Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 500/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1392/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (noch) von der Beklagten die (Neu-)Feststellung der Höhe des Wertes ihrer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung verschiedener Zeiten bis 1968 als Arbeitsausfalltage ATA nach § 252 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI.
Die 1935 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet beschäftigt. In ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung bzw. in ihren Versicherungsausweisen der Staatlichen Sozialver-sicherung der ehemaligen DDR sind erstmalig ab Januar 1975 im vorderen Teil ATA eingetragen worden. Für die Zeit davor sind in den einzelnen Sozialversicherungsausweisen im hinteren Teil Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Beginn und Ende vermerkt.
Auf ihren Antrag vom 03. Juli 1995 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 02. November 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab 01. Januar 1996, gewährt. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. November 1995 Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. März 1996 wurde der Wert der Rente wegen der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten (01. Juni 1968 bis 31. Dezember 1970) ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 16. April 1996 wurde der Wert der Rente erneut ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Mit Widerspruch vom 13. Mai 1996 bzw. 10. Juni 1996 machte die Klägerin weitere Zeiten bzw. eine andere Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten geltend. Nach Hinweis der Beklagten, dass der Bescheid vom 14. März 1996 bindend geworden sei, soweit nicht durch Bescheid vom 16. April 1996 eine Abhilfe erfolgt sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 eine Überprüfung des Bescheides vom 16. April 1996 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ab. Ihren Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 zurück.
Mit Bescheid vom 09. Juni 1997 stellte die Beklagte die Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997 nach Änderung des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers neu fest. Unter dem 27. Dezember 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Rentenwertfeststellung auf der Grundlage des 2. AAÜG Änderungsgesetzes 2. AAÜG ÄndG und begehrte eine Vergleichsberechnung der Rente ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2001 wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung die Rentenhöhe ab 01. Februar 2001 neu berechnet hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 15. Februar 2002 die Überprüfung des Bescheides vom 09. Juni 1997 ab. Die Klägerin begehrte in der Folge die Neufeststellung ihrer Rente ab 01. Januar 1996 nach den tatsächlich erzielten Entgelten. Mit Bescheid vom 04. März 2002 stellte die Beklagte den Wert der Rente für die Zeit ab 01. Januar 1996 auf der Grundlage des 2. AAÜG ÄndG neu fest. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 03. April 2002 machte die Klägerin u. a. eine andere Bewertung der ATA ab 1961 geltend. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 16. Juni 2003 den Widerspruch der Klägerin u. a. mit der Begründung zurück, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit für Zeiten bis 1983 nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie keinen vollen Kalendermonat erreichten.
Mit ihrer am 14. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, dass Anrechnungszeiten wegen Krankheit zu 100 v. H. als ATA zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Januar 2004 den Wert der Altersrente ab 01. Januar 1996 neu festgestellt und bei der Berechnung die Bewertung der Zeiten 1962/1967 geändert. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Juni 2004 hat die Beklagte den Wert der Altersrente beginnend ab 01. Januar 1996 erneut neu festgestellt und u. a. ausgeführt, dass für die Jahre 1961 bis 1968 und 1973 bis 1975 ATA anerkannt worden seien. Für das Jahr 1974 seien die ATA entsprechend § 252 a Abs. 2 SGB VI für jeden Beschäftigungszeitraum getrennt zu behandeln, eine Zuordnung aller Ausfalltage zum Jahresende sei unzulässig. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 geltend gemacht, dass die ATA fehlerhaft berechnet worden seien. Es sei nicht jeder Beschäftigungszeitraum getrennt zu behandeln und eine Zuordnung aller ATA zum Jahresende sei unzulässig. Dies folge aus § 123 Abs. 3 SGB VI bzw. aus § 252 a Abs. 2 SGB VI. Für das Jahr 1961 seien 189 ATA zu berücksichtigen, für das Jahr 1965 74 ATA, für das Jahr 1968 seien 31 Tage nicht an das Jahresende gesetzt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 27. April 2004 hat die Klägerin die korrekte Berechnung der ATA begehrt und dies für die Zeiträume von 1961 bis 1965 und von 1967 bis 1975 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 03. September 2004 hat die Beklagte den Höchstwert der Altersrente ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Unter anderem hat sie dabei für folgende Zeiträume ATA berücksichtigt:
14.07.1961 - 31.08.1961 = 1 Monat ATA; 01.09.1961 - 31.12.1961 = 4 Monate Kinderziehungszeit + ATA; 01.09.1962 - 31.12.1962 = 4 Monate ATA; 16.10.1963 - 31.12.1963 = 2 Monate ATA; 22.07.1964 - 31.12.1964 = 5 Monate ATA; 01.01.1965 - 04.02.1965 = 4 Monate ATA + Kindererziehungszeit; 24.11.1966 - 31.12.1966 = 1 Monat ATA; 25.08.1967 - 30.09.1967 = 1 Monat ATA.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 hat die Klägerin für die Jahre 1961, 1965, 1967, 1968, 1973 und 1974 begehrt, die Berechnung und Bewertung weiterhin auf der Basis des 365. Teils vorzunehmen. Weiter gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich aus § 252 a SGB VI die Verpflichtung ergebe, nur bescheinigte Beschäftigungen zu berücksichtigen. Es sei im rechtlichen Sinne das Kalenderjahr vorrangig und die Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern pro Kalenderjahr nachrangig. Die Monate September bis Dezember 1961 seien beitragsfreie Zeiten, dies ergebe sich aus der Besonderheit der Anwendung von Arbeitsausfallzeiten. Diese Zeiten ersetzten am Ende des Kalenderjahres die eigentlich in diesem Zeitraum liegenden Beitragszeiten. Die Monate Januar bis April 1965 seien an das Jahresende zu setzen, dies seien ebenfalls beitragsfreie Zeiten. Die Monate September bis Dezember 1961 und September bis Dezember 1965 seien Berücksichtigungszeiten. Für die Errechnung und Bewertung von ATA gelte der 360. Teil gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI.
Mit Schreiben vom 02. März 2005 hat die Beklagte die Klägerin dazu angehört, dass die Rente neu festzustellen sei und dabei sämtliche ATA für die Zeit vor dem 01. Januar 1968 nicht zu berücksichtigen seien. ATA habe es vor dem 01. Januar 1968 nicht gegeben. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Schwangerschaft seien wieder als Anrechnungszeiten in den Versicherungsverlauf aufzunehmen. Es habe sich für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. März 2005 wegen der fälschlichen Berücksichtigung von ATA eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1 440,26 Euro ergeben. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 03. September 2004 mit Wirkung ab 01. Januar 1996 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die niedrigere richtig berechnete Rente ab 01. April 2005 zu zahlen. Eine Überzahlung werde nicht zurückgefordert. Die Klägerin hat auf das Anhörungsschreiben mitgeteilt, dass sie im Vertrauen auf die seit dem 01. Januar 1996 zustehende Rente für ihren Sohn am 01. März 1996 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe. Durch die angekündigte Rentenkürzung sei sie gewzungen, den Vertrag zu kündigen. Weiter hat die Klägerin steigende Belastungen durch die Einführung der Praxisgebühr, durch steigende Lebenshaltungskosten und Gebührenerhöhungen, steigende Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemacht und angeführt, dass die Höhe ihrer Rente seit Juli 2003 nicht bzw. nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden sei.
Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hat die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. August 2005 neu festgestellt und den Rentenbescheid vom 03. September 2004 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 01. August 2005 nach § 45 SGB X aufgehoben. Mit dem Rentenbescheid vom 03. September 2004 seien fälschlich für Zeiten vor dem 01. Januar 1998 ATA im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Für die Feststellung der Höhe des Wertes der Rente hat die Beklagte ATA erst für die Zeit ab 01. Mai 1968 festgestellt. Für Zeiträume davor sind Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz bzw. Krankheitszeiten/Gesundheitsmaßnahmen als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Klägerin hat daraufhin weiter geltend gemacht, dass ATA auch für Zeiten vor dem Jahr 1968 festzustellen seien. Sie hat die vollständige Bewertung ihrer ATA im Rahmen der Vergleichsberechnung begehrt. Sie sei mit der Formulierung in § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht einverstanden, soweit danach durch die Zahl "5" geteilt werde, zumal es in der ehemaligen DDR noch bis zirka 1974 sechs Arbeitstage gegeben habe. Sie sei weiter mit der Vergleichsrente nicht einverstanden. Dies sei aber nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Sie bitte die Beklagte, insoweit ihren Bescheid zu überprüfen und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Auch die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 15. September 1950 bis 06. September 1953 sei nicht Streitgegenstand. Im Übrigen sei sie mit den Rentenbescheiden, insbesondere dem letzten vom 02. Juni 2005, einverstanden.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 sowie die Bescheide vom 27. Januar 2004, 10. Juni 2004, 03. Septem-ber 2004 und den Bescheid vom 02. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Berechnung der Altersrente der Klägerin mit dem Bescheid vom 02. Juni 2005 für zutreffend erachtet.
Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Jahre keine ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI festzustellen seien, da diese in den Sozialversicherungsausweisen nicht in einer Summe bescheinigt worden seien. Die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der geltend gemachten Zeiten habe allein nach §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI zu erfolgen.
Gegen das ihr am 09. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. September 2005 Berufung eingelegt.
Mit dem Bescheid vom 03. September 2004 habe die Beklagte einen Hinweis des Sozialgerichts aus der Verhandlung vom 27. Juli 2004 umgesetzt; ihr sei insoweit Recht gegeben worden. Zu keiner Zeit habe es eine plötzliche Speicherung von ATA gegeben. Seit ihrem ersten Rentenbescheid sei chronologisch nachvollziehbar, wie sie mit der Beklagten bezüglich der Auffassung über die Berücksichtigung von ATA korrespondiert habe. Unverständlich sei, nachdem die ATA anerkannt worden seien, dass mit Anhörung vom 02. März 2005 die Ankündigung erfolgt sei, dass alle im Versicherungsverlauf vor 1968 gespeicherten ATA herauszunehmen seien und bestätigte ATA innerhalb eines Jahres rechtlich nicht mehr relevant seien. Ihr Antrag, die ATA für Zeiten vor 1984 zu berücksichtigen, sei mit Bescheid vom 10. Juni 2004 erledigt gewesen, worauf sie auch hingewiesen habe. Mit der erhobenen Klage sei keine Rede von der Anerkennung eines Zeitraums mit ATA vor oder nach 1968 gewesen. Fakt sei gewesen, dass es vor 1968 in der DDR keine ATA gegeben haben soll. Dies sei erst Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2005 gewesen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Mit Bescheiden vom 14. September 2005 bzw. vom 27. September 2005 hat die Beklagte die Höhe des Wertes der Rente für die Zeiten vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 (Bescheid vom 14. September 2005) und für die Zeit vom 01. August 2005 (Bescheid vom 27. September 2005) neu festgestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2006 hat die Beklagte den Wert der Höhe der Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000, mit Bescheid vom 31. Januar 2006 den Wert der Rente für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. Juli 2005 und mit Bescheid vom 06. Februar 2006 den Wert der Rente für die Zeit ab 01. August 2005 jeweils neu festgestellt. Bei der Feststellung der jeweiligen Rentenhöhen wurden ATA erst für die Zeit ab 1968 berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2006 hat die Beklagte einen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. September 2005 zurück-gewiesen.
Die Klägerin macht nicht mehr die Berechnung der in den Sozialversicherungsausweisen eingetragenen ATA nach den Berechnungen des Modus des § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB VI geltend. In dem Rechtsstreit und in dem Berufungsverfahren soll es nach ihrem Vorbringen nur noch um die Berücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968 bei der Feststellung der Höhe der Rente gehen. Sie hat vorgetragen, dass mit dem Bescheid vom 03. September 2004 bezüglich der ATA für die Zeit vor 1968 von der Beklagten alles richtig geregelt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 02. Juni 2005 teilweise aufzuheben und die Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 sowie vom 06. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Höhe des Wertes ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. Januar 1996 unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen nach § 252a Abs. 2 SGB VI für die Zeiten vor 1968, nämlich vom 14. Juli 1961 bis 31. August 1961, vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1961, vom 01. September 1962 bis 31. Dezember 1962, vom 16. Oktober 1963 bis 31. Dezember 1963, vom 22. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964, vom 01. Januar 1965 bis 03. Februar 1965, vom 24. November 1966 bis 31. Dezember 1966 und vom 25. August 1967 bis 30. September 1967,neu festzustellen und ihr ab dem 01. Januar 1996 eine höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass mit den noch angefochtenen Bescheiden die Höhe der Rente der Klägerin mit der Nichtberücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968 richtig festgestellt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässigen Klagen sind ebenfalls unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens waren noch die Bescheide der Beklagten vom 03. September 2004 und vom 02. Juni 2005, mit denen der Höchstwert der Altersrente der Klägerin beginnend ab 01. Januar 1996, und mit Bescheid vom 02. Juni 2006 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 ab 01. August 2005 neu festgestellt worden ist. Diese beiden Bescheide sind gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits waren die mit den genannten Bescheiden aufgehobenen Bescheide der Beklagten vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 und die Bescheide vom 27. Januar 2004 und 10. Juni 2004.
