L 27 R 1533/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 2003/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1533/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 (S 27 RA 2003/04) wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger beansprucht eine ungeminderte Altersrente nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau.

Der Kläger bezieht seit 01. Juli 1999 aufgrund seiner in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten von der Beklagten Regelaltersrente. Er lebt in F, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Mit Beschluss vom 16. November 1990 hat das Amtsgericht - Familiengericht - H (9 F 620/89 VA) - in der Familiensache des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau I Cvom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 463,35 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit vom 30. November 1989 auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der LVA Rheinland-Pfalz übertragen. Die Ehe war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Homburg (9 F 620/89) vom 11. Mai 1990 geschieden und das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zur gesonderten Entscheidung abgetrennt worden.

Am 14. August 2003 hat die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt. Sie bezieht seit 01. November 2003 Altersrente.

Mit Rentenbescheid vom 30. September 2003 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 01. Juli 1999 neu berechnet mit der Begründung, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert haben und der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2004 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. September 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die Auswirkung des durchgeführten Versorgungsausgleichs auf die Höhe der dem Ausgleichsberechtigten bzw. dem Ausgleichspflichtigen zustehenden Rentenleistung sei in § 76 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt. Die Vorschrift zur Ermittlung des Zuschlags oder Abschlags an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich im Fall der Rentenberechnung sei zwingend anzuwenden. Auszugleichen seien stets die Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben worden seien.

Mit der am 30. März 2004 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Minderung seiner Rente infolge des Versorgungsausgleichs.

Die Beteiligten haben sich erstinstanzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Das SG hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2004 zu verurteilen, seine Rente ohne Kürzung durch den zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau I C durchgeführten Versorgungsausgleich, hilfsweise unter einer geringeren Kürzung durch den Versorgungsausgleich, höher zu errechnen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte habe am 01. November 2003 die Regelaltersrente des Klägers rechtmäßig unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zugunsten der geschiedenen Ehefrau C berechnet. Die Verfahrensweise sei in § 76 SGB VI gesetzlich vorgegeben. Die Berechnung des Abschlags von 12,0707 Entgeltpunkten zu Lasten des Klägers sei aus der Anlage 5 Seite 1 des angefochtenen Bescheides vom 30. September 2003 ersichtlich.

Gegen das dem Kläger am 17. August 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. August 2005 beim SG Berlin eingegangene Berufung des Klägers (bezeichnet als "Widerspruch"). Zur Begründung hat er vorgebracht, für ihn sei - seine ganze Rente zu haben - eine "Überlebenschance", denn man müsse berücksichtigen, dass er schon mit 49 Jahren aus der Firma ausgeschieden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine Ex-Frau nicht mehr Deutsche sei seit 1973 und sie in F geheiratet hätten, also nicht unter deutschen Gesetzen stünden. Auch habe seine geschiedene Ehefrau auf Unterhalt und Rente verzichtet. Im Übrigen bringt er Unzufriedenheit über den Verlauf der Ehe zum Ausdruck. Die geschiedene Ehefrau habe ihn verlassen, als er wegen schwerer Krankheit entlassen worden sei.

Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.Juli 2005 ( S 27 RA 2003/04) und den Bescheid der Beklagten vom 30.September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.März 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente ungemindert durch den zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau I C durchgeführten Versorgungsausgleich hilfsweise unter geringerer Kürzung höher zu berechnen und zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG, einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Es weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, § 76 SGB VI. Die Regelung beinhaltet die wesentlichen leistungsrechtlichen Konsequenzen des öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung Bindungswirkung, an die die Beklagte und auch das erkennende Gericht gebunden sind (BSG SozR 3-2200 § 1304 a Nr.1). Daher bietet auch das Vorbringen im Berufungsverfahren keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger insbesondere seine Unzufriedenheit mit dem Ablauf der Ehe darstellt und darüber hinaus insbesondere geltend macht, seine geschiedene Ehefrau habe auf die Rente "verzichtet", sie sei als Französin von den maßgeblichen Vorschriften nicht betroffen, kann er im vorliegenden Rechtsstreit damit nicht gehört werden. Der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 16. November 1990 ist rechtskräftig geworden.

Auch die Höhe der Abschläge ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt Bezug auf die Berechnung der Beklagten im angefochtenen Rentenbescheid.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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