Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 136/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und zu 2) vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens Leistungen für Heizung für den Abrechnungszeitraum 01.12.2006 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 610,93 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2).
II.Den Antragstellern zu 1) und zu 2) wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christof Reinecke, Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg bewilligt.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Übernahme von Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 in Höhe eines von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH nachgeforderten Betrages von 610,93 EUR
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer beheizbaren Wohnfläche von 93,82 m². Die Grundmiete betrug seit Januar 2005 433,10 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 142,83 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern für die Kosten der Unterkunft und der Heizung in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2006 monatlich einen Betrag von 650,39 EUR. In diesem Betrag war neben der Grundmiete i.H.v. 433,10 EUR und der Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 142,83 EUR ein pauschalierter Betrag für die Heizkosten i.H.v. 75,06 EUR enthalten, wobei die Antragsgegnerin pro Quadratmeter Wohnfläche pauschal 0,80 EUR an Heizkosten zugrunde legte.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 23.08.2005 mitgeteilt hatte, dass die derzeitigen Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien und eine Grundmiete von maximal 343,80 EUR angemessen sei, bewilligte sie mit Bescheid vom 10.02.2006 ab dem 01.06.2006 für die Unterkunfts- und Heizkosten nur noch einen Betrag i.H.v. 418,86 EUR. Aufgrund eines hiergegen erhobenen Widerspruches und eines von der Antragsgegnerin eingeholten ärztlichen Gutachtens der Frau F., in dem eine schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) und eine daraus resultierende Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus medizinischen Gründen festgestellt worden war, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 10.02.2006 auf und bewilligte mit Bescheid vom 21.06.2006 für die Zeit bis zum 30.06.2006 für Unterkunfts- und Heizkosten Leistungen i.H.v. 650,39 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2006 615,68 EUR monatlich. Auch dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2006 abgeändert und für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2006 der bisherige Betrag i.H.v. 650,39 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt.
Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 12.04.2006 eine Jahresendabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 vor, die für die Wohnung der Antragsteller Heizungs- und Warmwasserkosten in einer Gesamthöhe von 1.169,96 EUR auswies. Der ab dem 15.04.2006 zu zahlende monatliche Abschlagsbetrag wurde auf 98,- EUR festgesetzt. Die Antragsteller beantragten bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Nachzahlung und für die Zeit ab dem 15.04.2006 die Bewilligung von Heizkosten in Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen von 98,-EUR.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Heizkostennachzahlung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 ab, weil Heizkosten nur in einer Höhe von monatlich 40,35 EUR als angemessen anzusehen seien und im Jahre 2005 ein erheblich höherer Betrag bewilligt worden sei. Am 23.08.2006 erging ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in einer Höhe von 615,68 EUR bewilligt wurden, wobei ein Heizkostenanteil i.H.v. 40,35 EUR zugrunde gelegt wurde. Gegen beide Bescheide erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 08.12.2006 sowohl hinsichtlich der Übernahme der Heizkostennachzahlung als auch hinsichtlich der Höhe der laufenden Leistungen für Heizkosten zurückgewiesen wurde, soweit für die Zeit bis zum 31.08.2006 ein höherer monatlicher Betrag als 75,06 EUR und für die Zeit ab dem 01.09.2006 ein höherer Betrag als 40,35 EUR monatlich geltend gemacht worden war.
Die gegen diesen Widerspruchsbescheid am 12.12.2006 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 138/06 anhängig.
Am 29.12.2006 erging hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 ein Abänderungsbescheid, mit dem die Leistungen für Heizkosten auf 46,81 EUR monatlich festgesetzt wurden. Dabei ermittelte die Antragsgegnerin die Höhe der zu zahlenden Heizkosten anhand der vorgelegten Jahresabrechnung für das Jahr 2005, indem sie den Durchschnittsverbrauchswert und die Grundkosten für alle Wohnungen in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 (insgesamt 672,48 m² Wohnfläche) berechnete und unter Abzug der Warmwasserkosten durchschnittliche Kosten für eine 93,82 m² große Wohnung i.H.v. 561,68 EUR jährlich bzw. 46,81 EUR monatlich errechnete. Mit Bescheid vom 08.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 625,14 EUR, wobei weiterhin ein Heizkostenanteil i.H.v. 46,81 EUR zugrunde gelegt wurde. Gegen beide Bescheide erhoben die Antragsteller Widerspruch.
