Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 2050/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 2/07 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin B M, M Straße , B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Die Klägerin, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzend Wohngeld erhalten hatte und seit Dezember 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhält, ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich. Die Rechtsverfolgung hat indessen auch hinreichend Aussicht auf Erfolg, so dass diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls erfüllt ist. Um eine "hinreichende" Erfolgsaussicht annehmen zu können, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (siehe stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 – info also 2004, 23 – und vom 29. September 2004 – 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140). Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient lediglich der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht aber deren Durchführung (in diesem Sinn statt aller VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 12 S 2793/04 -, NVwZ-RR 2005, 438). Die Auffassung, dass kein "Alleinerziehen" von Kindern im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB XII vorliegt, wenn sich das Kind jeweils in etwa zur Hälfte bei einem Elternteil aufhält, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich und teils ohne Begründung vertreten (siehe etwa W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 30 Rz. 14 ff.; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rz. 12 f. – jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; auf den Einzelfall abstellend Hofmann in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 30 Rz. 17, im gleichen Sinn zur Parallelvorschrift des § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] Münder in LPK-SGB II, § 21 Rz.10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zum SGB II). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zur Auslegung des Begriffes nicht vor (auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich zur Begründung seines vom Sozialgericht zitierten Beschlusses, abgedruckt in FEVS 48, 24, lediglich auf die ständige Rechtsprechung des dortigen erkennenden Senates bezogen). Das zum SGB II ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, in dem die Zuordnung von Kindern zu "zeitweisen Bedarfsgemeinschaften" erörtert wird, könnte zudem etwa auch die Frage aufwerfen, ob der von der Klägerin begehrte Zuschlag jedenfalls für die Zeiträume zu zahlen ist, in denen sich das Kind bei ihr befindet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichende Möglichkeit anzunehmen, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Die Klägerin, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzend Wohngeld erhalten hatte und seit Dezember 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhält, ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich. Die Rechtsverfolgung hat indessen auch hinreichend Aussicht auf Erfolg, so dass diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenfalls erfüllt ist. Um eine "hinreichende" Erfolgsaussicht annehmen zu können, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden (siehe stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 – info also 2004, 23 – und vom 29. September 2004 – 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140). Die Prüfung der Erfolgsaussicht dient lediglich der Ermöglichung der Rechtsverfolgung, nicht aber deren Durchführung (in diesem Sinn statt aller VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 12 S 2793/04 -, NVwZ-RR 2005, 438). Die Auffassung, dass kein "Alleinerziehen" von Kindern im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB XII vorliegt, wenn sich das Kind jeweils in etwa zur Hälfte bei einem Elternteil aufhält, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich und teils ohne Begründung vertreten (siehe etwa W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 30 Rz. 14 ff.; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 30 Rz. 12 f. – jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; auf den Einzelfall abstellend Hofmann in LPK-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 30 Rz. 17, im gleichen Sinn zur Parallelvorschrift des § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] Münder in LPK-SGB II, § 21 Rz.10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zum SGB II). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zur Auslegung des Begriffes nicht vor (auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich zur Begründung seines vom Sozialgericht zitierten Beschlusses, abgedruckt in FEVS 48, 24, lediglich auf die ständige Rechtsprechung des dortigen erkennenden Senates bezogen). Das zum SGB II ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, in dem die Zuordnung von Kindern zu "zeitweisen Bedarfsgemeinschaften" erörtert wird, könnte zudem etwa auch die Frage aufwerfen, ob der von der Klägerin begehrte Zuschlag jedenfalls für die Zeiträume zu zahlen ist, in denen sich das Kind bei ihr befindet. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichende Möglichkeit anzunehmen, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG i. V. mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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