Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 16/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 337/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2006 geändert. Der Streitwert wird auf 2.946,33 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig.
Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz – SGG – genannten Personen gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Gegen den entsprechenden Beschluss konnte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist Beschwerde eingelegt werden; ist der Streitwert – wie hier auf Grund der bereits am 28. April 2006 durch Klagerücknahme erfolgten Erledigung des Rechtsstreits – später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach der Erledigung des Verfahrens festgesetzt worden (Beschluss des SG vom 28. November 2006), kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GKG). Die Beschwerdefrist lief somit im Hinblick auf die Zustellung des Streitwertbeschlusses an den Kläger am 11. Dezember 2006 bis zum 11. Januar 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat jedoch erst am 19. April 2007 Beschwerde eingelegt. Da der angefochtene Beschluss des SG jedoch hinsichtlich der Streitwertfestsetzungsentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt vorliegend nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Frist von einem Jahr nach Zustellung des Beschlusses; diese hat der Kläger gewahrt.
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Vorliegend ist ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 2.946,33 EUR (= 982,11 EUR x 3) festzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden und hier im Hinblick auf das nach diesem Zeitpunkt anhängig gewordene Verfahren – vgl. § 72 Nr. 1 GKG - anwendbaren Fassung des Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 – BGBl. I 718 - ). Der Kläger hat zwar mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für die Monate Juli bis September 2003 jeweils ein beitragspflichtiges Entgelt von 2.812,11 EUR mitzuteilen. Da bereits monatlich 1.830,- EUR gemeldet waren, kommt als Streitgegenstand bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) jedoch lediglich die geltend gemachte Mitteilung weiterer monatlicher Arbeitsentgelte in Höhe von jeweils 982,11 EUR in Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil im – gebührenfreien – Streitwertbeschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 177 SGG).
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig.
Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz – SGG – genannten Personen gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Gegen den entsprechenden Beschluss konnte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist Beschwerde eingelegt werden; ist der Streitwert – wie hier auf Grund der bereits am 28. April 2006 durch Klagerücknahme erfolgten Erledigung des Rechtsstreits – später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach der Erledigung des Verfahrens festgesetzt worden (Beschluss des SG vom 28. November 2006), kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GKG). Die Beschwerdefrist lief somit im Hinblick auf die Zustellung des Streitwertbeschlusses an den Kläger am 11. Dezember 2006 bis zum 11. Januar 2007 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat jedoch erst am 19. April 2007 Beschwerde eingelegt. Da der angefochtene Beschluss des SG jedoch hinsichtlich der Streitwertfestsetzungsentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt vorliegend nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Frist von einem Jahr nach Zustellung des Beschlusses; diese hat der Kläger gewahrt.
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Vorliegend ist ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 2.946,33 EUR (= 982,11 EUR x 3) festzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden und hier im Hinblick auf das nach diesem Zeitpunkt anhängig gewordene Verfahren – vgl. § 72 Nr. 1 GKG - anwendbaren Fassung des Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 – BGBl. I 718 - ). Der Kläger hat zwar mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, für die Monate Juli bis September 2003 jeweils ein beitragspflichtiges Entgelt von 2.812,11 EUR mitzuteilen. Da bereits monatlich 1.830,- EUR gemeldet waren, kommt als Streitgegenstand bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) jedoch lediglich die geltend gemachte Mitteilung weiterer monatlicher Arbeitsentgelte in Höhe von jeweils 982,11 EUR in Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen, weil im – gebührenfreien – Streitwertbeschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 177 SGG).
Rechtskraft
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