Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 4009/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 752/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er hat seit dem 22. März 2006 keine eigene Wohnung mehr inne und bis zum 2. Januar 2007 in einem Übergangshaus der Heilsarmee gelebt; seit dem 3. Januar 2007 lebt er in einer Pension. Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 bewilligte der Antragsgegner u.a. für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe der Regelleistungen (insoweit wie im vorangegangenen Bescheid vom 15. November 2006), die dem Antragsteller vollständig ausgezahlt wurden, nachdem zuvor im Januar 2007 zunächst die Leistungen eingestellt worden waren, weil der Antragsteller für den Antragsgegner nicht erreichbar war. Als Zahlungsempfänger ist im Bescheid der Antragsteller, nicht jedoch der Inhaber der Pension genannt. Daneben erklärte der Antragsgegner gegenüber der Pension, die Kosten für die Unterbringung in der Zeit vom 3. Februar 2007 bis zum 1. Mai 2007 in Höhe von kalendertäglich 20 Euro einschließlich Energiekosten und Heizung zu übernehmen (Erklärungen vom 2. Februar 2007 und vom 2. März 2007). In der Folge sind die gesamten im Bewilligungsabschnitt seit Februar 2007 entstandenen Unterkunftskosten direkt mit dem Inhaber der Pension abgerechnet worden.
Wegen der während des Aufenthalts im Übergangshaus entstandenen Unterkunftskosten hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Berlin zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 65 AS 11618/06 ER und Beschwerdeverfahren L 18 B 226/07 AS ER sowie S 100 AS 11760/06 ER und L 29 B 244/07 AS ER).
Am 16. Februar 2007 hat der Antragsteller beim SG Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sich im Kern dagegen gewandt, dass die Kostenübernahmeerklärung für die Unterkunft auf den Monat Februar 2007 beschränkt worden sei. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2007). Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 So-zialgerichtsgesetz [SGG]).
II. Die zulässige und statthafte (§§ 172, 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet.
Dabei war der Antrag nicht schon unzulässig, weil er bereits Gegenstand der genannten weiteren Verfahren war, wie die Beklagte meint. Denn die Unterkunft ist hier tatsächlich gewechselt worden, so dass die ausdrücklich erklärte Begrenzung des jeweiligen Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft vor bzw. nach dem Umzug nicht unzulässig erscheint.
Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendiger Anordnungsgrund (also die Eilbedürftigkeit für eine Regelung) besteht jedoch vorliegend nicht, da wesentliche Nachteile, die mit einem Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache verbunden sind, nicht erkennbar sind. Dabei hatte der Senat nur über den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 zu entscheiden, der mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet aber in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung (hier also der Beschwerdeentscheidung) vorgelegen hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungs-gerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 RdNrn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Umstände, die hier ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume führen könnten, liegen nicht vor. Da die Kosten der Unterkunft seit Beginn der Wohnungslosigkeit von dem Antragsgegner auf entsprechende Nachweise hin laufend gezahlt worden sind, konnte beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die objektiv nachvollziehbare Befürchtung bestehen, der Antragsgegner werde künftig seine Obdachlosigkeit nicht zumindest durch Übernahme der Kosten für übergangsweise genutzte Unterkunftsmöglichkeiten abwenden.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsgegner zwar die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 tatsächlich getragen hat (und auch fortlaufend trägt) und also ein Anordnungsgrund ausscheidet, eine Bewilligung durch Verwaltungsakt insoweit aber offenbar fehlt. § 22 Abs. 4 SGB II ermöglicht es lediglich, die nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nicht an den Hilfebedürftigen, sondern (etwa in Fällen wie dem Vorliegenden) an den Vermieter auszuzahlen. Da die Aufwendungen aber durch Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Inhaber der Pension, nicht durch entsprechende Regelung zwischen dem Antragsgegner und dem Inhaber entstanden sind, hat die Bewilligung der Leistung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiterhin gegenüber dem Antragsteller (ggf. insoweit vorläufig, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III) zu erfolgen. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft durch schlichtes Verwaltungshandeln ist im SGB II nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG)
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er hat seit dem 22. März 2006 keine eigene Wohnung mehr inne und bis zum 2. Januar 2007 in einem Übergangshaus der Heilsarmee gelebt; seit dem 3. Januar 2007 lebt er in einer Pension. Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 bewilligte der Antragsgegner u.a. für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen in Höhe der Regelleistungen (insoweit wie im vorangegangenen Bescheid vom 15. November 2006), die dem Antragsteller vollständig ausgezahlt wurden, nachdem zuvor im Januar 2007 zunächst die Leistungen eingestellt worden waren, weil der Antragsteller für den Antragsgegner nicht erreichbar war. Als Zahlungsempfänger ist im Bescheid der Antragsteller, nicht jedoch der Inhaber der Pension genannt. Daneben erklärte der Antragsgegner gegenüber der Pension, die Kosten für die Unterbringung in der Zeit vom 3. Februar 2007 bis zum 1. Mai 2007 in Höhe von kalendertäglich 20 Euro einschließlich Energiekosten und Heizung zu übernehmen (Erklärungen vom 2. Februar 2007 und vom 2. März 2007). In der Folge sind die gesamten im Bewilligungsabschnitt seit Februar 2007 entstandenen Unterkunftskosten direkt mit dem Inhaber der Pension abgerechnet worden.
