ärzten sei übereinstimmend festgestellt worden, dass er seine bisherigen Berufe nicht länger als zwei Stunden am Tag ausüben könne. Daher sei er berufsunfähig. Er müsse die Verbände am Bein mehrmals täglich wechseln und das Bein mit verschiedenen Salben behandeln. Dreimal in der Woche müsse das Bein beim Arzt ambulant behandelt und verbunden werden. Die Schmerzausstrahlungen und die Taubheitsgefühle im rechten Bein seien mehrfach in den eingeholten Befundberichten aufgeführt. Hinzu komme eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Er leide an starkem Reizhusten sowie an Atemnot. Er müsse täglich Schmerztabletten einnehmen, daher bestünden schon Zweifel, ob er unter diesem Medikamenteneinfluss überhaupt arbeiten könne. Dem Gutachten des Dr. B sei nicht zu folgen, dieser sei voreingenommen gewesen.
Ihm sei nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts BSG die benannte Tätigkeit des Pförtners sozial nicht zumutbar. Er habe nach Bestätigung der ehemaligen Geschäftsführerin seiner letzten Arbeitsstelle als Vorarbeiter in der Montagegruppe im Bereich Sanierung von Altbauten sowie im Gewerk Tischlerei im Neubaubereich gearbeitet. Der Kläger hat weiter zu seiner Tätigkeit im Rahmen eines Erörterungstermins Stellung genommen, auf Blatt 292 - 293 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Er sei seit Mai 1992 bei der Firma G GmbH beschäftigt gewesen. Zuvor habe er 20 Jahre beim Hausbau mitgeholfen. Aus diesem Grunde sei er als Tischler eingestellt worden. Teilweise habe er auch Arbeiten anderer Tischler nacharbeiten müssen. Er sei auch immer zwischendurch für ein bis zwei Tage, auch mal für eine Woche in der Tischlerei tätig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zweifellos fest, dass er über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters im Tischlereigewebe verfüge. Dies habe insbesondere der Zeuge G bekundet, indem dieser angegeben habe, dass er, der Kläger, alle Arbeiten, die ein Tischler könne, habe durchführen können.
Der Kläger hat u. a. eine Ablichtung seines Arbeitsvertrages mit der G GbR zur Gerichtsakte gereicht sowie eine Bestätigung des Arbeitsverhältnisses der Frau C G vom 11. Juni 2004 eingereicht.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers sieht sich die Beklagte durch die weitere Beweisaufnahme des Senats bestätigt. Der Kläger sei sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Dies ergebe sich aus dem beigezogenen Gutachten des Sachverständigen L vom 14. Februar 2000. Der Kläger habe weder eine Ausbildung von drei Jahren zum Tischler oder Glaser absolviert noch den entsprechenden Berufsabschluss auf anderem Wege erworben. Eine Einordnung in die Gruppe des Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema des BSG komme daher nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zwar mit Arbeiten aus dem Berufsbereich eines Tischlers oder Glasers betraut gewesen sei, diese Arbeiten jedoch nicht in voller Bandbreite des Tischler- oder Glaserberufes ausgeübt habe. Dies komme insbesondere auch durch die Aussage des Zeugen G zum Ausdruck, für die vom Kläger in der Tischlerei verrichteten Arbeiten sei die zweijährige Tischlerausbildung nicht erforderlich gewesen. Dem Kläger sei es daher objektiv nicht möglich gewesen, alle theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines voll ausgebildeten Facharbeiters während der praktischen Berufsausbildung zu erlangen. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Internetportal BerufeNet zum Beruf des Tischlers und Glasers zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat die Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit BO 793 zum Berufsbild Pförtner und Hausmeister sowie ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen M L für das Landessozialgericht für das Land Brandenburg vom 14. Februar 2000 zum Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 und aus BerufeNet die Beschreibung zum Beruf des Tischlers beigezogen. Weiter hat der Senat zur letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers die Zeugen H sowie G vernommen. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf Blatt 412 bis 415 und Blatt 430 bis 432 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Senat hat Befundberichte der folgenden Ärzte beigezogen: Facharzt für Orthopädie Dr. R vom 04. November 2002 und vom 17. Mai 2006, Hautarzt Dr. J vom 05. November 2002, Internist Dr. E vom 25. November 2002, vom 19. Juli 2004 und vom 30. Mai 2006, Facharzt für Chirurgie Dr. S vom 05. Juli 2004.