Nachdem bis Dezember 2006 bei der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH ein Zahlungsrückstand für die Heizungs- und Warmwasserkosten in einer Gesamthöhe von 799,86 EUR entstanden war und die Energieversorgung zum 11.12.2006 eingestellt worden war, bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Bescheid vom 15.12.2006 ein Darlehen in dieser Höhe nach § 22 Abs. 5 SGB II und zahlte den rückständigen Betrag unmittelbar an das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus. Gegen die darlehensweise erfolgte Bewilligung der rückständigen Heizkosten erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 28.02.2007 zurückgewiesen wurde. Die insoweit am 29.03.2007 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 60/07 anhängig.
Mit Schreiben vom 20.04.2007 übersandte der Antragsteller zu 1) an die Antragsgegnerin die Jahresendabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 und beantragte die Übernahme der Nachforderung i.H.v. 126,18 EUR. Zugleich stellte er den Antrag, ab dem 15.05.2007 Leistungen für Heizkosten unter Berücksichtigung der von dem Energieversorgungsunternehmen neu festgesetzten Abschlagszahlung i.H.v. 114,- EUR monatlich zu bewilligen.
Die Antragsteller erhielten am 29.06.2007 von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH eine Mahnung wegen rückständiger Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 313,47 EUR. Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Versäumung der zum 12.07.2007 gesetzten Zahlungsfrist berechtigt sei, die Energielieferung einzustellen.
Mit einem am 16.07.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die Übernahme der Heizkostennachforderung für die Zeit ab Dezember 2006. Sie sind der Auffassung, die Antragsgegnerin sei zur Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten verpflichtet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Pauschalierung sei rechtswidrig, da besondere Einzelfallumstände vorliegen würden, die berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu 2) unter Depressionen leiden würde, die mit einem starken sozialen Rückzug einher gingen, so dass sie sich deutlich länger in ihrer Wohnung aufhalten würde als andere Personen. Zudem seien die Fenster der Wohnung mit Holzrahmen versehen, die nicht dicht schließen würden, so dass sich auch insoweit ein erhöhter Heizbedarf ergebe.
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen für Heizung in Höhe der Nachforderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH zu zahlen.
Die Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, für die Zeit vor dem 15.05.2007 höhere Heizkosten zu übernehmen, da die Summe der gewährten Leistungen die Summe der durchschnittlichen Verbrauchswerte übersteigen würde.
Für die Zeit ab dem 15.05.2007 hat die Antragsgegnerin während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Änderungsbescheid vom 25.07.2007 monatliche Leistungen für Heizkosten i.H.v. 60,68 EUR bewilligt. Dabei hat sie auf der Grundlage der Heizkostenabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 die durchschnittlichen Verbrauchs- und Grundkosten ermittelt und für die 93,82 m² große Wohnung der Antragsteller einen monatlichen Bedarf i.H.v. 60,68 EUR und einen Jahresbedarf i.H.v. 728,17 EUR errechnet. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin die Übernahme des von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH geforderten Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2006 i.H.v. 126,18 EUR abgelehnt, da die bereits geleisteten Zahlungen für die Heizung über der Angemessenheit gelegen hätten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Höhe der Leistungen für Heizung habe sich allein an den durchschnittlichen Verbrauchswerten aller Wohnungen in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 zu orientieren.
