Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 4848/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 96/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene, seit Oktober 2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin durchlief nach ihren Angaben im Beitrittsgebiet von September 1965 bis Dezember 1967 eine Ausbildung zur Agrotechnikerin, ohne die Ausbildung abzuschließen. Danach war sie als Weihnachtsaushilfe bei der Deutschen Post, Verkäuferin, Gartenarbeiterin, Flaschenabfüllerin und Montiererin tätig. Zuletzt arbeitete sie von Juni 1991 bis September 1996 als Betriebswerkerin bei der Firma H GmbH. Dort verrichtete sie Tätigkeiten als ungelernte Arbeiterin und war mit dem Wursteinlegen am Band, Vakuumieren, Kartonieren und dem Abwiegen und Bereitstellen der Gewürze bei einem entsprechenden Bedarf beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 10. Januar 2001). Seitdem ist sie arbeitslos.
Ein erstmals am 02. Februar 1999 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, den die Klägerin mit fehlender Leistungsfähigkeit seit 1996 begründete, wurde durch Bescheid vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2000 abgelehnt. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, Aktenzeichen S 22 RJ 1756/00, wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 06. September 2002 abgewiesen.
Am 19. April 2005 beantragte die Klägerin wegen seit 1996 bestehender psychischer Probleme und Kreislaufbeschwerden die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. An neueren Befunden lagen der Beklagten unter anderem Berichte der Rheumaklinik B-B vom 21. März 2002 und 15. Januar 2004, der Bericht eines Stress - EKG vom 05. Dezember 2002 sowie der Bericht von Röntgenaufnahmen beider Hände und Vorfüße sowie der Halswirbelsäule vom 19. Februar 2003 vor.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E untersuchen und begutachten. In ihrem Gutachten vom 09. Juni 2005 stellte sie ein Wirbelsäulensyndrom, eine chronische Polyarthritis und einen arteriellen Hypertonus fest. Wegen dieser Erkrankungen könne die Klägerin als Betriebswerkerin nicht mehr arbeiten. Sie sei jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht 6 Stunden und mehr täg-lich zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, wegen ihrer psychi-schen Erkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.September 2005 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T vom 26. Oktober 2005 berufen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte von Dr. T vom 16. Dezember 2005, der Rheumaklinik B-B vom 18. Dezember 2005 und dem Arzt Dipl.-Med. B vom 14. Dezember 2005 beigezogen. Dann hat das Sozialgericht den Neurologen und Psychiater Dr. G mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutach-ten vom 14. Juni 2006 hat der Sachverständige festgestellt, die Klägerin leide auf seinem Fachgebiet an einer Angststörung, einem phobischen Vermeiden und einer rezidivierenden depres-siven Störung jeweils mit Begleitsymptomatik. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen noch mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Zwar benutze die Klägerin S- und U-Bahn nicht allein, sondern nur in Begleitung, das phobische Vermeidungsverhalten sei aber durch eine der Klägerin zumutbare Willensanstrengung im Sinne von ihr ebenfalls zumutbarer Reizkonfrontation mit selbständigem Üben wesentlich günstig zu beeinflussen. Hierfür stünden zusätzlich medikamentöse Hilfsmittel zur Verfügung.