Auf Veranlassung des Senats hat am 21. März 2003 der Chirurg und Sozialmediziner Dr. B nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 20. März 2003 ein Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Neigung zu lumbalen Reizerscheinungen. Sensible Empfindungsstörungen an der Außenseite des Ober- und Unterschenkels des rechten Beines 2. Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Daumens bei Zustand nach Sehnenrekonstruktion 3. Krampfaderleiden, rechts Zustand nach operativer Versorgung, mit gegenwärtig in Abheilung befindlicher flacher Ulceration am rechten Unterschenkel 4. Verdacht auf arterielles Bluthochdruckleiden (kontrollbedürftiger Befund).
Diese Gesundheitsstörungen hätten auch schon zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vorgelegen. Eine gewisse Verschlechterung sei im Jahr 2001 aufgetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien Geschwürsbildungen am Unterschenkel aufgetreten. Der Kläger könne als Tischler/Monteur in der Sanierung nicht mehr tätig sein. Als Pförtner könne der Kläger unter Berücksichtigung der mitgeteilten Tätigkeitsbeschreibung eingesetzt werden. Er könne leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Arbeit sollte in wechselnden Körperhaltungen verrichtet werden, ständiges Stehen oder Sitzen sei zu widerraten. Arbeiten mit Zwangshaltungen oder überwiegend einseitigen Körperhaltungen seien zu vermeiden. Gelegentliches Knien, Hocken und Bücken sei dem Kläger möglich, ständig sollte er dies nicht tun. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten dem Kläger nicht zugemutet werden. Der Kläger benötige bei vollschichtiger Tätigkeit über die betriebsüblichen Pausen hinaus keine weiteren Pausen oder Arbeitszeitunterbrechungen. Er sei in der Lage, vollschichtig für die Dauer eines üblichen Arbeitstages erwerbstätig zu sein unter den von ihm, dem Sachverständigen, genannten Einschränkungen. Der Kläger könne Fußwege viermal arbeitstäglich von 500 m und mehr zusammenhängend in einer zumutbaren Zeit zurücklegen. Er sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ein eigenes Kraftfahrzeug zu steuern.
Der Sachverständige hat nach Vortrag des Klägers unter dem 23. Juni 2003 ergänzend Stellung genommen. Mit Beschluss vom 04. März 2004 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Dr. B abgelehnt.
Aufgrund Beweisanordnung des Senats hat am 16. Dezember 2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 24. November 2006 der Facharzt für Allgemeinmedizin, Diplompsychologe, Psychotherapie und Psychoanalyse T B ein Sachverständigengutachten erstattet. Als bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige eine Verschleißerscheinung der Lendenwirbelsäule, eine Funktionseinschränkung des linken Daumens nach Arbeitsunfall mit Sehnenverletzung, ein Krampfaderleiden mit Stauungszeichen und ein obstruktives Lungenleiden sowie ein Schlaf Apnoe Syndrom festgestellt. Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, seien dem Kläger aufgrund des Wirbelsäulen- und Krampfaderleidens nicht mehr zumutbar. Ein regelmäßiger Wechsel der Haltungsarten Gehen und Sitzen sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiter von dem Sachverständigen benannten Einschränkungen des Leistungsvermögens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten verwiesen. Das von ihm festgestellte Leistungsvermögen habe auch seit Mai 1999 bestanden. Es ergäben sich keine wesentlichen Abweichungen zum Vorgutachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) sowie der Bundesagentur für Arbeit ()verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der geltend gemacht Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Nur hierüber hat die Beklagte mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid entschieden. Nicht Gegenstand ist ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Recht der Renten wegen Erwerbsminderung. Eine auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage wäre unzulässig, weil die Beklagte über einen solchen Anspruch noch nicht entschieden hat (BSG, Urteil vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 R, SozR 4-1500 § 160a Nr. 13); auch das Sozialgericht hat ausgehend von der Antragstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung über einen solchen (Klage )Anspruch nicht entschieden.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richten sich ausgehend von einer Antragstellung des Klägers im März 2000 nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§ 300 Abs. 2, § 302 b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM/322,11 EUR übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Bei dem Kläger ist ein Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bis zum Außer Kraft Treten des § 44 SGB VI a. F. zum 01. Januar 2001 nicht eingetreten, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegen. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 in der Lage, vollschichtig eine Tätigkeit auszuüben.
