Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 2511/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 82/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1926 geborenen und 2001 verstorbenen H H von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 30. Juni 1953 an berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und vom 1. Januar 1959 bis zum 30. August 1988 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt (vom 1. Januar 1959 bis zum 31. März 1971 als Konstrukteur und vom 1. April 1971 bis zum 30. August 1988 als Fachbearbeiter für Technologie). Vom 1. September 1988 an bezog er eine Invalidenrente. Im Februar 2000 stellte er einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
An den zuständigen Rentenversicherungsträger, die damalige Bahn-Versicherungsanstalt, übersandte die Beklagte am 17. Oktober 2001 die Kopie eines an den (zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen) Ehemann gerichteten Bescheides vom selben Tage, mit dem die Feststellung der streitigen Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech erfolgt sei. Die Anwendung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) führe nicht dazu, dass ein zu überführender Anspruch auf Zusatzversorgung entstehe, denn eine tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem bis zu dessen Schließung sei nicht erfolgt. In den Verwaltungsakten der Beklagten befindet sich ein entsprechendes Doppel. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 15. November 2001 den Tod ihres Ehemannes mit und erkundigte sich am 30. April 2002 telefonisch nach dem Sachstand der Angelegenheit.
Die Beklagte ging in der Folge nach Prüfung der Aktenbearbeitungsvermerke davon aus, dass der Bescheid vom 17. Oktober 2001 nicht an den Ehemann abgesandt worden sei. Mit Bescheid vom 22. Juli 2002 lehnte sie den Antrag ab. Der Verstorbene habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Weder habe eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe er im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuordenbar gewesen wäre. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 und Urteil des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 18. August 2005).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf umfängliche allgemeine Ausführungen die zur Anwendung gekommenen Regelungen für verfassungswidrig hält. Sie beruft sich ferner auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 17. Oktober 2001, von dem sie ein Original trotz Aufforderung weder im Klage- noch im Berufungsverfahren vorlegen konnte.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 und den Bescheid vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Umsetzung des Bescheides vom 17. Oktober 2001 die im Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise auch den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und ein Doppel der Leistungsakte des Rentenversicherungsträgers (38 060426 H 043) sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 29 RA 2511/03) bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist zwar als rentenberechtigte Witwe des verstorbenen Versicherten befugt iSd § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, die für die Feststellung ihrer Hinterbliebenenrente maßgeblichen Daten, zu denen auch die tatsächlichen Arbeitsentgelte gehören (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), durch Bescheid der Beklagten feststellen zu lassen. Die Klägerin hat jedoch keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Verstorbenen stand am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 AAÜG zu. Das SG hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Dies hat es zutreffend verneint, weil der Verstorbene am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung nicht mehr ausgeübt hat.
Ein anderes Ergebnis folgt vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte die begehrten Feststellungen durch einen zumindest teilweise bereits bindend gewordenen Bescheid vom 17. Oktober 2001 getroffen hätte. Aus den vom SG dargelegten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Bescheid durch Bekanntgabe gegenüber seinem Adressaten erlassen worden wäre. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [ SGB X) ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die Behörde willentlich dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft. Zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsaktes genügt nicht. Auch bei arbeitsteiliger Verwaltungstätigkeit, wenn also wie hier die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers den Rentenversicherungsträger dem Grunde nach bindet, ist eine Bekanntgabe nach außen notwendig (vgl. zum Ganzen nur Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 37 RdNr. 3). Eine solche Bekanntgabe an die Klägerin (an den verstorbenen Ehemann konnte bereits nicht mehr bekannt gegeben werden) ist hier nicht erfolgt. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt dafür keinerlei Hinweise. Die Sachstandsanfrage im Verwaltungsverfahren und der Vortrag im Widerspruchsverfahren, der auf einen bereits ergangenen Bescheid nicht Bezug nimmt, sprechen ebenso dagegen wie die Tatsache, dass die Klägerin ein Exemplar des Bescheides, das nicht als Kopie gekennzeichnet wäre, nicht hat vorlegen können. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin anlässlich einer Akteneinsicht in die Akten des Rentenversicherungsträgers zufällig von der zunächst beabsichtigten Entscheidung der Beklagten Kenntnis erlangt hat. Dies reicht für eine Bekanntgabe nicht aus.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Verstorbene in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1926 geborenen und 2001 verstorbenen H H von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 30. Juni 1953 an berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und vom 1. Januar 1959 bis zum 30. August 1988 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt (vom 1. Januar 1959 bis zum 31. März 1971 als Konstrukteur und vom 1. April 1971 bis zum 30. August 1988 als Fachbearbeiter für Technologie). Vom 1. September 1988 an bezog er eine Invalidenrente. Im Februar 2000 stellte er einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
An den zuständigen Rentenversicherungsträger, die damalige Bahn-Versicherungsanstalt, übersandte die Beklagte am 17. Oktober 2001 die Kopie eines an den (zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen) Ehemann gerichteten Bescheides vom selben Tage, mit dem die Feststellung der streitigen Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech erfolgt sei. Die Anwendung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) führe nicht dazu, dass ein zu überführender Anspruch auf Zusatzversorgung entstehe, denn eine tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem bis zu dessen Schließung sei nicht erfolgt. In den Verwaltungsakten der Beklagten befindet sich ein entsprechendes Doppel. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 15. November 2001 den Tod ihres Ehemannes mit und erkundigte sich am 30. April 2002 telefonisch nach dem Sachstand der Angelegenheit.