Durch Urteil vom 01. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, denn sie könne noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 sowie ergänzend aus den Feststellungen durch die Gutachterin im Verwaltungsverfahren. Die Erkrankungen der Klägerin seien nach den gutachterlichen Feststellungen jeweils nur leichtgradig, der neurologische Befund sei unauffällig und psychopathologische Auffälligkeiten hätten nicht festgestellt werden können. Eine manifeste Angstsymptomatik oder eine mani-feste Depressivität bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund werde den gesundheitlichen Be-schwerden der Klägerin durch die Formulierung von qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen, eine zeitliche Leistungsminderung liege nicht vor. Auch die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Soweit phobisches Vermeidungsverhalten von der Klägerin bezüglich der alleinigen Benutzung von S- und U-Bahn vorgetragen werde, habe der Sachverständige festgestellt, dieses Verhalten sei bei zumutbarer Willensanstrengung wesent-lich günstig zu beeinflussen. Hierfür stünden außerdem medikamentöse Hilfsmittel zur Verfü-gung. Auch durch Erkrankungen auf anderem Fachgebiet sei keine weitere Einschränkung des Leis-tungsvermögens begründbar. Der gerichtliche Sachverständige habe sich insoweit auf das Gut-achten von Dipl.-Med. E aus dem Verwaltungsverfahren gestützt und eine weitere Begutach-tung nicht für erforderlich gehalten. Dem schließe sich das Gericht an. Die Gutachterin E habe in ihrem Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass eine zeitliche Einschränkung des Leis-tungsvermögens nicht vorliege. Unter Berücksichtigung der Diagnosen eines schmerzhaften Wirbelsäulensyndromes mit leichtgradigen Bewegungseinschränkungen, einer chronischen Polyarthritis mit Neigung zu schubweisen Gelenkschmerzen und Schwellungen, vorrangig im Bereich der Hände und Sprunggelenke, derzeit ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, eines gut eingestellten Bluthochdrucks, einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, eines Übergewichts und einer anamnestisch angegebe-nen Angststörung und Depression, sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens zu verrichten. Die-ses Gutachten würdige die Erkrankungen der Klägerin ausführlich unter Auseinandersetzung auch mit den vorliegenden ärztlichen Befunden. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt, da auch in den Befundberichten der behandelnden Ärzte keine Verschlechterung der Gesundheits-beschwerden mitgeteilt worden seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und für diesen über ein noch ausreichendes vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge.
Gegen das am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2007 einge-legte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Gutachten von Dr. T sei bei der Beurteilung ihres Leistungsvermögens nicht beachtet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2006 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 15. September 2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbs-minderung ab 01. April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. April 2004 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver-handlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. April 2005 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozi-algesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Neurologen und Psychiaters Dr. G vom 14. Juni 2006, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen nicht abgeschlossener Berufsausbildung und Aus-übung ausschließlich ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Kläger leidet an internistischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen, die von Dipl.-Med. E in dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten vom 09. Juni 2005 umfassend begutachtet worden sind. Beschwerden an der Wirbelsäule mit leichtgradigen Bewegungsein-schränkungen, die schubweisen Gelenkschmerzen, der gut eingestellte Bluthochdruck, die chronische Bronchitis und das Übergewicht stellen keine Funktionseinschränkungen dar, die ein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen rechtfertigen. Die Klägerin ist auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch den gerichtlichen Sach-verständigen Dr. G am 14. Juni 2006 umfassend begutachtet worden. Das Sozialgericht hat die Gutachten sorgfältig ausgewertet und seine Schlussfolgerungen für das Leistungsvermögen der Klägerin ausführlich dargestellt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sozial-gerichts zu folgen. Er nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entschei-dungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin kann die Berufung nicht mit Erfolg auf die Bescheinigung von Dr. T vom 26. Oktober 2005 stützen. Dieser Bescheinigung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die behan-delnde Psychiaterin und Psychotherapeutin der Auffassung ist, bei der Klägerin sei die Wege-fähigkeit aufgehobenen. Sie gibt in der Bescheinigung lediglich den Bericht der Klägerin wie-der, "öffentliche Verkehrsmittel bzw. jegliche Bewegung in der sozialen Öffentlichkeit ledig-lich in Begleitung durchführen zu können, was ihre Beweglichkeit extrem einschränke". Weder die Bescheinigung noch der Befundbericht vom 16. Dezember 2005 enthalten entsprechende, aufgrund eigener Untersuchung erhobene Befunde, die die Behauptung der Klägerin zu ihrer aufgehobenen Wegefähigkeit bestätigen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. G, der die Bescheinigung von Dr. T, wie seine Ausführungen zeigen, sehr wohl berück-sichtigt hat, jedoch zu einer für die Klägerin ungünstigen Beurteilung des Leistungsvermögens und auch der Wegefähigkeit gekommen ist. Er hat ausdrücklich festgestellt, die von ihr geltend gemachte Angst, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sei behandelbar. Deshalb ist die Annahme eines quantitativ aufgehobenen Leistungsvermögens nicht gerechtfertigt.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin noch in der Lage ist, min-destens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit ist sie nicht voll- oder teilweise erwerbs-gemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu, denn sie verfügt über keinen Berufsschutz und kann mit einem voll-schichtigen Leistungsvermögen auf eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt verwiesen werden, die ihrem Leistungsvermögen gerecht werden.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene, seit Oktober 2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin durchlief nach ihren Angaben im Beitrittsgebiet von September 1965 bis Dezember 1967 eine Ausbildung zur Agrotechnikerin, ohne die Ausbildung abzuschließen. Danach war sie als Weihnachtsaushilfe bei der Deutschen Post, Verkäuferin, Gartenarbeiterin, Flaschenabfüllerin und Montiererin tätig. Zuletzt arbeitete sie von Juni 1991 bis September 1996 als Betriebswerkerin bei der Firma H GmbH. Dort verrichtete sie Tätigkeiten als ungelernte Arbeiterin und war mit dem Wursteinlegen am Band, Vakuumieren, Kartonieren und dem Abwiegen und Bereitstellen der Gewürze bei einem entsprechenden Bedarf beschäftigt (Arbeitgeberauskunft vom 10. Januar 2001). Seitdem ist sie arbeitslos.
