Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 5758/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 329/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D bewilligt.
Gründe:
In der Hauptsache geht es um die Höhe von Leistungen der Grundsicherung. Insbesondere ist streitig, ob der Beklagte eine Steuerrückerstattung sowie eine Betriebskostenerstattung des Vermieters berücksichtigen darf. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 sowie zwei Bescheiden vom 2. Juni 2006 folgende Leistungen bewilligt: Bescheid vom 17.10.2005 01.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 01.07.05 – 30.09.05 893,52 EUR 01.10.05 – 31.10.05 623,97 EUR 01.11.05 – 30.11.05 879,33 EUR 1. Bescheid vom 2.6.2006 06.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 2. Bescheid vom 2.6.2006 06.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 01.07.05 – 30.09.05 893,52 EUR 01.10.05 – 31.10.05 879,33 EUR 01.11.05 – 30.11.05 623,97 EUR. Die Änderungen ergaben sich zum einen dadurch, dass erst in den Bescheiden vom 2. Juni 2006 berücksichtigt wurde, dass das Arbeitslosengeld I erst am 5. Juni 2005 ausgelaufen war. Zum anderen wurde die Betriebskostenerstattung erst im Monat November angerechnet, weil sie nach der Abrechnung des Vermieters mit der Miete im November verrechnet worden war. Aus den Akten ist erkennbar, dass intern von folgenden Beträgen ausgegangen wurde: - für Mai 2005 von einem Bedarf in Höhe von 893,19 EUR (Regelleistung 345,- EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 388,19 EUR, Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II - 160 EUR) und einem Einkommen von 739,83 EUR (Steuerstattung 576,94 EUR, Arbeitslosengeld I 192,89 EUR, Bereinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Alg II-V – minus 30 EUR). Es ergab sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 153,36 EUR. Es blieb aber aus Gründen des Vertrauensschutzes bei dem ursprünglich festgesetzten Betrag von 288,82 EUR. - für Juni bis September 2005 von einem Bedarf von in Höhe von 893,19 EUR (zusammengesetzt wie im Mai) und keinem Einkommen - für Oktober 2005 von einem Bedarf von 879,33 EUR (Regelleistung 345 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 374,33 EUR, Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II 160 EUR) und keinem Einkommen - für November 2005 von einem Bedarf von 879,33 EUR (zusammengesetzt wie Oktober 2005) und einem Einkommen von 255,36 EUR (Verrechnung der Betriebskostenerstattung mit der Miete). Der Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Steuerrückerstattung und Betriebskostenerstattung wandte, und geltend machte, der Regelsatz sei verfassungswidrig, wurde mit Widerspruchbescheid vom 2. Juni 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin D abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Höhe der Regelleistungen sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, insofern folge es den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - und des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -. Es begegne nach Ansicht des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte die Steuerrückerstattung als Einkommen und nicht als Vermögen gewertet habe. Der tatsächliche Zufluss stehe bei wertender Betrachtung gegenüber der vorher vorhandenen Forderung im Vordergrund. Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass es nicht zu einer Auszahlung der Gutschrift gekommen sei, sondern dass diese mit der Miete für den Monat November 2005 verrechnet worden sei. Die Beklagte habe der Zahlung für den Monat November diese geringere Mietschuld zugrunde legen dürfen.
Gegen diesen ihm am 22. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO seien durch das angerufene Gericht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst dürfe nicht in das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorverlagert werden. Es reiche für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten aus, wenn eine gewisse und nicht ganz entfernte Erfolgschance bestehe. Im vorliegenden Fall bestünden jedenfalls hinsichtlich des Komplexes der Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung Erfolgsaussichten. Es gehe um die Betriebskostenabrechnung aus 2004, die im Monat November 2005 zum Einsatz gekommen sei. Es sei deshalb auf die Rechtslage vor dem 1. August 2006 abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung zu dieser Rechtslage stelle das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ein Einmaleinkommen dar, das um die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigen sei. In diesem Punkt habe die Klage Erfolgsaussichten. Werde eine Klage eingereicht, die sich auf verschiedene Komplexe hinsichtlich der Begründung stütze, reiche es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wenn hinsichtlich eines der vorgetragenen Komplexe Erfolgsaussichten bestünden. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtsverfolgung hat in dem von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beschriebenen Umfang Aussicht auf Erfolg. Dafür reicht es aus, dass mehrere Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für die Rechtslage bis zum 31. Juli 2006 angenommen haben, dass Betriebskostenerstattungen als Einkommen anzurechnen und davon eine Versicherungspauschale abzuziehen ist (Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS ER -, Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B 949/06 AS ER -). Es handelt sich auch um Einkommen, wenn der Erstattungsbetrag mit der Miete verrechnet wird. Auch dann fließt er wirtschaftlich als Einkommen zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