Mit den weiter im Berufungsverfahren erteilten Bescheiden vom 14. September 2005 und 27. September 2005 sind die Bescheide vom 03. September 2005 und 02. Juni 2005 ersetzt worden. Mit ihnen ist ebenfalls für die Zeiträume vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 und für die Zeit ab 01. August 2005 der Höchstwert der Altersrente der Klägerin neu festgesetzt worden. Diese Bescheide haben die vorangegangenen diesbezüglichen Festsetzungsbescheide gemäß § 96 SGG ersetzt und sind Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das erstinstanzliche Urteil ist daher soweit es die bisher angefochtenen Bescheide betrifft, gegenstandslos geworden. Über die im Rahmen des Berufungsverfahrens erteilten Bescheide ist im Rahmen der erhobenen zulässigen Klagen zu entscheiden.
Die Bescheide vom 14. September 2005 und 27. September 2005 sind durch die Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 und vom 06. Februar 2006 ersetzt worden, weil mit ihnen der Höchstwert der Altersrente der Klägerin ab 01. Januar 1996 neu festgestellt worden ist. Damit verfolgt die Klägerin in zulässiger Weise mit ihrer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG gegen die Rentenhöchstwertfestsetzungen mit den Bescheiden aus Januar und Februar 2006 und mit der Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ihr Begehren auf Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf Regelaltersrente ab 01. Januar 1996 im Berufungsverfahren weiter.
Sie begehrt unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 sowie vom 06. Februar 2006 die Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von ATA 1961, 1965, 1967 (§ 252 a Abs. 2 SGB VI). Soweit die Klägerin im Klageverfahren weiter eine andere Berechnung von ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI begehrt hat, hat sie dieses und andere im Laufe des Verfahren vorgebrachte Begehren mit Erklärungen vom 29. September 2006 nicht weiterverfolgt und begehrt nunmehr nur noch die Feststellung eines höheren Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von ATA für Zeiten vor 1968.
Nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin daher die Feststellung von Tatbeständen von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes ihrer Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1996.
Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch; soweit die Beklagte bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes für die Zeit ab 01. August 2005 für die Zeit vor 1998 keine ATA nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI berücksichtigt hat, sind die Bescheide nicht zu beanstanden.
Nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind anstelle von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01. Juli 1990 Pauschalanrechnungszeiten für Ausfalltage zu ermitteln, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA als Summe eingetragen sind. Bei der Klägerin, die Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet geltend macht, ist zwar die Vorschrift des § 252 a SGB VI anwendbar. Die Voraussetzungen für die Ermittlung von pauschalen ATA sind aber für den geltend gemachten Zeitraum vor 1968 nicht gegeben. Bei der Klägerin sind nämlich im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA nicht als Summe eingetragen worden. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Berücksichtigung von pauschalen Anrechnungszeiten für ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI. § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI stellt eine Sonderregelung zur Ermittlung von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet nach § 252 a Abs. 1 SGB VI zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung eines Teils von Anrechnungszeiten dar. Dabei wird mit der Norm an die tatsächlichen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet angeknüpft. Da die Vorschrift der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient, sind die Voraussetzungen streng im Wortsinn anzuwenden. Danach ist Voraussetzung, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA als Summe eingetragen wurden und nicht als "Von Bis Daten" (BSG, Urteil vom 18. Mai 2005, B 4 RA 40/05 R, juris, Rn. 22). Bei der Klägerin sind in den Sozialversicherungsausweisen für die Zeit bis 1975 keine ATA als Summe eingetragen, sondern bis zu diesem Zeitpunkt nur Arbeitsunfähigkeitszeiten u. ä. als "Von Bis Daten", so dass für den streitigen Zeitraum eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach § 252 a Abs. 2 als pauschale Anrechnungszeiten für ATA bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes ausscheidet, wie dies die Beklagte auch zutreffend angenommen hat. Damit waren die Zeiten wie von der Beklagten vorgenommen gemäß § 252 a Abs. 1 SGB VI, was von der Klägerin auch nicht bezweifelt wird, zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung des Wertes ihrer Rente ab 01. August 2005 aus dem Bescheid vom 03. September 2004 unter Berücksichtigung der ATA für die Zeit vor 1968. Zwar hatte die Beklagte mit diesem Bescheid den Wert der Rente unter Berücksichtigung der von der Klägerin begehrten ATA für Zeiten vor 1968 höher festgesetzt. Diese Höchstwertfestsetzung unter Zugrundelegung der ATA hat die Beklagte aber mit dem Bescheid vom 02. Juni 2005 und nachfolgend mit den Bescheiden vom 27. September 2005 und 06. Februar 2006 rechtmäßig gemäß § 45 SGB X aufgehoben.
Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Der Bescheid vom 03. September 2004 war, soweit mit ihm der Rentenhöchstwert unter Berücksichtigung der ATA für Zeiten vor 1968 höher festgestellt worden ist, rechtswidrig begünstigend, da wie dargestellt - die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ATA für den begehrten Zeitraum nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 anstelle von Anrechnungszeiten nach § 252 a Abs. 1 SGB VI ermittelt und berücksichtigt werden.
Somit war der Bescheid vom 03. September 2004, der den ebenfalls rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt vom 10. Juni 2004 (mit der erstmaligen Berücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968) ersetzt hat, von Anfang an rechtswidrig.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist.