Die Antragsteller haben dem Gericht ein Schreiben der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH vom 14.09.2007 vorgelegt, aus dem ein Zahlungsrückstand i.H.v. 581,17 EUR und der handschriftliche Vermerk hervorgeht, dass die Heizung heute aufgrund der Rückstände gesperrt worden sei. Eine vom Gericht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen angeforderte Forderungsaufstellung weist bis zum 24.09.2007 eine Forderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH i.H.v. 610,93 EUR aus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 86 b Rn 27 und 29 mwN). Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss v. 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller zu 1) und zu 2) auf vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 30.09.2007 zu entsprechen. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II. Leistungen für Heizung werden den Leistungsberechtigten anteilig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei haben sich die Leistungen für Heizung maßgeblich an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren (LSG NRW Beschluss v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER; BSG v. 23.11. 2006 B 11 b AS 3/06 R). Dazu zählen die regelmäßigen monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter bzw. an das Energie- und Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung. Somit handelt es sich bei der Forderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH i.H.v. 610,93 EUR nicht um Schulden der Antragsteller, die nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage darlehensweise übernommen werden können. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Nachforderungsbetrages, der sich aus der Differenz der laufenden vom Fernwärmeversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen und der von der Antragsgegnerin anerkannten und unmittelbar an das Fernwärmeversorgungsunternehmen gezahlten Vorauszahlungen ergibt. Dies gilt aber auch bezüglich des Nachforderungsbetrages für das Abrechnungsjahr 2006, da es auch bei einer Heizkostennachzahlung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr nicht um die Übernahme von Schulden, sondern um Kosten der Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II geht. Entscheidend ist insoweit, dass der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Kosten der Beheizung erst am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten entstehen und fällig werden kann (Hessisches LSG v. 21.03.2006 Az. L 9 AS 124/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 14.09.2005 L 8 AS 125/05 ER; Berlitt in LPK SGB II § 22 Rn 65).
Für das Abrechnungsjahr 2006 ergibt sich ausweislich der Jahresabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH vom 16.04.2007 ein Nachforderungsbetrag i.H.v. 126,18 EUR. Für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 betrugen die von den Antragstellern tatsächlich aufzubringenden Aufwendungen 392,- EUR (4 Monate jeweils 98,- EUR) und für den Zeiraum vom 01.05.2007 bis zum 24.09.2007 570,- EUR (5 Monate jeweils 114,- EUR). Die Antragsgegnerin hat bisher Leistungen für Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 in einer Höhe von 187,24 EUR (4 Monate jeweils
46,81 EUR) und für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 24.09.2007 in einer Höhe von 296,92 EUR (für den Monat Mai 54,20 EUR und für die Monate Juni bis September jeweils 60,68 EUR) bewilligt.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den meteorologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. LSG NRW v. 22.05. 2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER). Dazu bedarf es notwendigenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Unangemessenheit der Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten damit begründet, dass die auf die Antragsteller entfallenen Heizkosten über dem durchschnittlichen Jahresheizkostenbetrag für eine Wohnung der Größenordnung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 (Jahresbetrag für 2006: 728,17 EUR) liege. Dies ist zwar zutreffend, kann aber ohne Berücksichtigung besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände der Antragsteller die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten nicht begründen. Auch nach der von der Antragsgegnerin insoweit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem zentral beheizten Mehrfamilienhaus der durchschnittliche wohnflächenbezogene Brennstoffverbrauch der an die Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Auch nach dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher Umstände Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW v. 13.09.1988 Az. 8 A 1239/86 mwN).
Vorliegend ist beispielsweise der Einwand der Antragsteller erheblich, dass die Fenster ihrer Wohnung mit Holzrahmen versehen seien, die nicht dicht schließen würden. Falls es sich insoweit um eine Besonderheit gerade der von den Antragstellern bewohnten Wohnung handeln würde und die anderen Wohnungen mit besser isolierten Fenstern ausgestattet sein sollten, könnte der durchschnittliche Brennstoffverbrauch aller Wohnungen nicht als wesentliches Indiz herangezogen werden. Insoweit hätte aus Sicht des Gerichtes eine Nachfrage beim Vermieter stattfinden müssen, ob es Unterschiede zwischen den einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Wärmeisolierung insbesondere bei den Fenstern gibt. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER).