Wegen der während des Aufenthalts im Übergangshaus entstandenen Unterkunftskosten hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Berlin zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 65 AS 11618/06 ER und Beschwerdeverfahren L 18 B 226/07 AS ER sowie S 100 AS 11760/06 ER und L 29 B 244/07 AS ER).
Am 16. Februar 2007 hat der Antragsteller beim SG Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sich im Kern dagegen gewandt, dass die Kostenübernahmeerklärung für die Unterkunft auf den Monat Februar 2007 beschränkt worden sei. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2007). Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 So-zialgerichtsgesetz [SGG]).
II. Die zulässige und statthafte (§§ 172, 173 SGG) Beschwerde ist unbegründet.
Dabei war der Antrag nicht schon unzulässig, weil er bereits Gegenstand der genannten weiteren Verfahren war, wie die Beklagte meint. Denn die Unterkunft ist hier tatsächlich gewechselt worden, so dass die ausdrücklich erklärte Begrenzung des jeweiligen Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft vor bzw. nach dem Umzug nicht unzulässig erscheint.
Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendiger Anordnungsgrund (also die Eilbedürftigkeit für eine Regelung) besteht jedoch vorliegend nicht, da wesentliche Nachteile, die mit einem Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache verbunden sind, nicht erkennbar sind. Dabei hatte der Senat nur über den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2007 zu entscheiden, der mittlerweile in der Vergangenheit liegt. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet aber in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung (hier also der Beschwerdeentscheidung) vorgelegen hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungs-gerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 RdNrn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Umstände, die hier ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume führen könnten, liegen nicht vor. Da die Kosten der Unterkunft seit Beginn der Wohnungslosigkeit von dem Antragsgegner auf entsprechende Nachweise hin laufend gezahlt worden sind, konnte beim Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die objektiv nachvollziehbare Befürchtung bestehen, der Antragsgegner werde künftig seine Obdachlosigkeit nicht zumindest durch Übernahme der Kosten für übergangsweise genutzte Unterkunftsmöglichkeiten abwenden.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsgegner zwar die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007 tatsächlich getragen hat (und auch fortlaufend trägt) und also ein Anordnungsgrund ausscheidet, eine Bewilligung durch Verwaltungsakt insoweit aber offenbar fehlt. § 22 Abs. 4 SGB II ermöglicht es lediglich, die nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nicht an den Hilfebedürftigen, sondern (etwa in Fällen wie dem Vorliegenden) an den Vermieter auszuzahlen. Da die Aufwendungen aber durch Vertrag zwischen dem Antragsteller und dem Inhaber der Pension, nicht durch entsprechende Regelung zwischen dem Antragsgegner und dem Inhaber entstanden sind, hat die Bewilligung der Leistung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiterhin gegenüber dem Antragsteller (ggf. insoweit vorläufig, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III) zu erfolgen. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft durch schlichtes Verwaltungshandeln ist im SGB II nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG)
Rechtskraft
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