Die Klägerin kann danach keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Da im vorliegenden Fall nur eine Rücknahme der begünstigenden Festsetzung des höheren Wertes der Altersrente für die Zukunft vorgenommen worden ist, kommt es auf einen Verbrauch zu Unrecht bewilligter Rentenleistungen aufgrund des Bescheides vom 03. September 2004 nicht an, da dies nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beachtlich ist (Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 45 Rn. 19). Bei der Vertrauensschutzprüfung ist das Interesse des Begünstigten am Bestand der rechtswidrigen Lage mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (BSGE 81, 156, 159 f.). Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wie hier bei der Gewährung einer Altersrente und der Festsetzung des Rentenhöchstwertes, besteht ein öffentliches Interesse der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Dies ist in der Regel höher einzuschätzen bei Leistungen mit Dauerwirkung als bei der Gewährung einmaliger Leistungen. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe eine Vermögensdisposition dahingehend getroffen, dass eine Rentenversicherung für den Sohn abgeschlossen worden sei. Weiter macht sie eine erhöhte Belastung mit Kosten für die allgemeine Lebenshaltung geltend. Letzteres kann nicht zur Annahme eines Vertrauensschutzes führen, da eine Steigerung der Lebenshaltungskosten unabhängig von einer Rentenerhöhung erfolgt und hinsichtlich allgemein steigender Lebenshaltungskosten auch keine Vermögensdispositionen aus einer - rechtswidrigen - Erhöhung der Rentenleistung getätigt werden. Eine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X setzt nämlich voraus, dass angesichts der höheren Leistungen (durch die aufzuhebende Verwaltungsentscheidung, hier durch den Bescheid vom 03. September 2004) eine Disposition getroffen worden ist. Aus dem geltend gemachten Abschluss einer Rentenversicherung für den Sohn folgt ebenfalls keine höhere Schutzwürdigkeit der Klägerin nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben mit dem Anhörungsschreiben die Rentenversicherung für den Sohn bereits 1996 und damit vor der rechtswidrigen Erhöhung der Rente abgeschlossen hat, so dass darin bereits keine Disposition im Hinblick auf die erhöhte Rente liegen kann. Weiter ist die mit dem rechtswidrigen Bescheid vom 03. September 2004 verursachte monatliche Begünstigung durch Erhöhung des Zahlbetrages der Rente relativ gering ausgefallen, so dass die Klägerin zumutbar auch aus der rechtmäßigen, etwas geringeren Rente der vorgetragenen Verpflichtung nachkommen kann. Unzumutbare Nachteile dürften der Klägerin dadurch jedenfalls nicht entstehen, so dass der Herstellung "rechtmäßiger Zustände" im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten Vorrang einzuräumen ist.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 wurde zuletzt vor der rechtswidrigen Begünstigung der Rentenhöchstwert ab 01. März 2004 in Höhe von brutto 1 369,57 EUR und in Höhe von 1 258,64 EUR netto festgesetzt. Durch die rechtswidrige Rentenhöchstwertfestsetzung mit Bescheid vom 03. September 2004 wurde ab 01. November 2004 der Rentenzahlbetrag auf brutto 1 388,14 EUR und 1 263,90 EUR netto festgesetzt. Zu vergleichen sind die Nettobeiträge, da die Klägerin auf die Entwicklung der von ihr zu leistenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin keinen Einfluss hat. Damit hat sich der Nettozahlbetrag der Rente um 5,26 EUR monatlich erhöht. Bei einem monatlichen Rentenzahlbetrag von über 1200,00 EUR stellt dieser Betrag, der sich durch die rechtswidrige Feststellung des Rentenhöchstwertes ergeben hat, und hinsichtlich dessen die Vermögensdisposition getätigt worden sein müsste, keine Summe dar, die nicht ohnehin aus der laufenden Rente aufzubringen wäre, so dass ein Vertrauen auf den Bestand nicht schutzwürdig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Bewilligung der erhöhten Leistungen ab 01. August 2004 bis zur Aufhebung ab 01. August 2005 (Bescheid vom 02. Juni 2005). Auch diese relativ kurze Zeitspanne mit erhöhten Leistungen kann hier im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nicht zugunsten der Klägerin einfließen. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02. März 2005 auf die Rechtswidrigkeit der Rentenhöchstwertfestsetzung durch Bescheid vom 03. September 2004 hingewiesen hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 27. Juli 2004, d. h. einen Monat nach rechtswidriger Feststellung des Rentenhöchstwertes mit Bescheid vom 10. Juni 2004, darauf hingewiesen wurde, dass die ATA, die im Bescheid vom 10. Juni 2004 berücksichtigt worden waren, aus dem Versicherungsverlauf herauszunehmen sind. Danach ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin ab diesem Zeitraum überhaupt auf den weiteren Bestand des Bescheides vertrauen konnte.
Das Vertrauen der Klägerin war auch nicht deshalb schützenswert, weil die Rechtswidrigkeit der höheren Festsetzung des Rentenwertes allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel. Zwar kann der Verursachungsgrad beim Zustandekommen des Fehlers und eine Bestätigung eines Vertrauens bei der Vertrauensschutzprüfung berücksichtigt werden. Allerdings kann der Umstand der alleinigen Verantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, um das öffentliche Interesse an der Einstellung der rechtswidrig bewilligten Dauerleistung als weniger gewichtig zu bewerten (BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 7 AL 6/00 R, juris, Rn. 24). Regelmäßig fällt nämlich die Ursache für den Erlass eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in den Verantwortungsbereich der Verwaltung, so dass die Norm des § 45 SGB X, nämlich die Berechtigung einer Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, ins Leere liefe. Vielmehr sind alle Belange in eine Einzelabwägung einzustellen. Ein Überwiegen des Vertrauens in den Bestand der fehlerhaften Bewilligung kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Beklagten über die fehlerhafte ursprüngliche Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen wären, die ein zusätzliches Vertrauen begründet hätten (BSG, SozR 1300 § 45 Nr. 9), was hier nicht gegeben ist.
Weitere Umstände, die die Annahme schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch nicht im Klage- und Berufungsverfahren angegeben.
Da die Beklagte die aufgrund der rechtswidrigen Berücksichtigung von ATA vorgenommene höhere Festsetzung des Rentenhöchstwertes für Rentenbezugszeiten ab 01. August 2005 und damit für zukünftige Zahlungszeiträume zurückgenommen hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr bei nachfolgenden Neufeststellungen des Rentenhöchstwertes für die Zeit ab Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 höhere Rentenbeträge in einem Nachzahlungsbetrag unter weiterer Berücksichtigung der mit Bescheid vom 03. September 2004 getroffenen fehlerhaften Feststellungen ausgezahlt werden. Zutreffend hat daher die Beklagte mit den Bescheiden vom 31. Januar 2006 und 20. Februar 2006 die Rentenhöchstwertfestsetzung für den zurück-liegenden Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 ohne Berücksichtigung von ATA für Zeiten vor 1968 vorgenommen. Dabei stellen diese Bescheide nicht erneut (Teil-)Aufhebungsbescheide nach § 45 SGB X dar, da sie diesbezüglich keine Regelung enthalten, sondern unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Aufhebung den Rentenhöchstwert festgestellt haben. Die Klägerin konnte nach dem rechtmäßigen Aufhebungsbescheid vom 02. Juni 2005 gerade nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr zukünftig noch auf der Grundlage von einer Feststellung von ATA für die Zeit vor 1968 eine höhere Rente auch für zurückliegende Zeiträume gewährt wird.
Die Beklagte hat mit der teilweisen Aufhebung der begünstigenden Regelung durch Bescheid vom 02. Juni 2005 die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eingehalten, wonach ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe aufgehoben werden kann. Diese Frist war nach Bekanntgabe des Bescheides vom 03. September 2004 nicht verstrichen. Vor der Aufhebung hat die Beklagte die Klägerin auch mit Schreiben vom 02. März 2005 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiter hat die Beklagte mit dem (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 02. Juni 2005 das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls und das Vorbringen der Klägerin auf das Anhörungsschreiben berücksichtigt und sich nicht allein auf ein Fehlen des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 45 Rn. 4). Damit war die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (noch) von der Beklagten die (Neu-)Feststellung der Höhe des Wertes ihrer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung verschiedener Zeiten bis 1968 als Arbeitsausfalltage ATA nach § 252 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI.
Die 1935 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet beschäftigt. In ihren Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung bzw. in ihren Versicherungsausweisen der Staatlichen Sozialver-sicherung der ehemaligen DDR sind erstmalig ab Januar 1975 im vorderen Teil ATA eingetragen worden. Für die Zeit davor sind in den einzelnen Sozialversicherungsausweisen im hinteren Teil Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Beginn und Ende vermerkt.