Zudem hätte zugunsten der Antragsteller jedenfalls der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass sich bei der Antragstellerin zu 2) aus Krankheitsgründen ein erhöhter Heizbedarf gegenüber anderen Personen ergibt. Die Antragsgegnerin hat durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) und die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels klären lassen. In diesem Zusammenhang wurde von der Gutachterin Flores festgestellt, dass bei der Antragstellerin zu 2) eine schwere psychische Erkrankung vorliegen würde, durch die die seelische und körperliche Belastbarkeit der Antragstellerin zu 2) massiv gemindert sei und sie im täglichen Leben zum Teil auf Hilfe angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragsteller, durch die psychische Erkrankung lebe die Antragstellerin zu 2) sozial sehr zurückgezogen und halte sich überwiegend in der eigenen Wohnung auf, nachvollziehbar und glaubhaft. Deutlich längere Anwesenheitszeiten in der Wohnung während der heizintensiven Zeit am Tag haben einen erhöhten Heizbedarf im Vergleich zu dem Heizverhalten anderer Personen zur Folge, die einen erheblichen Teil des Tages außerhalb der Wohnung verbringen. In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein erhöhter Heizbedarf schon durch den Umstand ergibt, dass sich arbeitslose Hilfeempfänger deutlich länger in der Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 ER; Bayerisches LSG v. 19.01.2007 Az. L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG v. 24.10.2006 Az. L 3 B 158/06 AS ER). Erst recht muss ein erhöhter Herzbedarf anerkannt und als angemessen zugrunde gelegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass krankheitsbedingt deutliche längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich sind.
Aus diesen Gründen durfte sich die Antragsgegnerin nicht damit begnügen, die durchschnittlichen Heizkosten aller Mieter in dem von den Antragstellern bewohnten Haus zu ermitteln und den ermittelten Durchschnittswert als angemessene Heizkosten zugrunde zu legen. Zum einen hätte sie bereits aufgrund der aktenkundigen Erkrankung der Antragstellerin zu 2) höhere Heizkosten als angemessen beurteilen müssen. Zum anderen sind weitere Ermittlungen bezüglich der von den Antragstellern dargelegten besonderen Verhältnisse hinsichtlich der Wärmeisolierung der Fenster durchzuführen. Da die genannten Umstände die Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen begründen können, war im Wege der Folgenabwägung die vorläufige Zahlung der rückständigen Forderungen des Energieversorgungsunternehmens anzuordnen. Scheidet nämlich eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG Beschluss v. 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05). Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass für die Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung entstehen würde, da das Fernwärmeversorgungsunternehmen zum 14.09.2007 die Energielieferung eingestellt hat und die Antragsteller zu Beginn der Herzperiode ohne Heizung und ohne warmes Wasser leben müssten (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz bei Sperrung der Energielieferung: LSG NRW v. 29.09.2006 Az. L 9 B 114/06 AS ER).
Dem Hauptsacheverfahren wird auch die rechtliche Prüfung vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Warmwasserkosten bei den Abschlagszahlungen als nicht berücksichtigungsfähig abzuziehen sind. Die Frage, ob ein entsprechender Abzug bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb gerechtfertigt ist, weil in der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. die zu dieser Frage anhängigen BSG-Verfahren B 11 b AS 35/06 R; B 14/7 b AS 64/06 R; B 14/11 b AS 3/07 R; B 14/7 b AS 8/07 R und B 14/11 b AS 15/07 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Prozesskostenhilfe war nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) und zu 2).