Ein erstmals am 02. Februar 1999 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, den die Klägerin mit fehlender Leistungsfähigkeit seit 1996 begründete, wurde durch Bescheid vom 26. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2000 abgelehnt. Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, Aktenzeichen S 22 RJ 1756/00, wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 06. September 2002 abgewiesen.
Am 19. April 2005 beantragte die Klägerin wegen seit 1996 bestehender psychischer Probleme und Kreislaufbeschwerden die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. An neueren Befunden lagen der Beklagten unter anderem Berichte der Rheumaklinik B-B vom 21. März 2002 und 15. Januar 2004, der Bericht eines Stress - EKG vom 05. Dezember 2002 sowie der Bericht von Röntgenaufnahmen beider Hände und Vorfüße sowie der Halswirbelsäule vom 19. Februar 2003 vor.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E untersuchen und begutachten. In ihrem Gutachten vom 09. Juni 2005 stellte sie ein Wirbelsäulensyndrom, eine chronische Polyarthritis und einen arteriellen Hypertonus fest. Wegen dieser Erkrankungen könne die Klägerin als Betriebswerkerin nicht mehr arbeiten. Sie sei jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in Tagesschicht 6 Stunden und mehr täg-lich zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, wegen ihrer psychi-schen Erkrankung nicht mehr in der Lage zu sein, allein öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.September 2005 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T vom 26. Oktober 2005 berufen.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte von Dr. T vom 16. Dezember 2005, der Rheumaklinik B-B vom 18. Dezember 2005 und dem Arzt Dipl.-Med. B vom 14. Dezember 2005 beigezogen. Dann hat das Sozialgericht den Neurologen und Psychiater Dr. G mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutach-ten vom 14. Juni 2006 hat der Sachverständige festgestellt, die Klägerin leide auf seinem Fachgebiet an einer Angststörung, einem phobischen Vermeiden und einer rezidivierenden depres-siven Störung jeweils mit Begleitsymptomatik. Die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen noch mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Zwar benutze die Klägerin S- und U-Bahn nicht allein, sondern nur in Begleitung, das phobische Vermeidungsverhalten sei aber durch eine der Klägerin zumutbare Willensanstrengung im Sinne von ihr ebenfalls zumutbarer Reizkonfrontation mit selbständigem Üben wesentlich günstig zu beeinflussen. Hierfür stünden zusätzlich medikamentöse Hilfsmittel zur Verfügung.