Auf ihren Antrag vom 03. Juli 1995 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 02. November 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, beginnend ab 01. Januar 1996, gewährt. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. November 1995 Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. März 1996 wurde der Wert der Rente wegen der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten (01. Juni 1968 bis 31. Dezember 1970) ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 16. April 1996 wurde der Wert der Rente erneut ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Mit Widerspruch vom 13. Mai 1996 bzw. 10. Juni 1996 machte die Klägerin weitere Zeiten bzw. eine andere Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten geltend. Nach Hinweis der Beklagten, dass der Bescheid vom 14. März 1996 bindend geworden sei, soweit nicht durch Bescheid vom 16. April 1996 eine Abhilfe erfolgt sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 eine Überprüfung des Bescheides vom 16. April 1996 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch SGB X ab. Ihren Widerspruch nahm die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 zurück.
Mit Bescheid vom 09. Juni 1997 stellte die Beklagte die Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1997 nach Änderung des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers neu fest. Unter dem 27. Dezember 2001 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Rentenwertfeststellung auf der Grundlage des 2. AAÜG Änderungsgesetzes 2. AAÜG ÄndG und begehrte eine Vergleichsberechnung der Rente ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2001 wegen einer Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung die Rentenhöhe ab 01. Februar 2001 neu berechnet hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 15. Februar 2002 die Überprüfung des Bescheides vom 09. Juni 1997 ab. Die Klägerin begehrte in der Folge die Neufeststellung ihrer Rente ab 01. Januar 1996 nach den tatsächlich erzielten Entgelten. Mit Bescheid vom 04. März 2002 stellte die Beklagte den Wert der Rente für die Zeit ab 01. Januar 1996 auf der Grundlage des 2. AAÜG ÄndG neu fest. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 03. April 2002 machte die Klägerin u. a. eine andere Bewertung der ATA ab 1961 geltend. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 16. Juni 2003 den Widerspruch der Klägerin u. a. mit der Begründung zurück, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit für Zeiten bis 1983 nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie keinen vollen Kalendermonat erreichten.
Mit ihrer am 14. Juli 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, dass Anrechnungszeiten wegen Krankheit zu 100 v. H. als ATA zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Januar 2004 den Wert der Altersrente ab 01. Januar 1996 neu festgestellt und bei der Berechnung die Bewertung der Zeiten 1962/1967 geändert. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Juni 2004 hat die Beklagte den Wert der Altersrente beginnend ab 01. Januar 1996 erneut neu festgestellt und u. a. ausgeführt, dass für die Jahre 1961 bis 1968 und 1973 bis 1975 ATA anerkannt worden seien. Für das Jahr 1974 seien die ATA entsprechend § 252 a Abs. 2 SGB VI für jeden Beschäftigungszeitraum getrennt zu behandeln, eine Zuordnung aller Ausfalltage zum Jahresende sei unzulässig. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 geltend gemacht, dass die ATA fehlerhaft berechnet worden seien. Es sei nicht jeder Beschäftigungszeitraum getrennt zu behandeln und eine Zuordnung aller ATA zum Jahresende sei unzulässig. Dies folge aus § 123 Abs. 3 SGB VI bzw. aus § 252 a Abs. 2 SGB VI. Für das Jahr 1961 seien 189 ATA zu berücksichtigen, für das Jahr 1965 74 ATA, für das Jahr 1968 seien 31 Tage nicht an das Jahresende gesetzt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 27. April 2004 hat die Klägerin die korrekte Berechnung der ATA begehrt und dies für die Zeiträume von 1961 bis 1965 und von 1967 bis 1975 geltend gemacht. Mit Bescheid vom 03. September 2004 hat die Beklagte den Höchstwert der Altersrente ab 01. Januar 1996 neu festgestellt. Unter anderem hat sie dabei für folgende Zeiträume ATA berücksichtigt:
14.07.1961 - 31.08.1961 = 1 Monat ATA; 01.09.1961 - 31.12.1961 = 4 Monate Kinderziehungszeit + ATA; 01.09.1962 - 31.12.1962 = 4 Monate ATA; 16.10.1963 - 31.12.1963 = 2 Monate ATA; 22.07.1964 - 31.12.1964 = 5 Monate ATA; 01.01.1965 - 04.02.1965 = 4 Monate ATA + Kindererziehungszeit; 24.11.1966 - 31.12.1966 = 1 Monat ATA; 25.08.1967 - 30.09.1967 = 1 Monat ATA.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 hat die Klägerin für die Jahre 1961, 1965, 1967, 1968, 1973 und 1974 begehrt, die Berechnung und Bewertung weiterhin auf der Basis des 365. Teils vorzunehmen. Weiter gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich aus § 252 a SGB VI die Verpflichtung ergebe, nur bescheinigte Beschäftigungen zu berücksichtigen. Es sei im rechtlichen Sinne das Kalenderjahr vorrangig und die Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern pro Kalenderjahr nachrangig. Die Monate September bis Dezember 1961 seien beitragsfreie Zeiten, dies ergebe sich aus der Besonderheit der Anwendung von Arbeitsausfallzeiten. Diese Zeiten ersetzten am Ende des Kalenderjahres die eigentlich in diesem Zeitraum liegenden Beitragszeiten. Die Monate Januar bis April 1965 seien an das Jahresende zu setzen, dies seien ebenfalls beitragsfreie Zeiten. Die Monate September bis Dezember 1961 und September bis Dezember 1965 seien Berücksichtigungszeiten. Für die Errechnung und Bewertung von ATA gelte der 360. Teil gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI.
Mit Schreiben vom 02. März 2005 hat die Beklagte die Klägerin dazu angehört, dass die Rente neu festzustellen sei und dabei sämtliche ATA für die Zeit vor dem 01. Januar 1968 nicht zu berücksichtigen seien. ATA habe es vor dem 01. Januar 1968 nicht gegeben. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Schwangerschaft seien wieder als Anrechnungszeiten in den Versicherungsverlauf aufzunehmen. Es habe sich für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. März 2005 wegen der fälschlichen Berücksichtigung von ATA eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1 440,26 Euro ergeben. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 03. September 2004 mit Wirkung ab 01. Januar 1996 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die niedrigere richtig berechnete Rente ab 01. April 2005 zu zahlen. Eine Überzahlung werde nicht zurückgefordert. Die Klägerin hat auf das Anhörungsschreiben mitgeteilt, dass sie im Vertrauen auf die seit dem 01. Januar 1996 zustehende Rente für ihren Sohn am 01. März 1996 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe. Durch die angekündigte Rentenkürzung sei sie gewzungen, den Vertrag zu kündigen. Weiter hat die Klägerin steigende Belastungen durch die Einführung der Praxisgebühr, durch steigende Lebenshaltungskosten und Gebührenerhöhungen, steigende Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemacht und angeführt, dass die Höhe ihrer Rente seit Juli 2003 nicht bzw. nicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden sei.
Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hat die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. August 2005 neu festgestellt und den Rentenbescheid vom 03. September 2004 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 01. August 2005 nach § 45 SGB X aufgehoben. Mit dem Rentenbescheid vom 03. September 2004 seien fälschlich für Zeiten vor dem 01. Januar 1998 ATA im Versicherungsverlauf festgestellt worden. Für die Feststellung der Höhe des Wertes der Rente hat die Beklagte ATA erst für die Zeit ab 01. Mai 1968 festgestellt. Für Zeiträume davor sind Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschutz bzw. Krankheitszeiten/Gesundheitsmaßnahmen als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Klägerin hat daraufhin weiter geltend gemacht, dass ATA auch für Zeiten vor dem Jahr 1968 festzustellen seien. Sie hat die vollständige Bewertung ihrer ATA im Rahmen der Vergleichsberechnung begehrt. Sie sei mit der Formulierung in § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht einverstanden, soweit danach durch die Zahl "5" geteilt werde, zumal es in der ehemaligen DDR noch bis zirka 1974 sechs Arbeitstage gegeben habe. Sie sei weiter mit der Vergleichsrente nicht einverstanden. Dies sei aber nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Sie bitte die Beklagte, insoweit ihren Bescheid zu überprüfen und hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen. Auch die Zeit der beruflichen Ausbildung vom 15. September 1950 bis 06. September 1953 sei nicht Streitgegenstand. Im Übrigen sei sie mit den Rentenbescheiden, insbesondere dem letzten vom 02. Juni 2005, einverstanden.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 sowie die Bescheide vom 27. Januar 2004, 10. Juni 2004, 03. Septem-ber 2004 und den Bescheid vom 02. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Berechnung der Altersrente der Klägerin mit dem Bescheid vom 02. Juni 2005 für zutreffend erachtet.
Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Jahre keine ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI festzustellen seien, da diese in den Sozialversicherungsausweisen nicht in einer Summe bescheinigt worden seien. Die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der geltend gemachten Zeiten habe allein nach §§ 58, 252 a Abs. 1 SGB VI zu erfolgen.
Gegen das ihr am 09. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. September 2005 Berufung eingelegt.
Mit dem Bescheid vom 03. September 2004 habe die Beklagte einen Hinweis des Sozialgerichts aus der Verhandlung vom 27. Juli 2004 umgesetzt; ihr sei insoweit Recht gegeben worden. Zu keiner Zeit habe es eine plötzliche Speicherung von ATA gegeben. Seit ihrem ersten Rentenbescheid sei chronologisch nachvollziehbar, wie sie mit der Beklagten bezüglich der Auffassung über die Berücksichtigung von ATA korrespondiert habe. Unverständlich sei, nachdem die ATA anerkannt worden seien, dass mit Anhörung vom 02. März 2005 die Ankündigung erfolgt sei, dass alle im Versicherungsverlauf vor 1968 gespeicherten ATA herauszunehmen seien und bestätigte ATA innerhalb eines Jahres rechtlich nicht mehr relevant seien. Ihr Antrag, die ATA für Zeiten vor 1984 zu berücksichtigen, sei mit Bescheid vom 10. Juni 2004 erledigt gewesen, worauf sie auch hingewiesen habe. Mit der erhobenen Klage sei keine Rede von der Anerkennung eines Zeitraums mit ATA vor oder nach 1968 gewesen. Fakt sei gewesen, dass es vor 1968 in der DDR keine ATA gegeben haben soll. Dies sei erst Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2005 gewesen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Mit Bescheiden vom 14. September 2005 bzw. vom 27. September 2005 hat die Beklagte die Höhe des Wertes der Rente für die Zeiten vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 (Bescheid vom 14. September 2005) und für die Zeit vom 01. August 2005 (Bescheid vom 27. September 2005) neu festgestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2006 hat die Beklagte den Wert der Höhe der Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000, mit Bescheid vom 31. Januar 2006 den Wert der Rente für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. Juli 2005 und mit Bescheid vom 06. Februar 2006 den Wert der Rente für die Zeit ab 01. August 2005 jeweils neu festgestellt. Bei der Feststellung der jeweiligen Rentenhöhen wurden ATA erst für die Zeit ab 1968 berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Juni 2006 hat die Beklagte einen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14. September 2005 zurück-gewiesen.
Die Klägerin macht nicht mehr die Berechnung der in den Sozialversicherungsausweisen eingetragenen ATA nach den Berechnungen des Modus des § 252 Abs. 2 Satz 2 SGB VI geltend. In dem Rechtsstreit und in dem Berufungsverfahren soll es nach ihrem Vorbringen nur noch um die Berücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968 bei der Feststellung der Höhe der Rente gehen. Sie hat vorgetragen, dass mit dem Bescheid vom 03. September 2004 bezüglich der ATA für die Zeit vor 1968 von der Beklagten alles richtig geregelt worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 02. Juni 2005 teilweise aufzuheben und die Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 sowie vom 06. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Höhe des Wertes ihrer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. Januar 1996 unter Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen nach § 252a Abs. 2 SGB VI für die Zeiten vor 1968, nämlich vom 14. Juli 1961 bis 31. August 1961, vom 01. September 1961 bis 31. Dezember 1961, vom 01. September 1962 bis 31. Dezember 1962, vom 16. Oktober 1963 bis 31. Dezember 1963, vom 22. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964, vom 01. Januar 1965 bis 03. Februar 1965, vom 24. November 1966 bis 31. Dezember 1966 und vom 25. August 1967 bis 30. September 1967,neu festzustellen und ihr ab dem 01. Januar 1996 eine höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass mit den noch angefochtenen Bescheiden die Höhe der Rente der Klägerin mit der Nichtberücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968 richtig festgestellt worden ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässigen Klagen sind ebenfalls unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens waren noch die Bescheide der Beklagten vom 03. September 2004 und vom 02. Juni 2005, mit denen der Höchstwert der Altersrente der Klägerin beginnend ab 01. Januar 1996, und mit Bescheid vom 02. Juni 2006 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 ab 01. August 2005 neu festgestellt worden ist. Diese beiden Bescheide sind gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits waren die mit den genannten Bescheiden aufgehobenen Bescheide der Beklagten vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 und die Bescheide vom 27. Januar 2004 und 10. Juni 2004.
Mit den weiter im Berufungsverfahren erteilten Bescheiden vom 14. September 2005 und 27. September 2005 sind die Bescheide vom 03. September 2005 und 02. Juni 2005 ersetzt worden. Mit ihnen ist ebenfalls für die Zeiträume vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 und für die Zeit ab 01. August 2005 der Höchstwert der Altersrente der Klägerin neu festgesetzt worden. Diese Bescheide haben die vorangegangenen diesbezüglichen Festsetzungsbescheide gemäß § 96 SGG ersetzt und sind Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das erstinstanzliche Urteil ist daher soweit es die bisher angefochtenen Bescheide betrifft, gegenstandslos geworden. Über die im Rahmen des Berufungsverfahrens erteilten Bescheide ist im Rahmen der erhobenen zulässigen Klagen zu entscheiden.