II.Den Antragstellern zu 1) und zu 2) wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christof Reinecke, Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg bewilligt.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Übernahme von Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 in Höhe eines von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH nachgeforderten Betrages von 610,93 EUR
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beziehen seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer beheizbaren Wohnfläche von 93,82 m². Die Grundmiete betrug seit Januar 2005 433,10 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 142,83 EUR. Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern für die Kosten der Unterkunft und der Heizung in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2006 monatlich einen Betrag von 650,39 EUR. In diesem Betrag war neben der Grundmiete i.H.v. 433,10 EUR und der Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 142,83 EUR ein pauschalierter Betrag für die Heizkosten i.H.v. 75,06 EUR enthalten, wobei die Antragsgegnerin pro Quadratmeter Wohnfläche pauschal 0,80 EUR an Heizkosten zugrunde legte.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 23.08.2005 mitgeteilt hatte, dass die derzeitigen Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien und eine Grundmiete von maximal 343,80 EUR angemessen sei, bewilligte sie mit Bescheid vom 10.02.2006 ab dem 01.06.2006 für die Unterkunfts- und Heizkosten nur noch einen Betrag i.H.v. 418,86 EUR. Aufgrund eines hiergegen erhobenen Widerspruches und eines von der Antragsgegnerin eingeholten ärztlichen Gutachtens der Frau F., in dem eine schwere psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2) und eine daraus resultierende Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus medizinischen Gründen festgestellt worden war, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 10.02.2006 auf und bewilligte mit Bescheid vom 21.06.2006 für die Zeit bis zum 30.06.2006 für Unterkunfts- und Heizkosten Leistungen i.H.v. 650,39 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2006 615,68 EUR monatlich. Auch dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2006 abgeändert und für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2006 der bisherige Betrag i.H.v. 650,39 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt.
Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 12.04.2006 eine Jahresendabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 vor, die für die Wohnung der Antragsteller Heizungs- und Warmwasserkosten in einer Gesamthöhe von 1.169,96 EUR auswies. Der ab dem 15.04.2006 zu zahlende monatliche Abschlagsbetrag wurde auf 98,- EUR festgesetzt. Die Antragsteller beantragten bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Nachzahlung und für die Zeit ab dem 15.04.2006 die Bewilligung von Heizkosten in Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen von 98,-EUR.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Heizkostennachzahlung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 ab, weil Heizkosten nur in einer Höhe von monatlich 40,35 EUR als angemessen anzusehen seien und im Jahre 2005 ein erheblich höherer Betrag bewilligt worden sei. Am 23.08.2006 erging ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in einer Höhe von 615,68 EUR bewilligt wurden, wobei ein Heizkostenanteil i.H.v. 40,35 EUR zugrunde gelegt wurde. Gegen beide Bescheide erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 08.12.2006 sowohl hinsichtlich der Übernahme der Heizkostennachzahlung als auch hinsichtlich der Höhe der laufenden Leistungen für Heizkosten zurückgewiesen wurde, soweit für die Zeit bis zum 31.08.2006 ein höherer monatlicher Betrag als 75,06 EUR und für die Zeit ab dem 01.09.2006 ein höherer Betrag als 40,35 EUR monatlich geltend gemacht worden war.
Die gegen diesen Widerspruchsbescheid am 12.12.2006 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 138/06 anhängig.
Am 29.12.2006 erging hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 ein Abänderungsbescheid, mit dem die Leistungen für Heizkosten auf 46,81 EUR monatlich festgesetzt wurden. Dabei ermittelte die Antragsgegnerin die Höhe der zu zahlenden Heizkosten anhand der vorgelegten Jahresabrechnung für das Jahr 2005, indem sie den Durchschnittsverbrauchswert und die Grundkosten für alle Wohnungen in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 (insgesamt 672,48 m² Wohnfläche) berechnete und unter Abzug der Warmwasserkosten durchschnittliche Kosten für eine 93,82 m² große Wohnung i.H.v. 561,68 EUR jährlich bzw. 46,81 EUR monatlich errechnete. Mit Bescheid vom 08.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 625,14 EUR, wobei weiterhin ein Heizkostenanteil i.H.v. 46,81 EUR zugrunde gelegt wurde. Gegen beide Bescheide erhoben die Antragsteller Widerspruch.
