Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 2530/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1726/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1948 geborene Versicherte erwarb an der Technischen Hochschule I den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Urkunde vom 08. Februar 1972). Er war ab 18. Januar 1972 bei dem VEB S "H S" B (VEB S) als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Der VEB S wurde nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungsverordnung - UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) in die S GmbH umgewandelt; die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 22. Juni 1990 (Registerblatt Amtsgericht Charlottenburg HRB). Der Kläger war über den 30. Juni 1990 hinaus bei der S GmbH als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Er war mit Wirkung zum 01. Juli 1980 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Den Antrag des Klägers auf Überführung seiner Ingenieurzeiten in die Zusatzversorgung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 ab mit der Begründung, dass eine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Der VEB S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Der Kläger sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) gleichgestellt gewesen.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger seinen Antrag weiter verfolgt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzung einer Ingenieurqualifikation mit der Berechtigung, den Titel Ingenieur zu führen, eine ununterbrochene Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie) und eine Beschäftigung als Ingenieur am 30. Juni 1990 im gleichen Betrieb würden auf ihn zutreffen. Die neue Forderung, dass der volkseigene Produktionsbetrieb zum 30. Juni 1990 noch diesen Status habe führen müsse, halte er für diskriminierend. Er habe keinen Einfluss auf die staatlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Währungsunion gehabt. Seine gesamte berufliche Tätigkeit als Ingenieur sei bis zum Zeitpunkt der Firmengründung im Geltungsbereich der Zusatzversorgung erfolgt. Kollegen, die berentet seien und zum gleichen Zeitpunkt in der Firma mit geänderten Namen gearbeitet hätten, hätten diesen Rentenanspruch erhalten. Er gehe davon aus, dass in einem Rechtsstaat gleiches Recht für alle gelte.
Das SG Berlin hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger sowie die Zeit der Beschäftigung beim VEB S bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG einschließlich der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, und mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 diese Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Dies sei auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger sei weder im Besitz einer Versorgungszusage, noch habe er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gehabt. Er habe auch keine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen. Die GmbH sei erstmalig am 22. Juni 1990 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Es komme allein auf das Datum der Ersteintragung des Nachfolgebetriebes an. Der Kläger könne auch aus der Tatsache, dass ggf. gegenüber anderen Mitarbeitern des Betriebes die Zugehörigkeit zur AVTI durch die Beklagte festgestellt worden sei, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung herleiten. Es gebe keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr nur noch sein Begehren auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI weiter und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid und macht diese zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrages.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen worden und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, Urteile vom 16. März 2006, B 4 RA 29/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, und vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVTI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 08. Februar 1972) verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Nach seinem eigenen Vorbringen umfassten seine Aufgaben die Entwicklung von Produktionsverfahren. Auch wurde er bei Montagen der Maschinen im In- und Ausland eingesetzt. Für die sachliche Voraussetzung ist es dabei ausreichend, dass der Kläger im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die betriebliche - dritte - Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeberin des Klägers im rechtlichen Sinn die S GmbH. Die Eintragung der Gesellschaft in das Register erfolgte bereits am 22. Juni 1990 (HRB des Amtsgerichts Charlottenburg) und damit vor dem Stichtag; mit der Eintragung wurde nach § 7 UmwVO die Umwandlung der GmbH wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlosch der Vorgängerbetrieb der GmbH, der VEB S. Für das Wirksamwerden der Umwandlung kommt es nach § 7 UmwVO allein auf die Eintragung der GmbH in das Register an. Ob der VEB S ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, ist nicht zu entscheiden. Denn ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit nicht der AVTI (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO).
Die S GmbH war auch nicht nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebsarten (insbesondere Konstruktionsbüros oder Versorgungsbetriebe) kommt insoweit nicht in Betracht. Nach den Eintragungen in das Handelsregister (Registerblatt HRB) war Gegenstand des Unternehmens der S GmbH die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb sowie der Ex- und Import auf den Gebieten Rationalisierungsmittel, Automatisierungstechnik, HF-Induktion (Hochfrequenz-Induktion), BMSR-Technik (Betriebs-Mess-Steuer-Regelungs-Technik) und Elektronik. Diese Aufgabenpalette korrespondiert mit dem vom Kläger geschilderten Unternehmens- bzw. Betriebszweck des VEB S, der Maschinen für die induktive Erwärmung inklusive der Energiequellen herstellte und vertrieb. Neben den induktiven Anlagen wurden im VEB S Maschinen für die Elektroerosion und die Kristallzüchtung sowie elektronische Baugruppen gefertigt.