Die Bescheide vom 14. September 2005 und 27. September 2005 sind durch die Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 und vom 06. Februar 2006 ersetzt worden, weil mit ihnen der Höchstwert der Altersrente der Klägerin ab 01. Januar 1996 neu festgestellt worden ist. Damit verfolgt die Klägerin in zulässiger Weise mit ihrer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG gegen die Rentenhöchstwertfestsetzungen mit den Bescheiden aus Januar und Februar 2006 und mit der Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ihr Begehren auf Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf Regelaltersrente ab 01. Januar 1996 im Berufungsverfahren weiter.
Sie begehrt unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20. Februar 2006, 31. Januar 2006 sowie vom 06. Februar 2006 die Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von ATA 1961, 1965, 1967 (§ 252 a Abs. 2 SGB VI). Soweit die Klägerin im Klageverfahren weiter eine andere Berechnung von ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI begehrt hat, hat sie dieses und andere im Laufe des Verfahren vorgebrachte Begehren mit Erklärungen vom 29. September 2006 nicht weiterverfolgt und begehrt nunmehr nur noch die Feststellung eines höheren Wertes ihrer Altersrente unter Berücksichtigung von ATA für Zeiten vor 1968.
Nach ihrem Vorbringen begehrt die Klägerin daher die Feststellung von Tatbeständen von pauschalen Anrechnungszeiten für Ausfalltage nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI bei der Feststellung des Rentenhöchstwertes ihrer Altersrente für die Zeit ab 01. Januar 1996.
Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch; soweit die Beklagte bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes für die Zeit ab 01. August 2005 für die Zeit vor 1998 keine ATA nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI berücksichtigt hat, sind die Bescheide nicht zu beanstanden.
Nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind anstelle von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01. Juli 1990 Pauschalanrechnungszeiten für Ausfalltage zu ermitteln, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA als Summe eingetragen sind. Bei der Klägerin, die Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet geltend macht, ist zwar die Vorschrift des § 252 a SGB VI anwendbar. Die Voraussetzungen für die Ermittlung von pauschalen ATA sind aber für den geltend gemachten Zeitraum vor 1968 nicht gegeben. Bei der Klägerin sind nämlich im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA nicht als Summe eingetragen worden. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Berücksichtigung von pauschalen Anrechnungszeiten für ATA nach § 252 a Abs. 2 SGB VI. § 252 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI stellt eine Sonderregelung zur Ermittlung von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet nach § 252 a Abs. 1 SGB VI zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung eines Teils von Anrechnungszeiten dar. Dabei wird mit der Norm an die tatsächlichen Gegebenheiten im Beitrittsgebiet angeknüpft. Da die Vorschrift der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient, sind die Voraussetzungen streng im Wortsinn anzuwenden. Danach ist Voraussetzung, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ATA als Summe eingetragen wurden und nicht als "Von Bis Daten" (BSG, Urteil vom 18. Mai 2005, B 4 RA 40/05 R, juris, Rn. 22). Bei der Klägerin sind in den Sozialversicherungsausweisen für die Zeit bis 1975 keine ATA als Summe eingetragen, sondern bis zu diesem Zeitpunkt nur Arbeitsunfähigkeitszeiten u. ä. als "Von Bis Daten", so dass für den streitigen Zeitraum eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach § 252 a Abs. 2 als pauschale Anrechnungszeiten für ATA bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes ausscheidet, wie dies die Beklagte auch zutreffend angenommen hat. Damit waren die Zeiten wie von der Beklagten vorgenommen gemäß § 252 a Abs. 1 SGB VI, was von der Klägerin auch nicht bezweifelt wird, zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung des Wertes ihrer Rente ab 01. August 2005 aus dem Bescheid vom 03. September 2004 unter Berücksichtigung der ATA für die Zeit vor 1968. Zwar hatte die Beklagte mit diesem Bescheid den Wert der Rente unter Berücksichtigung der von der Klägerin begehrten ATA für Zeiten vor 1968 höher festgesetzt. Diese Höchstwertfestsetzung unter Zugrundelegung der ATA hat die Beklagte aber mit dem Bescheid vom 02. Juni 2005 und nachfolgend mit den Bescheiden vom 27. September 2005 und 06. Februar 2006 rechtmäßig gemäß § 45 SGB X aufgehoben.
Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Der Bescheid vom 03. September 2004 war, soweit mit ihm der Rentenhöchstwert unter Berücksichtigung der ATA für Zeiten vor 1968 höher festgestellt worden ist, rechtswidrig begünstigend, da wie dargestellt - die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ATA für den begehrten Zeitraum nach § 252 a Abs. 2 Satz 1 anstelle von Anrechnungszeiten nach § 252 a Abs. 1 SGB VI ermittelt und berücksichtigt werden.
Somit war der Bescheid vom 03. September 2004, der den ebenfalls rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt vom 10. Juni 2004 (mit der erstmaligen Berücksichtigung von ATA für die Zeit vor 1968) ersetzt hat, von Anfang an rechtswidrig.
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist.