Er litt (und leidet) nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens an degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Funktionseinschränkung des linken Daumens nach Arbeitsunfall mit Sehnenverletzung, an einem Krampfaderleiden mit Stauungszeichen und einem obstruktiven Lungenleiden/Schlaf Apnoe Syndrom. Diese Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige B mit seinem Gutachten vom 16. Dezember 2006 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen B und unter Beachtung der im Verfahren eingeholten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte und der mit den Akten weiter vorliegenden Befundunterlagen, dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren vom 28. September 1999 aufgrund eigener Befundung feststellen können. Dabei hat der Sachverständige B weiter dargestellt, dass aufgrund der mit dem Arbeitsunfall 1973 erlittenen Sehnenverletzung der linken Hand als Folgeschädigung eine Narbenbildung und eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens bei dem Kläger bestehen. Die Funktionseinschränkung hieraus in Bezug auf die berufliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers ist geringgradig. Dies ist insbesondere deshalb schlüssig, weil der Kläger seit 1973 weiter voll berufstätig bis April 2000 war. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum 31. Dezember 2000 ist nicht mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte J vom 24. Juli 2000 und Dr. R vom 04. November 2002 und auch nicht mit dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren belegt.
Ein von dem Kläger angeführtes "offenes Bein" als Folge des bei ihm vorliegenden Krampfaderleidens mit Stauungszeichen, ist, wie sich aus dem Gutachten des T B ergibt, abgeheilt und lag somit nicht in der Schwere auf Dauer vor. Wie von dem Sachverständigen B angegeben, verursacht das Krampfaderleiden eine mittelgradige Leistungseinschränkung. Bereits von dem erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. B ist mit dem Gutachten darauf hingewiesen worden, dass der Kläger Kompressionsstrümpfe und Bandagen fachgerecht trägt, die Varikosis damit behandelt wird.
Die Gesundheitsstörungen auf HNO Gebiet waren nach stationärer Behandlung vom 02. Juni bis 08. Juni 1999 gebessert. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht des Facharztes für HNO B vom 14. Mai 2001. Dr. B hielt den Kläger für in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Zwar ist es nach dem Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. E vom 25. November 2002 zwischenzeitlich mehrfach zu vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, dauerhaft lag aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den hier maßgeblichen Zeitpunkt bis Ende Dezember 2000 nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vor. Die den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt behandelnden Ärzte Dr. W, Dr. G, Dipl.med. F, Dr. W, Drs. F, Dr. J haben eine solche mit den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten nicht angegeben. Aus den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen, die auch schon 1999 vorlagen, folgt, dass dem Kläger nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, ohne Knien und Hocken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar waren, wie sich dies bereits aus dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren ergibt und dies durch den erstinstanzlichen Sachverständigen nach eigener ambulanter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen bestätigt worden ist. Wegen der Erkrankung an der Hand dürfen an feinmotorische Fähigkeiten keine Anforderungen gestellt werden, wie sich dies aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten für das Sozialgericht ergibt. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch den Sachverständigen B. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zum Ende des Jahres 2000 ergibt sich weder aus dem Entlassungsbericht aus dem Heilverfahren noch aus dem Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 25. September 2001 noch aus den Gutachten des Dr. Dr. Z und Dr. B Mit den Beurteilungen wurde jeweils nach eigens durchgeführter Befundung ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Soweit der Kläger vorträgt, dass aus der Zuerkennung eines GdB infolge der Verletzung der linken Hand eine erhebliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI a.F. resultiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem GdB nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX bzw. nach dem Schwerbehindertengesetz SchwbG kommt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsfähigkeit keine anspruchsbegründende Bedeutung zu (BSG, Beschluss vom 09. Dezember 1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in juris; Beschluss vom 08.08.2001, B 9 SB 5/01 B, veröffentlicht in juris).
Soweit der Kläger weiter eine mit dem Befundbericht des Internisten Dr. E vom 19. Juli 2004 angegebene Verschlechterung der Lungenfunktion anführt, kommt es auf mögliche daraus resultierende Leistungseinschränkungen, die von dem Sachverständigen B nicht mit einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt worden sind, deshalb nicht an, weil hier auf die Zeit bis Ende 2000 abzustellen ist.
