Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 1101/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1699/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt neben seiner Rente nach dem Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - eine Zusatzrente nach dem Recht der DDR und eine Zahlung von Witwerrente an ihn nach Entgeltpunkten (West).
Der 1938 geboren Kläger ist Theaterwissenschaftler und war unter anderem von 1977 bis 1986 als Dramaturg beziehungsweise Direktor des Kabaretts "" in M tätig.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1 374,03 EUR. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten und eine zusätzliche, ihm in der DDR zugesagte Rente begehrte. Die Beklagte erkannte daraufhin eine weitere Beitragszeit an und stellte die Rente mit Bescheid vom 07. Februar 2003 neu fest; die monatliche Rentenhöhe betrug nun 1 378,10 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat sich die am 10. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger die Anerkennung einer schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit, eine Zusatzversorgung und schließlich eine allgemein höhere Rente begehrte: Bei seinem beruflichen Werdegang sei die Altersrente zu niedrig. Darüber hinaus begehrte er eine Auskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau.
Das Sozialgericht hat diesem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Februar 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung zusätzlicher Ausbildungs-anrechnungszeiten von 1945 bis 1955 sowie einer Zusatzversorgung, entstanden in der ehemaligen DDR, höhere Rente zu gewähren und eine Rentenauskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente zu erteilen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Soweit der Kläger eine Rentenauskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente beansprucht, ist die Klage unzulässig, denn in den angefochtenen Bescheiden ist dieser Streitgegenstand nicht behandelt worden. Er mag sich insoweit mit einem Antrag an die Beklagte wenden.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers nach Erlass des Bescheides vom 07. Februar 2003, der den vorherigen Bescheid vom 30. Juli 2002 hinsichtlich der noch ermittelten Beitragszeit vom 12. September bis zum 23. Oktober 2001 ergänzt hat, unzutreffend bestimmt hat.
Soweit der Kläger Ausbildungsanrechnungszeiten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres beansprucht, ist dies durch § 58 verwehrt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift nimmt allein Zeiten des Schulbesuches nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Ausbildungsanrechnungszeiten in Bezug.
Eine Anspruchsgrundlage für eine Zusatzversicherung, etwa aufgrund einer ministeriellen Zusage zu Zeiten der DDR besteht nicht. Im Übrigen sind Zeiten der Zusatzversorgung nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) zugunsten des Klägers mit der Folge höherer Entgelte und damit höherer Rente berücksichtigt worden.
Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Rente des Klägers aus allgemeinen Erwägungen zu niedrig ist. Nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimmt sich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den diesem Gesetz gemäß zu ermittelnden Versicherungszeiten und erzielten Entgelten. Dem entsprechen die angefochtenen Bescheide.
Gegen dieses dem Kläger am 10. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 27. November 2006.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst ausgeführt, es ginge um den Unterschied einer Rentenzahlung zwischen Ost und West in Bezug auf seine Witwerrente, die nach seinem Umzug von Berlin-West nach Weimar ab Mai 2006 um 30,00 EUR monatlich gemindert worden sei.
Auf eine Stellungnahme der Beklagten hin, die darauf verwies, dass sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die Witwerrente beziehe, die jedoch nicht Streitgegenstand sei, hat der Kläger dargelegt, es ginge sowohl die Anerkennung seiner DDR Zusatzrente als auch um die Kürzung der Witwerrente wegen des Umzugs ins Beitrittsgebiet.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 zu verurteilen, dem Kläger neben seiner Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzrente gemäß einer Zusage des Ministers für Kultur der DDR zu zahlen sowie ihm die Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau auch nach seinem Umzug von Berlin West ins Beitrittsgebiet weiter nach Entgeltpunkten West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
In Bezug auf die Witwerrente war die Klage, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, da das in § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über seine Witwerrente nach seinem Umzug von Berlin-West nach Weimar. Mithin liegt eine Anfechtungsklage in Bezug auf den Bescheid über die Herabsetzung der Witwerrente vor. Ein Verwaltungsvorverfahren, nämlich ein Widerspruchsverfahren, durch den zuständigen Widerspruchsausschuss der Beklagten ist aber nicht durchgeführt worden. Dies ist jedoch zwingende Klagevoraussetzung. Klagen, die, ohne dass das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt wurde, erhoben werden, sind unzulässig. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, so dass dessen Entscheidung insoweit keiner Beanstandung unterliegt und die Berufung unbegründet ist.
Auch in Bezug darauf, dass der Kläger neben der Rente nach dem SGB VI eine weitere Leistung aufgrund einer Zusage des Ministers für Kultur der DDR begehrt, ist die Berufung ungegründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die Volkskammer der DDR hat alle Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und die Anwartschaften aus diesen Systemen in die Rentenversicherung überführt. Der Kläger gehörte der zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles an und die Ansprüche wurden in die Gesetzliche Rentenversicherung überführt, ohne dass eine zusätzliche Leistung zu zahlen war. Die vom Zusatzversorgungsträger festgestellten Zeiten wurden bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI berücksichtigt. Daneben bestehen keine weiteren Ansprüche auf eine Rente. Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat mit seinen Urteilen zu den Aktenzeichen 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 festgestellt, dass die Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die Gesetzliche Rentenversicherung und die ausschließliche Rentenzahlung auch für ehemalige Mitglieder der Zusatzversorgungssysteme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da sie dem Grundgesetz nicht widersprechen. Diese Auffassung hat das BVerfG später in einer Vielzahl von Kammerbeschlüssen bestätigt. Der Senat sieht keine Veranlassung, daran irgendwelche Zweifel zu hegen. Von daher konnte die Berufung des Klägers auch insoweit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründen vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt neben seiner Rente nach dem Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - eine Zusatzrente nach dem Recht der DDR und eine Zahlung von Witwerrente an ihn nach Entgeltpunkten (West).