Durch Urteil vom 01. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, denn sie könne noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 sowie ergänzend aus den Feststellungen durch die Gutachterin im Verwaltungsverfahren. Die Erkrankungen der Klägerin seien nach den gutachterlichen Feststellungen jeweils nur leichtgradig, der neurologische Befund sei unauffällig und psychopathologische Auffälligkeiten hätten nicht festgestellt werden können. Eine manifeste Angstsymptomatik oder eine mani-feste Depressivität bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund werde den gesundheitlichen Be-schwerden der Klägerin durch die Formulierung von qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen, eine zeitliche Leistungsminderung liege nicht vor. Auch die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Soweit phobisches Vermeidungsverhalten von der Klägerin bezüglich der alleinigen Benutzung von S- und U-Bahn vorgetragen werde, habe der Sachverständige festgestellt, dieses Verhalten sei bei zumutbarer Willensanstrengung wesent-lich günstig zu beeinflussen. Hierfür stünden außerdem medikamentöse Hilfsmittel zur Verfü-gung. Auch durch Erkrankungen auf anderem Fachgebiet sei keine weitere Einschränkung des Leis-tungsvermögens begründbar. Der gerichtliche Sachverständige habe sich insoweit auf das Gut-achten von Dipl.-Med. E aus dem Verwaltungsverfahren gestützt und eine weitere Begutach-tung nicht für erforderlich gehalten. Dem schließe sich das Gericht an. Die Gutachterin E habe in ihrem Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass eine zeitliche Einschränkung des Leis-tungsvermögens nicht vorliege. Unter Berücksichtigung der Diagnosen eines schmerzhaften Wirbelsäulensyndromes mit leichtgradigen Bewegungseinschränkungen, einer chronischen Polyarthritis mit Neigung zu schubweisen Gelenkschmerzen und Schwellungen, vorrangig im Bereich der Hände und Sprunggelenke, derzeit ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen, eines gut eingestellten Bluthochdrucks, einer chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, eines Übergewichts und einer anamnestisch angegebe-nen Angststörung und Depression, sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens zu verrichten. Die-ses Gutachten würdige die Erkrankungen der Klägerin ausführlich unter Auseinandersetzung auch mit den vorliegenden ärztlichen Befunden. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt, da auch in den Befundberichten der behandelnden Ärzte keine Verschlechterung der Gesundheits-beschwerden mitgeteilt worden seien. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und für diesen über ein noch ausreichendes vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge.
Gegen das am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2007 einge-legte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Gutachten von Dr. T sei bei der Beurteilung ihres Leistungsvermögens nicht beachtet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2006 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 15. September 2005 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbs-minderung ab 01. April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. April 2004 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver-handlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. April 2005 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozi-algesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Neurologen und Psychiaters Dr. G vom 14. Juni 2006, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die wegen nicht abgeschlossener Berufsausbildung und Aus-übung ausschließlich ungelernter Tätigkeiten keinen Berufsschutz genießt, nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert ist. Mangels Berufsschutz steht ihr außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Kläger leidet an internistischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen, die von Dipl.-Med. E in dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten vom 09. Juni 2005 umfassend begutachtet worden sind. Beschwerden an der Wirbelsäule mit leichtgradigen Bewegungsein-schränkungen, die schubweisen Gelenkschmerzen, der gut eingestellte Bluthochdruck, die chronische Bronchitis und das Übergewicht stellen keine Funktionseinschränkungen dar, die ein quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen rechtfertigen. Die Klägerin ist auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch den gerichtlichen Sach-verständigen Dr. G am 14. Juni 2006 umfassend begutachtet worden. Das Sozialgericht hat die Gutachten sorgfältig ausgewertet und seine Schlussfolgerungen für das Leistungsvermögen der Klägerin ausführlich dargestellt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sozial-gerichts zu folgen. Er nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entschei-dungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin kann die Berufung nicht mit Erfolg auf die Bescheinigung von Dr. T vom 26. Oktober 2005 stützen. Dieser Bescheinigung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die behan-delnde Psychiaterin und Psychotherapeutin der Auffassung ist, bei der Klägerin sei die Wege-fähigkeit aufgehobenen. Sie gibt in der Bescheinigung lediglich den Bericht der Klägerin wie-der, "öffentliche Verkehrsmittel bzw. jegliche Bewegung in der sozialen Öffentlichkeit ledig-lich in Begleitung durchführen zu können, was ihre Beweglichkeit extrem einschränke". Weder die Bescheinigung noch der Befundbericht vom 16. Dezember 2005 enthalten entsprechende, aufgrund eigener Untersuchung erhobene Befunde, die die Behauptung der Klägerin zu ihrer aufgehobenen Wegefähigkeit bestätigen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. G, der die Bescheinigung von Dr. T, wie seine Ausführungen zeigen, sehr wohl berück-sichtigt hat, jedoch zu einer für die Klägerin ungünstigen Beurteilung des Leistungsvermögens und auch der Wegefähigkeit gekommen ist. Er hat ausdrücklich festgestellt, die von ihr geltend gemachte Angst, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sei behandelbar. Deshalb ist die Annahme eines quantitativ aufgehobenen Leistungsvermögens nicht gerechtfertigt.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin noch in der Lage ist, min-destens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit ist sie nicht voll- oder teilweise erwerbs-gemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu, denn sie verfügt über keinen Berufsschutz und kann mit einem voll-schichtigen Leistungsvermögen auf eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-beitsmarkt verwiesen werden, die ihrem Leistungsvermögen gerecht werden.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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