Gründe:
In der Hauptsache geht es um die Höhe von Leistungen der Grundsicherung. Insbesondere ist streitig, ob der Beklagte eine Steuerrückerstattung sowie eine Betriebskostenerstattung des Vermieters berücksichtigen darf. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 sowie zwei Bescheiden vom 2. Juni 2006 folgende Leistungen bewilligt: Bescheid vom 17.10.2005 01.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 01.07.05 – 30.09.05 893,52 EUR 01.10.05 – 31.10.05 623,97 EUR 01.11.05 – 30.11.05 879,33 EUR 1. Bescheid vom 2.6.2006 06.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 2. Bescheid vom 2.6.2006 06.06.05 – 30.06.05 288,82 EUR 01.07.05 – 30.09.05 893,52 EUR 01.10.05 – 31.10.05 879,33 EUR 01.11.05 – 30.11.05 623,97 EUR. Die Änderungen ergaben sich zum einen dadurch, dass erst in den Bescheiden vom 2. Juni 2006 berücksichtigt wurde, dass das Arbeitslosengeld I erst am 5. Juni 2005 ausgelaufen war. Zum anderen wurde die Betriebskostenerstattung erst im Monat November angerechnet, weil sie nach der Abrechnung des Vermieters mit der Miete im November verrechnet worden war. Aus den Akten ist erkennbar, dass intern von folgenden Beträgen ausgegangen wurde: - für Mai 2005 von einem Bedarf in Höhe von 893,19 EUR (Regelleistung 345,- EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 388,19 EUR, Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II - 160 EUR) und einem Einkommen von 739,83 EUR (Steuerstattung 576,94 EUR, Arbeitslosengeld I 192,89 EUR, Bereinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Alg II-V – minus 30 EUR). Es ergab sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 153,36 EUR. Es blieb aber aus Gründen des Vertrauensschutzes bei dem ursprünglich festgesetzten Betrag von 288,82 EUR. - für Juni bis September 2005 von einem Bedarf von in Höhe von 893,19 EUR (zusammengesetzt wie im Mai) und keinem Einkommen - für Oktober 2005 von einem Bedarf von 879,33 EUR (Regelleistung 345 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 374,33 EUR, Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II 160 EUR) und keinem Einkommen - für November 2005 von einem Bedarf von 879,33 EUR (zusammengesetzt wie Oktober 2005) und einem Einkommen von 255,36 EUR (Verrechnung der Betriebskostenerstattung mit der Miete). Der Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Steuerrückerstattung und Betriebskostenerstattung wandte, und geltend machte, der Regelsatz sei verfassungswidrig, wurde mit Widerspruchbescheid vom 2. Juni 2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin D abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Höhe der Regelleistungen sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, insofern folge es den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - und des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -. Es begegne nach Ansicht des Gerichts keinen Bedenken, dass die Beklagte die Steuerrückerstattung als Einkommen und nicht als Vermögen gewertet habe. Der tatsächliche Zufluss stehe bei wertender Betrachtung gegenüber der vorher vorhandenen Forderung im Vordergrund. Soweit sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen wende, sei ihm entgegenzuhalten, dass es nicht zu einer Auszahlung der Gutschrift gekommen sei, sondern dass diese mit der Miete für den Monat November 2005 verrechnet worden sei. Die Beklagte habe der Zahlung für den Monat November diese geringere Mietschuld zugrunde legen dürfen.
Gegen diesen ihm am 22. Januar 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO seien durch das angerufene Gericht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst dürfe nicht in das auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren vorverlagert werden. Es reiche für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten aus, wenn eine gewisse und nicht ganz entfernte Erfolgschance bestehe. Im vorliegenden Fall bestünden jedenfalls hinsichtlich des Komplexes der Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung Erfolgsaussichten. Es gehe um die Betriebskostenabrechnung aus 2004, die im Monat November 2005 zum Einsatz gekommen sei. Es sei deshalb auf die Rechtslage vor dem 1. August 2006 abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung zu dieser Rechtslage stelle das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ein Einmaleinkommen dar, das um die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR zu bereinigen sei. In diesem Punkt habe die Klage Erfolgsaussichten. Werde eine Klage eingereicht, die sich auf verschiedene Komplexe hinsichtlich der Begründung stütze, reiche es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, wenn hinsichtlich eines der vorgetragenen Komplexe Erfolgsaussichten bestünden. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtsverfolgung hat in dem von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beschriebenen Umfang Aussicht auf Erfolg. Dafür reicht es aus, dass mehrere Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für die Rechtslage bis zum 31. Juli 2006 angenommen haben, dass Betriebskostenerstattungen als Einkommen anzurechnen und davon eine Versicherungspauschale abzuziehen ist (Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS ER -, Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B 949/06 AS ER -). Es handelt sich auch um Einkommen, wenn der Erstattungsbetrag mit der Miete verrechnet wird. Auch dann fließt er wirtschaftlich als Einkommen zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG, 127 Abs. 2 ZPO).
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