Nachdem bis Dezember 2006 bei der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH ein Zahlungsrückstand für die Heizungs- und Warmwasserkosten in einer Gesamthöhe von 799,86 EUR entstanden war und die Energieversorgung zum 11.12.2006 eingestellt worden war, bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Bescheid vom 15.12.2006 ein Darlehen in dieser Höhe nach § 22 Abs. 5 SGB II und zahlte den rückständigen Betrag unmittelbar an das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus. Gegen die darlehensweise erfolgte Bewilligung der rückständigen Heizkosten erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 28.02.2007 zurückgewiesen wurde. Die insoweit am 29.03.2007 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 60/07 anhängig.
Mit Schreiben vom 20.04.2007 übersandte der Antragsteller zu 1) an die Antragsgegnerin die Jahresendabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 und beantragte die Übernahme der Nachforderung i.H.v. 126,18 EUR. Zugleich stellte er den Antrag, ab dem 15.05.2007 Leistungen für Heizkosten unter Berücksichtigung der von dem Energieversorgungsunternehmen neu festgesetzten Abschlagszahlung i.H.v. 114,- EUR monatlich zu bewilligen.
Die Antragsteller erhielten am 29.06.2007 von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH eine Mahnung wegen rückständiger Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 313,47 EUR. Es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Versäumung der zum 12.07.2007 gesetzten Zahlungsfrist berechtigt sei, die Energielieferung einzustellen.
Mit einem am 16.07.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die Übernahme der Heizkostennachforderung für die Zeit ab Dezember 2006. Sie sind der Auffassung, die Antragsgegnerin sei zur Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten verpflichtet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Pauschalierung sei rechtswidrig, da besondere Einzelfallumstände vorliegen würden, die berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu 2) unter Depressionen leiden würde, die mit einem starken sozialen Rückzug einher gingen, so dass sie sich deutlich länger in ihrer Wohnung aufhalten würde als andere Personen. Zudem seien die Fenster der Wohnung mit Holzrahmen versehen, die nicht dicht schließen würden, so dass sich auch insoweit ein erhöhter Heizbedarf ergebe.
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen für Heizung in Höhe der Nachforderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH zu zahlen.
Die Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, für die Zeit vor dem 15.05.2007 höhere Heizkosten zu übernehmen, da die Summe der gewährten Leistungen die Summe der durchschnittlichen Verbrauchswerte übersteigen würde.
Für die Zeit ab dem 15.05.2007 hat die Antragsgegnerin während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Änderungsbescheid vom 25.07.2007 monatliche Leistungen für Heizkosten i.H.v. 60,68 EUR bewilligt. Dabei hat sie auf der Grundlage der Heizkostenabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 die durchschnittlichen Verbrauchs- und Grundkosten ermittelt und für die 93,82 m² große Wohnung der Antragsteller einen monatlichen Bedarf i.H.v. 60,68 EUR und einen Jahresbedarf i.H.v. 728,17 EUR errechnet. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin die Übernahme des von der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH geforderten Nachzahlungsbetrages für das Jahr 2006 i.H.v. 126,18 EUR abgelehnt, da die bereits geleisteten Zahlungen für die Heizung über der Angemessenheit gelegen hätten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Höhe der Leistungen für Heizung habe sich allein an den durchschnittlichen Verbrauchswerten aller Wohnungen in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 zu orientieren.