Nach allem lag eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens im Sinne des § 44 SGB VI a. F. nicht vor.
Der Arbeitsmarkt war auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung für den Kläger verschlossen, so dass ihm keine konkrete, ihm zumutbare Tätigkeit zu benennen ist. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann nur dann angenommen werden, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. Dabei sind grundsätzlich alle qualitativen Einschränkungen zu berücksichtigen, die nicht bereits von dem Erfordernis körperlich leichter Arbeiten erfasst werden (BSG GrS, Beschluss vom 19. 12. 1996, GS 2/95, SozR 3-2400 § 44 Nr. 8). Die durch die orthopädischen Leiden bedingten Einschränkungen der Haltungsart bei der Verrichtung von Tätigkeiten schränken den Bereich körperlich leichter Arbeit nicht weiter ein. Dies gilt auch für die Einschränkung der Feinmotorik. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2000 wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage war, Arbeitsstätten aufzusuchen, ergeben sich aus dem Gesamtergebnis der Verfahren auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten nicht, so dass der Arbeitsmarkt dem Kläger nicht verschlossen war.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richten sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung SGB VI a. F. (§§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 SGB VI). Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend tatsächlich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Anm.12, 20). Es ist danach von der Tätigkeit bei der Tischlerei G bzw. der G GmbH auszugehen, die er bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit ab 21. Dezember 1998 ausgeübt hat. Nicht auszugehen ist von der von dem Kläger bis 1992 ausgeübten Tätigkeit als Fleischer. Diesen Beruf hat der Kläger nämlich nach seinen Angaben aus nicht gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich der Tätigkeit in der Firma des Zeugen G zugewandt. Damit hat er sich von der Tätigkeit als Fleischer gelöst (vgl. hierzu: Niesel, a.a.O., Anm. 21 m.w.N.).
Die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Sanierung von Häusern konnte der Kläger mit seinem Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies folgt allein daraus, dass er nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben konnte und dieses Leistungsvermögen nicht vereinbar ist mit einer Bautätigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht aber deshalb nicht, weil dem Kläger danach zwar die Ausübung seines bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, er aber zumutbar andere Tätigkeiten ausüben und auf diese verwiesen werden kann. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des BSG die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 68, 277, 279; Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 8/96, veröffentlicht in juris). Danach werden die Arbeiterberufe ausgehend von der in der Regel erforderlichen Ausbildungszeit in vier Gruppen eingeteilt:
1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter, 2. Stufe: Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3. Stufe: angelernte Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren), 4. Stufe: ungelernte Arbeiter (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten).
Die dritte Stufe des Mehrstufenschemas, die Gruppe der Angelernten, ist dabei eine vielschichtige Gruppe. Versicherte, die eine für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderliche Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu 24 Monaten absolviert haben, sind dem oberen Bereich dieser Gruppe zuzuordnen.
Nach dem Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von der Einstufung nach ihrer letzten, nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden, wobei bei einer Verweisung ausgehend von dem oberen Bereich der Angelernten eine Tätigkeit zu benennen ist, die sich aus dem Bereich der gänzlich ungelernten Tätigkeiten heraushebt.
Der Kläger ist nach diesen Grundsätzen in die dritte Stufe des Mehrstufenschemas, in die Gruppe der angelernten Arbeiter, und dort in den oberen Bereich einzustufen. Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter scheidet aus. Die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters (zweite Stufe des Mehrstufenschemas) erfolgt im Wesentlichen nach vier Merkmalen. Dieser Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. Dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Weiter ist einem solchen Facharbeiter gleichgestellt derjenige Versicherte, der in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen Einstufung als Facharbeiter die Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird dabei, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Arbeitsleistung erbringt, er muss auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang verfügen, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, SozR 4 2600 § 43 Nr. 1). Auch diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.