Die Klägerin kann danach keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Da im vorliegenden Fall nur eine Rücknahme der begünstigenden Festsetzung des höheren Wertes der Altersrente für die Zukunft vorgenommen worden ist, kommt es auf einen Verbrauch zu Unrecht bewilligter Rentenleistungen aufgrund des Bescheides vom 03. September 2004 nicht an, da dies nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beachtlich ist (Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 45 Rn. 19). Bei der Vertrauensschutzprüfung ist das Interesse des Begünstigten am Bestand der rechtswidrigen Lage mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (BSGE 81, 156, 159 f.). Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wie hier bei der Gewährung einer Altersrente und der Festsetzung des Rentenhöchstwertes, besteht ein öffentliches Interesse der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Dies ist in der Regel höher einzuschätzen bei Leistungen mit Dauerwirkung als bei der Gewährung einmaliger Leistungen. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe eine Vermögensdisposition dahingehend getroffen, dass eine Rentenversicherung für den Sohn abgeschlossen worden sei. Weiter macht sie eine erhöhte Belastung mit Kosten für die allgemeine Lebenshaltung geltend. Letzteres kann nicht zur Annahme eines Vertrauensschutzes führen, da eine Steigerung der Lebenshaltungskosten unabhängig von einer Rentenerhöhung erfolgt und hinsichtlich allgemein steigender Lebenshaltungskosten auch keine Vermögensdispositionen aus einer - rechtswidrigen - Erhöhung der Rentenleistung getätigt werden. Eine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X setzt nämlich voraus, dass angesichts der höheren Leistungen (durch die aufzuhebende Verwaltungsentscheidung, hier durch den Bescheid vom 03. September 2004) eine Disposition getroffen worden ist. Aus dem geltend gemachten Abschluss einer Rentenversicherung für den Sohn folgt ebenfalls keine höhere Schutzwürdigkeit der Klägerin nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben mit dem Anhörungsschreiben die Rentenversicherung für den Sohn bereits 1996 und damit vor der rechtswidrigen Erhöhung der Rente abgeschlossen hat, so dass darin bereits keine Disposition im Hinblick auf die erhöhte Rente liegen kann. Weiter ist die mit dem rechtswidrigen Bescheid vom 03. September 2004 verursachte monatliche Begünstigung durch Erhöhung des Zahlbetrages der Rente relativ gering ausgefallen, so dass die Klägerin zumutbar auch aus der rechtmäßigen, etwas geringeren Rente der vorgetragenen Verpflichtung nachkommen kann. Unzumutbare Nachteile dürften der Klägerin dadurch jedenfalls nicht entstehen, so dass der Herstellung "rechtmäßiger Zustände" im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten Vorrang einzuräumen ist.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 wurde zuletzt vor der rechtswidrigen Begünstigung der Rentenhöchstwert ab 01. März 2004 in Höhe von brutto 1 369,57 EUR und in Höhe von 1 258,64 EUR netto festgesetzt. Durch die rechtswidrige Rentenhöchstwertfestsetzung mit Bescheid vom 03. September 2004 wurde ab 01. November 2004 der Rentenzahlbetrag auf brutto 1 388,14 EUR und 1 263,90 EUR netto festgesetzt. Zu vergleichen sind die Nettobeiträge, da die Klägerin auf die Entwicklung der von ihr zu leistenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin keinen Einfluss hat. Damit hat sich der Nettozahlbetrag der Rente um 5,26 EUR monatlich erhöht. Bei einem monatlichen Rentenzahlbetrag von über 1200,00 EUR stellt dieser Betrag, der sich durch die rechtswidrige Feststellung des Rentenhöchstwertes ergeben hat, und hinsichtlich dessen die Vermögensdisposition getätigt worden sein müsste, keine Summe dar, die nicht ohnehin aus der laufenden Rente aufzubringen wäre, so dass ein Vertrauen auf den Bestand nicht schutzwürdig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Bewilligung der erhöhten Leistungen ab 01. August 2004 bis zur Aufhebung ab 01. August 2005 (Bescheid vom 02. Juni 2005). Auch diese relativ kurze Zeitspanne mit erhöhten Leistungen kann hier im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nicht zugunsten der Klägerin einfließen. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02. März 2005 auf die Rechtswidrigkeit der Rentenhöchstwertfestsetzung durch Bescheid vom 03. September 2004 hingewiesen hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 27. Juli 2004, d. h. einen Monat nach rechtswidriger Feststellung des Rentenhöchstwertes mit Bescheid vom 10. Juni 2004, darauf hingewiesen wurde, dass die ATA, die im Bescheid vom 10. Juni 2004 berücksichtigt worden waren, aus dem Versicherungsverlauf herauszunehmen sind. Danach ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin ab diesem Zeitraum überhaupt auf den weiteren Bestand des Bescheides vertrauen konnte.
Das Vertrauen der Klägerin war auch nicht deshalb schützenswert, weil die Rechtswidrigkeit der höheren Festsetzung des Rentenwertes allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel. Zwar kann der Verursachungsgrad beim Zustandekommen des Fehlers und eine Bestätigung eines Vertrauens bei der Vertrauensschutzprüfung berücksichtigt werden. Allerdings kann der Umstand der alleinigen Verantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht genügen, um das öffentliche Interesse an der Einstellung der rechtswidrig bewilligten Dauerleistung als weniger gewichtig zu bewerten (BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 7 AL 6/00 R, juris, Rn. 24). Regelmäßig fällt nämlich die Ursache für den Erlass eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes in den Verantwortungsbereich der Verwaltung, so dass die Norm des § 45 SGB X, nämlich die Berechtigung einer Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, ins Leere liefe. Vielmehr sind alle Belange in eine Einzelabwägung einzustellen. Ein Überwiegen des Vertrauens in den Bestand der fehlerhaften Bewilligung kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Beklagten über die fehlerhafte ursprüngliche Bewilligung hinaus noch weitere Fehler unterlaufen wären, die ein zusätzliches Vertrauen begründet hätten (BSG, SozR 1300 § 45 Nr. 9), was hier nicht gegeben ist.
Weitere Umstände, die die Annahme schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch nicht im Klage- und Berufungsverfahren angegeben.
Da die Beklagte die aufgrund der rechtswidrigen Berücksichtigung von ATA vorgenommene höhere Festsetzung des Rentenhöchstwertes für Rentenbezugszeiten ab 01. August 2005 und damit für zukünftige Zahlungszeiträume zurückgenommen hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr bei nachfolgenden Neufeststellungen des Rentenhöchstwertes für die Zeit ab Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 rückwirkend für die Zeit ab 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 höhere Rentenbeträge in einem Nachzahlungsbetrag unter weiterer Berücksichtigung der mit Bescheid vom 03. September 2004 getroffenen fehlerhaften Feststellungen ausgezahlt werden. Zutreffend hat daher die Beklagte mit den Bescheiden vom 31. Januar 2006 und 20. Februar 2006 die Rentenhöchstwertfestsetzung für den zurück-liegenden Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Juli 2005 ohne Berücksichtigung von ATA für Zeiten vor 1968 vorgenommen. Dabei stellen diese Bescheide nicht erneut (Teil-)Aufhebungsbescheide nach § 45 SGB X dar, da sie diesbezüglich keine Regelung enthalten, sondern unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Aufhebung den Rentenhöchstwert festgestellt haben. Die Klägerin konnte nach dem rechtmäßigen Aufhebungsbescheid vom 02. Juni 2005 gerade nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr zukünftig noch auf der Grundlage von einer Feststellung von ATA für die Zeit vor 1968 eine höhere Rente auch für zurückliegende Zeiträume gewährt wird.
Die Beklagte hat mit der teilweisen Aufhebung der begünstigenden Regelung durch Bescheid vom 02. Juni 2005 die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eingehalten, wonach ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe aufgehoben werden kann. Diese Frist war nach Bekanntgabe des Bescheides vom 03. September 2004 nicht verstrichen. Vor der Aufhebung hat die Beklagte die Klägerin auch mit Schreiben vom 02. März 2005 ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiter hat die Beklagte mit dem (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 02. Juni 2005 das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls und das Vorbringen der Klägerin auf das Anhörungsschreiben berücksichtigt und sich nicht allein auf ein Fehlen des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. § 45 Rn. 4). Damit war die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 03. September 2004 rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen.
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