Die Antragsteller haben dem Gericht ein Schreiben der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH vom 14.09.2007 vorgelegt, aus dem ein Zahlungsrückstand i.H.v. 581,17 EUR und der handschriftliche Vermerk hervorgeht, dass die Heizung heute aufgrund der Rückstände gesperrt worden sei. Eine vom Gericht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen angeforderte Forderungsaufstellung weist bis zum 24.09.2007 eine Forderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH i.H.v. 610,93 EUR aus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern dass eine Wechselwirkung derart besteht, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 86 b Rn 27 und 29 mwN). Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage bzw. der Widerspruch in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss v. 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller zu 1) und zu 2) auf vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 30.09.2007 zu entsprechen. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II. Leistungen für Heizung werden den Leistungsberechtigten anteilig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei haben sich die Leistungen für Heizung maßgeblich an den tatsächlichen Aufwendungen zu orientieren (LSG NRW Beschluss v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER; BSG v. 23.11. 2006 B 11 b AS 3/06 R). Dazu zählen die regelmäßigen monatlichen Vorauszahlungen an den Vermieter bzw. an das Energie- und Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung. Somit handelt es sich bei der Forderung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH i.H.v. 610,93 EUR nicht um Schulden der Antragsteller, die nach § 22 Abs. 5 SGB II zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage darlehensweise übernommen werden können. Dies gilt zum einen hinsichtlich des Nachforderungsbetrages, der sich aus der Differenz der laufenden vom Fernwärmeversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen und der von der Antragsgegnerin anerkannten und unmittelbar an das Fernwärmeversorgungsunternehmen gezahlten Vorauszahlungen ergibt. Dies gilt aber auch bezüglich des Nachforderungsbetrages für das Abrechnungsjahr 2006, da es auch bei einer Heizkostennachzahlung für ein abgelaufenes Abrechnungsjahr nicht um die Übernahme von Schulden, sondern um Kosten der Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II geht. Entscheidend ist insoweit, dass der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Kosten der Beheizung erst am Ende der vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten entstehen und fällig werden kann (Hessisches LSG v. 21.03.2006 Az. L 9 AS 124/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 14.09.2005 L 8 AS 125/05 ER; Berlitt in LPK SGB II § 22 Rn 65).
Für das Abrechnungsjahr 2006 ergibt sich ausweislich der Jahresabrechnung der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH vom 16.04.2007 ein Nachforderungsbetrag i.H.v. 126,18 EUR. Für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 betrugen die von den Antragstellern tatsächlich aufzubringenden Aufwendungen 392,- EUR (4 Monate jeweils 98,- EUR) und für den Zeiraum vom 01.05.2007 bis zum 24.09.2007 570,- EUR (5 Monate jeweils 114,- EUR). Die Antragsgegnerin hat bisher Leistungen für Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2007 in einer Höhe von 187,24 EUR (4 Monate jeweils
46,81 EUR) und für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 24.09.2007 in einer Höhe von 296,92 EUR (für den Monat Mai 54,20 EUR und für die Monate Juni bis September jeweils 60,68 EUR) bewilligt.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den meteorologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. LSG NRW v. 22.05. 2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER). Dazu bedarf es notwendigenfalls auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 AS ER). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Unangemessenheit der Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten damit begründet, dass die auf die Antragsteller entfallenen Heizkosten über dem durchschnittlichen Jahresheizkostenbetrag für eine Wohnung der Größenordnung der von den Antragstellern bewohnten Mietwohnung in dem Mietobjekt L.-A.-Straße 9 (Jahresbetrag für 2006: 728,17 EUR) liege. Dies ist zwar zutreffend, kann aber ohne Berücksichtigung besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände der Antragsteller die Unangemessenheit der entstandenen Heizkosten nicht begründen. Auch nach der von der Antragsgegnerin insoweit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem zentral beheizten Mehrfamilienhaus der durchschnittliche wohnflächenbezogene Brennstoffverbrauch der an die Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Auch nach dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher Umstände Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW v. 13.09.1988 Az. 8 A 1239/86 mwN).