Der Kläger hatte für die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sanierungsbereich von Häusern keine anerkannte Ausbildung abgeschlossen. Er kann nach den dargestellten Kriterien einem Facharbeiter auch nicht gleichgestellt werden, weil er nach den Angaben des Zeugen G während seiner Tätigkeit bei der Firma G sich nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters in voller Breite aneignen konnte. Dass der Kläger als Tischler nach dem eingereichten Arbeitsvertrag angestellt wurde, ist für die Frage, welche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erforderlich war, nicht relevant. Der Kläger hat zwar nach seiner eigenen Darstellung und nach Darstellung der Zeugen H und G als Tischler bzw. als Glaser in Teilbereichen gearbeitet. Wie sich aber insbesondere aus der Aussage des Zeugen G ergibt, hat er sich nicht die volle Bandbreite einer Facharbeitertätigkeit in den Berufen Tischler und Glaser bei der Ausübung der zu verrichtenden Tätigkeiten aneignen können. Diesbezüglich hat nämlich der Zeuge G glaubhaft geschildert, dass der Kläger und auch die anderen als Tischler beschäftigten Arbeitskräfte für die von ihnen konkret zu verrichtenden Tätigkeiten, auf die bei der Bestimmung der Wertigkeit des Ausgangsberufes abzustellen ist, nicht eine zweijährige Tischlerausbildung absolviert haben mussten. Für die Tätigkeiten, die konkret der Kläger in der Tischlerei zu verrichten hatte, musste, wie sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen G, der Meister in dem Betrieb war, ein geschickter Arbeitnehmer mindestens ein Jahr angelernt werden. Auf den Baustellen, auf denen der Kläger überwiegend, nämlich zu 75 bis 80 %, eingesetzt war, betrug die Anlernzeit für die Tätigkeiten des Klägers unter einem Jahr. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger durch seine Vorkenntnisse aus dem eigenen Hausbau über Erfahrungen im Rahmen der Sanierung von Altbauten verfügte. Fest steht jedoch nach der Aussage seines Chefs und Tischlermeisters, dass für die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten keine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. eine mindestens zweijährige Ausbildung erforderlich war. Zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen lag dies darin begründet, dass nicht die volle Bandbreite eines Lehrberufes bei der Sanierung von Altbauten mit Einbau von Fenstern erforderlich war. Selbst der Tischlereibetrieb, in dem der Kläger nicht überwiegend eingesetzt war, war nur für einen Teilbereich einer Tischlerei ausgerichtet, nämlich nur für die Fensterproduktion.
Soweit der Zeuge G angegeben hat, dass die Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten hatte, nicht nach einer dreijährigen Lehre zu verrichten gewesen wären, ist dies nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Da schon die einzelnen Teilbereiche, die der Zeuge beschrieben und benannt hat, keine zweijährige Ausbildung voraussetzten, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen insgesamt die qualitativen Anforderungen höher gewesen sein sollen. Der Kläger hat nicht die gesamte Bandbreite, die der Zeuge G in diesem Zusammenhang benannt hat (Aufmaß, Bestellung, Fertigung und Einbau), selbst verrichtet. Wie die Zeugen diesbezüglich übereinstimmend beschrieben haben, war der Kläger hauptsächlich auf den Baustellen tätig und nur in Ausnahmefällen in der Werkstatt an der Fensterproduktion selbst beteiligt. Dass die Tätigkeiten, die der Kläger zu verrichten hatte, keine Ausbildung zum Tischler bzw. Glaser erforderten, wird auch daraus deutlich, dass der Zeuge G den Kläger eingestellt hat, weil dieser gut Auto fahren konnte und Ortskenntnisse in Berlin hatte. Dabei kannte er den Kläger aus dem Umstand, dass dieser als Nachbar des Firmensitzes in der Werkstatt des Zeugen Gerlach bekannt war, weil er dort Hilfe bei seinem Hausbau erhalten und nebenher schon in der Produktion ausgeholfen hatte. Der Zeuge Gerlach setzte ihn dann aber auf den Baustellen in Berlin ein wegen seiner Ortskenntnisse und nicht in der Produktion in der Werkstatt, obwohl der Zeuge G hier die fachlichen Vorkenntnisse hätte nutzen können. Der Kläger wurde nicht in der Produktion, sondern vor Ort bei der Montage eingesetzt. Unerheblich ist für die Feststellung der Qualität der zu verrichtenden Tätigkeit, dass der Zeuge G angegeben hat, dass die von ihm eingestellten Tischler (mit Abschluss) die Arbeiten auch nicht besser ausgeführt hätten. Hierauf kommt es aber deshalb nicht an, weil für die geltend gemachte Gleichstellung als Facharbeiter für die Einstufung in das Mehrstufenschema des BSG bei dem Kläger, der über keine Facharbeiterausbildung für den Beruf des Tischlers oder Glasers verfügte, darauf abzustellen ist, ob er die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse in dem Umfang erlernt hatte, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig als Tischler oder Glaser konkurrieren konnte. Erforderten die Tätigkeiten in dem Betrieb nach der Aussage des Zeugen G auch von ausgebildeten Tischlern nicht die mit einer mindestens zweijährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, konnte der Kläger sich durch die Verrichtung dieser Tätigkeiten auch nicht die volle Bandbreite einer Facharbeitertätigkeit - vergleichbar mit einer Ausbildung in allen Bereichen des Berufsbildes - aneignen, um als Tischler oder Glaser wettbewerbsfähig zu sein.