Aus den vom Kläger behaupteten positiven Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI für ehemalige Arbeitskollegen folgt nichts anderes. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsverordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften mehr erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, möglicherweise rechtswidrige Feststellungen zugunsten von Arbeitskollegen des Klägers als Maßstab für die Entscheidung des Gerichts anzulegen. Rechtlich ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1948 geborene Versicherte erwarb an der Technischen Hochschule I den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Urkunde vom 08. Februar 1972). Er war ab 18. Januar 1972 bei dem VEB S "H S" B (VEB S) als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Der VEB S wurde nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (Umwandlungsverordnung - UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) in die S GmbH umgewandelt; die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 22. Juni 1990 (Registerblatt Amtsgericht Charlottenburg HRB). Der Kläger war über den 30. Juni 1990 hinaus bei der S GmbH als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Er war mit Wirkung zum 01. Juli 1980 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Den Antrag des Klägers auf Überführung seiner Ingenieurzeiten in die Zusatzversorgung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 ab mit der Begründung, dass eine Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entstanden sei. Der VEB S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Der Kläger sei daher nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487) gleichgestellt gewesen.
Mit seiner Klage bei dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger seinen Antrag weiter verfolgt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzung einer Ingenieurqualifikation mit der Berechtigung, den Titel Ingenieur zu führen, eine ununterbrochene Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie) und eine Beschäftigung als Ingenieur am 30. Juni 1990 im gleichen Betrieb würden auf ihn zutreffen. Die neue Forderung, dass der volkseigene Produktionsbetrieb zum 30. Juni 1990 noch diesen Status habe führen müsse, halte er für diskriminierend. Er habe keinen Einfluss auf die staatlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Währungsunion gehabt. Seine gesamte berufliche Tätigkeit als Ingenieur sei bis zum Zeitpunkt der Firmengründung im Geltungsbereich der Zusatzversorgung erfolgt. Kollegen, die berentet seien und zum gleichen Zeitpunkt in der Firma mit geänderten Namen gearbeitet hätten, hätten diesen Rentenanspruch erhalten. Er gehe davon aus, dass in einem Rechtsstaat gleiches Recht für alle gelte.
Das SG Berlin hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger sowie die Zeit der Beschäftigung beim VEB S bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG einschließlich der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, und mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 diese Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. Dies sei auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger sei weder im Besitz einer Versorgungszusage, noch habe er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gehabt. Er habe auch keine fiktive Versorgungsanwartschaft gehabt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb, sondern in einer GmbH beschäftigt gewesen. Die GmbH sei erstmalig am 22. Juni 1990 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Es komme allein auf das Datum der Ersteintragung des Nachfolgebetriebes an. Der Kläger könne auch aus der Tatsache, dass ggf. gegenüber anderen Mitarbeitern des Betriebes die Zugehörigkeit zur AVTI durch die Beklagte festgestellt worden sei, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung herleiten. Es gebe keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr nur noch sein Begehren auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI weiter und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid und macht diese zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrages.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 18. Januar 1972 bis 30. Juni 1990.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen worden und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, Urteile vom 16. März 2006, B 4 RA 29/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, und vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVTI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 08. Februar 1972) verliehene Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Nach seinem eigenen Vorbringen umfassten seine Aufgaben die Entwicklung von Produktionsverfahren. Auch wurde er bei Montagen der Maschinen im In- und Ausland eingesetzt. Für die sachliche Voraussetzung ist es dabei ausreichend, dass der Kläger im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die betriebliche - dritte - Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeberin des Klägers im rechtlichen Sinn die S GmbH. Die Eintragung der Gesellschaft in das Register erfolgte bereits am 22. Juni 1990 (HRB des Amtsgerichts Charlottenburg) und damit vor dem Stichtag; mit der Eintragung wurde nach § 7 UmwVO die Umwandlung der GmbH wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlosch der Vorgängerbetrieb der GmbH, der VEB S. Für das Wirksamwerden der Umwandlung kommt es nach § 7 UmwVO allein auf die Eintragung der GmbH in das Register an. Ob der VEB S ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, ist nicht zu entscheiden. Denn ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit nicht der AVTI (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO).
Die S GmbH war auch nicht nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebsarten (insbesondere Konstruktionsbüros oder Versorgungsbetriebe) kommt insoweit nicht in Betracht. Nach den Eintragungen in das Handelsregister (Registerblatt HRB) war Gegenstand des Unternehmens der S GmbH die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb sowie der Ex- und Import auf den Gebieten Rationalisierungsmittel, Automatisierungstechnik, HF-Induktion (Hochfrequenz-Induktion), BMSR-Technik (Betriebs-Mess-Steuer-Regelungs-Technik) und Elektronik. Diese Aufgabenpalette korrespondiert mit dem vom Kläger geschilderten Unternehmens- bzw. Betriebszweck des VEB S, der Maschinen für die induktive Erwärmung inklusive der Energiequellen herstellte und vertrieb. Neben den induktiven Anlagen wurden im VEB S Maschinen für die Elektroerosion und die Kristallzüchtung sowie elektronische Baugruppen gefertigt.
Aus den vom Kläger behaupteten positiven Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI für ehemalige Arbeitskollegen folgt nichts anderes. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsverordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften mehr erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, möglicherweise rechtswidrige Feststellungen zugunsten von Arbeitskollegen des Klägers als Maßstab für die Entscheidung des Gerichts anzulegen. Rechtlich ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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