Vorliegend ist beispielsweise der Einwand der Antragsteller erheblich, dass die Fenster ihrer Wohnung mit Holzrahmen versehen seien, die nicht dicht schließen würden. Falls es sich insoweit um eine Besonderheit gerade der von den Antragstellern bewohnten Wohnung handeln würde und die anderen Wohnungen mit besser isolierten Fenstern ausgestattet sein sollten, könnte der durchschnittliche Brennstoffverbrauch aller Wohnungen nicht als wesentliches Indiz herangezogen werden. Insoweit hätte aus Sicht des Gerichtes eine Nachfrage beim Vermieter stattfinden müssen, ob es Unterschiede zwischen den einzelnen Wohnungen hinsichtlich der Wärmeisolierung insbesondere bei den Fenstern gibt. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG v. 05.09.2007 Az. L 6 AS 145/07 ER).
Zudem hätte zugunsten der Antragsteller jedenfalls der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass sich bei der Antragstellerin zu 2) aus Krankheitsgründen ein erhöhter Heizbedarf gegenüber anderen Personen ergibt. Die Antragsgegnerin hat durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) und die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels klären lassen. In diesem Zusammenhang wurde von der Gutachterin Flores festgestellt, dass bei der Antragstellerin zu 2) eine schwere psychische Erkrankung vorliegen würde, durch die die seelische und körperliche Belastbarkeit der Antragstellerin zu 2) massiv gemindert sei und sie im täglichen Leben zum Teil auf Hilfe angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Antragsteller, durch die psychische Erkrankung lebe die Antragstellerin zu 2) sozial sehr zurückgezogen und halte sich überwiegend in der eigenen Wohnung auf, nachvollziehbar und glaubhaft. Deutlich längere Anwesenheitszeiten in der Wohnung während der heizintensiven Zeit am Tag haben einen erhöhten Heizbedarf im Vergleich zu dem Heizverhalten anderer Personen zur Folge, die einen erheblichen Teil des Tages außerhalb der Wohnung verbringen. In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein erhöhter Heizbedarf schon durch den Umstand ergibt, dass sich arbeitslose Hilfeempfänger deutlich länger in der Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 ER; Bayerisches LSG v. 19.01.2007 Az. L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG v. 24.10.2006 Az. L 3 B 158/06 AS ER). Erst recht muss ein erhöhter Herzbedarf anerkannt und als angemessen zugrunde gelegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass krankheitsbedingt deutliche längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich sind.
Aus diesen Gründen durfte sich die Antragsgegnerin nicht damit begnügen, die durchschnittlichen Heizkosten aller Mieter in dem von den Antragstellern bewohnten Haus zu ermitteln und den ermittelten Durchschnittswert als angemessene Heizkosten zugrunde zu legen. Zum einen hätte sie bereits aufgrund der aktenkundigen Erkrankung der Antragstellerin zu 2) höhere Heizkosten als angemessen beurteilen müssen. Zum anderen sind weitere Ermittlungen bezüglich der von den Antragstellern dargelegten besonderen Verhältnisse hinsichtlich der Wärmeisolierung der Fenster durchzuführen. Da die genannten Umstände die Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen begründen können, war im Wege der Folgenabwägung die vorläufige Zahlung der rückständigen Forderungen des Energieversorgungsunternehmens anzuordnen. Scheidet nämlich eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG Beschluss v. 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05). Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass für die Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung entstehen würde, da das Fernwärmeversorgungsunternehmen zum 14.09.2007 die Energielieferung eingestellt hat und die Antragsteller zu Beginn der Herzperiode ohne Heizung und ohne warmes Wasser leben müssten (vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz bei Sperrung der Energielieferung: LSG NRW v. 29.09.2006 Az. L 9 B 114/06 AS ER).
Dem Hauptsacheverfahren wird auch die rechtliche Prüfung vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Warmwasserkosten bei den Abschlagszahlungen als nicht berücksichtigungsfähig abzuziehen sind. Die Frage, ob ein entsprechender Abzug bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb gerechtfertigt ist, weil in der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. die zu dieser Frage anhängigen BSG-Verfahren B 11 b AS 35/06 R; B 14/7 b AS 64/06 R; B 14/11 b AS 3/07 R; B 14/7 b AS 8/07 R und B 14/11 b AS 15/07 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Prozesskostenhilfe war nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen.
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