Da der Kläger nach allem schon nicht in die zweite Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann er erst recht nicht der ersten Stufe, der Gruppe der besonders qualifizierten Facharbeiter zugeordnet werden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass aus der Funktion als Vorarbeiter die Einstufung in die erste Stufe folgt, ist ihm nicht zu folgen. Die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion setzt den Status eines Facharbeiters bzw. die Zuordnung zu dieser Gruppe voraus.
Nach allem ist der Kläger nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern in den oberen Bereich der Angelernten.
Der Kläger war daher auf Tätigkeiten der vierten Stufe (ungelernte Tätigkeiten) zumutbar verweisbar. Sein Leistungsvermögen war ausreichend, um die Tätigkeit eines Pförtners zu verrichten. Diese Tätigkeit erfordert nach der vom Sozialgericht beigezogenen Aussage des berufskundlichen Sachverständigen L vom 14. Februar 2000, die zeitnah zum hier maßgeblichen Zeitraum bis 31. Dezember 2000 erstellt worden ist, eine Einarbeitungszeit, von nur maximal drei Monaten, so dass diese Tätigkeit von dem Kläger auch innerhalb von drei Monaten nach einer Anlernzeit vollwertig ausgeübt werden könnte. Die Tätigkeit als Pförtner belastet nur körperlich leicht. Sie kann im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend mit selbst bestimmter Haltungsart verrichtet werden. Besondere Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit stellt diese Tätigkeit nicht, wie sich aus der Beschreibung des Sachverständigen L ergibt. Es gab auch eine nennenswerte Anzahl einfacher, beobachtender und kontrollierender Arbeiten als Pförtner, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden musste. Auch bei einem bundesweit schwierigen Arbeitsmarkt waren 300 Arbeitsplätze, die nicht aus einem geschlossenen Bewerberkreis heraus besetzt wurden, vorhanden. Die Anforderungen der Pförtnertätigkeit decken sich danach mit dem bei dem Kläger vorhandenen Leistungsvermögen, so dass er zumutbar auf diese Tätigkeit verweisbar war.
Auch war dem Kläger die Ausübung der Tätigkeit eines Versandfertigmachers zumutbar. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen L in der beigezogenen Stellungnahme vom 14. Februar 2000 handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, bei der gefertigte Produkte für den Versand aufzumachen und zu kennzeichnen sind, beklebt, eingehüllt, gezählt oder sortiert werden, Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht werden. Dabei werden Waren in verschieden Behältnisse verpackt. Die körperliche Belastung ist dabei abhängig von den zu verrichtenden Detailaufgaben, es sind aber nach der Auskunft des Sachverständigen L Arbeitsplätze in nennenswerter Anzahl vorhanden, die nur körperlich leicht belasten und einen erforderlichen Wechsel der Haltungsarten zulassen. Die Wirbelsäule und Gelenke belastende Körperhaltungen, die auch vom Kläger zu vermeiden sind, ergeben sich bei diesen Tätigkeiten nicht. Die Arbeiten werden im Innenbereich an Werkbänken und Arbeitstischen ohne fremdbestimmtes Arbeitstempo oder Akkordbedingungen und ohne Witterungseinflüsse ausgeübt. Auch diese Tätigkeiten erfordern eine Einarbeitungszeit, jedoch nicht von mehr als drei Monaten. Für solche Tätigkeiten waren mehr als 300 Arbeitsstellen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L vorhanden, so dass der Kläger auch auf diese Tätigkeit zu verweisen war.
Da der Kläger damit auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisbar war, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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