Die Beklagte ging in der Folge nach Prüfung der Aktenbearbeitungsvermerke davon aus, dass der Bescheid vom 17. Oktober 2001 nicht an den Ehemann abgesandt worden sei. Mit Bescheid vom 22. Juli 2002 lehnte sie den Antrag ab. Der Verstorbene habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Weder habe eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe er im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuordenbar gewesen wäre. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 und Urteil des Sozialgerichts [SG] Berlin vom 18. August 2005).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf umfängliche allgemeine Ausführungen die zur Anwendung gekommenen Regelungen für verfassungswidrig hält. Sie beruft sich ferner auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 17. Oktober 2001, von dem sie ein Original trotz Aufforderung weder im Klage- noch im Berufungsverfahren vorlegen konnte.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 und den Bescheid vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Umsetzung des Bescheides vom 17. Oktober 2001 die im Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise auch den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und ein Doppel der Leistungsakte des Rentenversicherungsträgers (38 060426 H 043) sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 29 RA 2511/03) bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist zwar als rentenberechtigte Witwe des verstorbenen Versicherten befugt iSd § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG, die für die Feststellung ihrer Hinterbliebenenrente maßgeblichen Daten, zu denen auch die tatsächlichen Arbeitsentgelte gehören (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), durch Bescheid der Beklagten feststellen zu lassen. Die Klägerin hat jedoch keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. August 1988. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Verstorbenen stand am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 AAÜG zu. Das SG hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Dies hat es zutreffend verneint, weil der Verstorbene am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung nicht mehr ausgeübt hat.
Ein anderes Ergebnis folgt vorliegend nicht daraus, dass die Beklagte die begehrten Feststellungen durch einen zumindest teilweise bereits bindend gewordenen Bescheid vom 17. Oktober 2001 getroffen hätte. Aus den vom SG dargelegten Gründen ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Bescheid durch Bekanntgabe gegenüber seinem Adressaten erlassen worden wäre. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (vgl. § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [ SGB X) ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die Behörde willentlich dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft. Zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsaktes genügt nicht. Auch bei arbeitsteiliger Verwaltungstätigkeit, wenn also wie hier die Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers den Rentenversicherungsträger dem Grunde nach bindet, ist eine Bekanntgabe nach außen notwendig (vgl. zum Ganzen nur Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 37 RdNr. 3). Eine solche Bekanntgabe an die Klägerin (an den verstorbenen Ehemann konnte bereits nicht mehr bekannt gegeben werden) ist hier nicht erfolgt. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt dafür keinerlei Hinweise. Die Sachstandsanfrage im Verwaltungsverfahren und der Vortrag im Widerspruchsverfahren, der auf einen bereits ergangenen Bescheid nicht Bezug nimmt, sprechen ebenso dagegen wie die Tatsache, dass die Klägerin ein Exemplar des Bescheides, das nicht als Kopie gekennzeichnet wäre, nicht hat vorlegen können. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin anlässlich einer Akteneinsicht in die Akten des Rentenversicherungsträgers zufällig von der zunächst beabsichtigten Entscheidung der Beklagten Kenntnis erlangt hat. Dies reicht für eine Bekanntgabe nicht aus.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Verstorbene in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich.
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