Der 1938 geboren Kläger ist Theaterwissenschaftler und war unter anderem von 1977 bis 1986 als Dramaturg beziehungsweise Direktor des Kabaretts "" in M tätig.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1 374,03 EUR. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten und eine zusätzliche, ihm in der DDR zugesagte Rente begehrte. Die Beklagte erkannte daraufhin eine weitere Beitragszeit an und stellte die Rente mit Bescheid vom 07. Februar 2003 neu fest; die monatliche Rentenhöhe betrug nun 1 378,10 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat sich die am 10. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger die Anerkennung einer schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit, eine Zusatzversorgung und schließlich eine allgemein höhere Rente begehrte: Bei seinem beruflichen Werdegang sei die Altersrente zu niedrig. Darüber hinaus begehrte er eine Auskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau.
Das Sozialgericht hat diesem Vorbringen den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Februar 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung zusätzlicher Ausbildungs-anrechnungszeiten von 1945 bis 1955 sowie einer Zusatzversorgung, entstanden in der ehemaligen DDR, höhere Rente zu gewähren und eine Rentenauskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente zu erteilen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Soweit der Kläger eine Rentenauskunft betreffend seinen Anspruch auf Witwerrente beansprucht, ist die Klage unzulässig, denn in den angefochtenen Bescheiden ist dieser Streitgegenstand nicht behandelt worden. Er mag sich insoweit mit einem Antrag an die Beklagte wenden.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Altersrente des Klägers nach Erlass des Bescheides vom 07. Februar 2003, der den vorherigen Bescheid vom 30. Juli 2002 hinsichtlich der noch ermittelten Beitragszeit vom 12. September bis zum 23. Oktober 2001 ergänzt hat, unzutreffend bestimmt hat.
Soweit der Kläger Ausbildungsanrechnungszeiten bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres beansprucht, ist dies durch § 58 verwehrt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift nimmt allein Zeiten des Schulbesuches nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Ausbildungsanrechnungszeiten in Bezug.
Eine Anspruchsgrundlage für eine Zusatzversicherung, etwa aufgrund einer ministeriellen Zusage zu Zeiten der DDR besteht nicht. Im Übrigen sind Zeiten der Zusatzversorgung nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) zugunsten des Klägers mit der Folge höherer Entgelte und damit höherer Rente berücksichtigt worden.
Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Rente des Klägers aus allgemeinen Erwägungen zu niedrig ist. Nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimmt sich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den diesem Gesetz gemäß zu ermittelnden Versicherungszeiten und erzielten Entgelten. Dem entsprechen die angefochtenen Bescheide.
Gegen dieses dem Kläger am 10. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 27. November 2006.
Zur Begründung hat der Kläger zunächst ausgeführt, es ginge um den Unterschied einer Rentenzahlung zwischen Ost und West in Bezug auf seine Witwerrente, die nach seinem Umzug von Berlin-West nach Weimar ab Mai 2006 um 30,00 EUR monatlich gemindert worden sei.
Auf eine Stellungnahme der Beklagten hin, die darauf verwies, dass sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die Witwerrente beziehe, die jedoch nicht Streitgegenstand sei, hat der Kläger dargelegt, es ginge sowohl die Anerkennung seiner DDR Zusatzrente als auch um die Kürzung der Witwerrente wegen des Umzugs ins Beitrittsgebiet.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Juli 2002 in der Fassung des Bescheides vom 07. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 zu verurteilen, dem Kläger neben seiner Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Zusatzrente gemäß einer Zusage des Ministers für Kultur der DDR zu zahlen sowie ihm die Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau auch nach seinem Umzug von Berlin West ins Beitrittsgebiet weiter nach Entgeltpunkten West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung über die Berufung erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
In Bezug auf die Witwerrente war die Klage, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig, da das in § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über seine Witwerrente nach seinem Umzug von Berlin-West nach Weimar. Mithin liegt eine Anfechtungsklage in Bezug auf den Bescheid über die Herabsetzung der Witwerrente vor. Ein Verwaltungsvorverfahren, nämlich ein Widerspruchsverfahren, durch den zuständigen Widerspruchsausschuss der Beklagten ist aber nicht durchgeführt worden. Dies ist jedoch zwingende Klagevoraussetzung. Klagen, die, ohne dass das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt wurde, erhoben werden, sind unzulässig. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, so dass dessen Entscheidung insoweit keiner Beanstandung unterliegt und die Berufung unbegründet ist.
Auch in Bezug darauf, dass der Kläger neben der Rente nach dem SGB VI eine weitere Leistung aufgrund einer Zusage des Ministers für Kultur der DDR begehrt, ist die Berufung ungegründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die Volkskammer der DDR hat alle Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und die Anwartschaften aus diesen Systemen in die Rentenversicherung überführt. Der Kläger gehörte der zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles an und die Ansprüche wurden in die Gesetzliche Rentenversicherung überführt, ohne dass eine zusätzliche Leistung zu zahlen war. Die vom Zusatzversorgungsträger festgestellten Zeiten wurden bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI berücksichtigt. Daneben bestehen keine weiteren Ansprüche auf eine Rente. Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat mit seinen Urteilen zu den Aktenzeichen 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 festgestellt, dass die Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die Gesetzliche Rentenversicherung und die ausschließliche Rentenzahlung auch für ehemalige Mitglieder der Zusatzversorgungssysteme keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da sie dem Grundgesetz nicht widersprechen. Diese Auffassung hat das BVerfG später in einer Vielzahl von Kammerbeschlüssen bestätigt. Der Senat sieht keine Veranlassung, daran irgendwelche Zweifel zu hegen. Von daher konnte die Berufung des Klägers auch insoweit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründen vor.
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