Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 4714/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1403/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt D H, Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht entsprochen werden. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Januar 2005. Mit Bescheid vom 02. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 hatte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Er hatte angegeben, Eigentümer eines Grundstücks in B, zweier Eigentumswohnungen und eines Ladenlokals in B mit einem Gesamtwert von cirka 225.000,00 Euro zu sein.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt nicht vor. Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Klägers wäre wegen der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung bis zum Verkauf der Immobilie bzw. bis zum wirtschaftlichen Erhalt der Kaufpreiszahlung nur eine Darlehensgewährung nach § 9 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 5 SGB II in Betracht gekommen. Nach Verwertung des Vermögens scheidet eine Darlehensgewährung im Ergebnis aus.
Bei Antragstellung war der Kläger u.a. dinglich Berechtigter an der Eigentumswohnung Nr. und des Gewerbeeigentums Nr. im Hause Mstraße in B, welche mit Kaufvertrag vom 11. April 2006 zu einem Preis von 290.000,00 Euro veräußert wurden. Nach Überweisung der abgetretenen Summe gemäß Treuhandauftrag und Abzug der Kosten verblieben dem Kläger nach seinen eigenen Angaben 92.059,00 Euro. Diesen Betrag zuzüglich weiterer knapp 8.000,00 Euro, die der Kläger von seiner Ehefrau aus einer zwischenzeitlich an sie ausgezahlten Lebensversicherung erhielt, überwies der Kläger am 14. August 2006 an Herrn A N H aus M im Irak. Unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit des weiteren Vermögens (z.B. Grundbesitz und Lebensversicherungen) und dessen Verwertbarkeit wäre damit für den Kläger bis zum Erhalt der Kaufpreissumme günstigstenfalls die Gewährung eines Darlehens in Betracht gekommen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen sieht das Gesetz die Gewährung eines Darlehens vor (§ 9 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 5 SGB II). Bei dem verkauften Grundeigentum handelt es sich aufgrund der tatsächlichen am 11. April 2006 erfolgten Veräußerung um verwertbares Vermögen, angesichts dessen wegen der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung nur eine Leistungsgewährung als Darlehen in Betracht kam. Aus der mangelnden sofortigen Verwertbarkeit folgt nicht die Unverwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II aus tatsächlichen Gründen. Denn für die Frage der tatsächlichen Verwertbarkeit von Vermögen kommt es grundsätzlich nicht auf die derzeitige Situation an, sondern auf die Frage, ob das Vermögen überhaupt, ggf. auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, verwertbar ist.
Nach der tatsächlich erfolgten Verwertung und dem Erhalt liquider Mittel ist auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes eine Verurteilung zur Gewährung eines Darlehens im Ergebnis nicht mehr möglich. Mit der Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens bei fehlender Möglichkeit der sofortigen Verwertung von Vermögensgegenständen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller aktuell nicht über liquide Mittel verfügt. Ihm soll daher mit einem vorübergehenden Darlehen - belastet mit der Rückzahlungsverpflichtung – für die Zwischenzeit unter die Arme gegriffen werden. Eine solche vorläufige Hilfe kann aber dann nicht mehr rückwirkend verlangt werden, wenn der zu überbrückende Sachverhalt (der Verwertungsvorgang) nicht mehr vorliegt, gleichsam die in § 9 Abs. 4 SGB II zeitlich befristet fingierte Hilfebedürftigkeit aufgrund der überholenden Ereignisse weggefallen ist.
Für den Zeitraum nach der Verwertung steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend nachgewiesen ist. Es ist ungeklärt, in welchen Zeiträumen sich der Kläger, der für Zeiträume nach dem Auszug aus der Wohnung Mstraße keine neue Wohnanschrift in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hat, in Deutschland aufhielt, mit der Folge, dass auch ein "gewöhnlicher" Aufenthalt nicht feststellbar ist. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04. März 2007 hielt sich der Kläger seit dem 01. Januar 2005 in wechselnden Zeiträumen im Ausland und in Deutschland auf. So war er nach seinen eigenen Angaben in der Klagebegründung im Jahr 2005 in Portugal (Bl. 4ff dA). Im Januar 2006 soll der Kläger dann zusammen mit seiner Ehefrau aus der Wohnung Mstraße ausgezogen sein. Die Ehefrau wohnt seitdem in der S Straße. Im Juli 2006 befand sich der Kläger wohl zusammen mit seiner Ehefrau nicht in Deutschland (vgl. Schriftsatz vom 22. Juli 2006 Bl. 88 d. A), woraus im Übrigen auch Zweifel erwachsen, ob die von dem Kläger vorgetragene Trennung der Eheleute während des hier strittigen Zeitraumes noch andauerte. Im Hinblick auf die unklaren Aufenthaltsverhältnisse bedurfte es keiner näheren Prüfung, welchen Umfang der dem Antragsteller verbliebene Immobilienbesitz hat und wie er zu bewerten ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht entsprochen werden. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Januar 2005. Mit Bescheid vom 02. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 hatte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt, da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Er hatte angegeben, Eigentümer eines Grundstücks in B, zweier Eigentumswohnungen und eines Ladenlokals in B mit einem Gesamtwert von cirka 225.000,00 Euro zu sein.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt nicht vor. Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Klägers wäre wegen der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung bis zum Verkauf der Immobilie bzw. bis zum wirtschaftlichen Erhalt der Kaufpreiszahlung nur eine Darlehensgewährung nach § 9 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 5 SGB II in Betracht gekommen. Nach Verwertung des Vermögens scheidet eine Darlehensgewährung im Ergebnis aus.
Bei Antragstellung war der Kläger u.a. dinglich Berechtigter an der Eigentumswohnung Nr. und des Gewerbeeigentums Nr. im Hause Mstraße in B, welche mit Kaufvertrag vom 11. April 2006 zu einem Preis von 290.000,00 Euro veräußert wurden. Nach Überweisung der abgetretenen Summe gemäß Treuhandauftrag und Abzug der Kosten verblieben dem Kläger nach seinen eigenen Angaben 92.059,00 Euro. Diesen Betrag zuzüglich weiterer knapp 8.000,00 Euro, die der Kläger von seiner Ehefrau aus einer zwischenzeitlich an sie ausgezahlten Lebensversicherung erhielt, überwies der Kläger am 14. August 2006 an Herrn A N H aus M im Irak. Unabhängig von der Frage der Werthaltigkeit des weiteren Vermögens (z.B. Grundbesitz und Lebensversicherungen) und dessen Verwertbarkeit wäre damit für den Kläger bis zum Erhalt der Kaufpreissumme günstigstenfalls die Gewährung eines Darlehens in Betracht gekommen. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen sieht das Gesetz die Gewährung eines Darlehens vor (§ 9 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 5 SGB II). Bei dem verkauften Grundeigentum handelt es sich aufgrund der tatsächlichen am 11. April 2006 erfolgten Veräußerung um verwertbares Vermögen, angesichts dessen wegen der fehlenden Möglichkeit der sofortigen Verwertung nur eine Leistungsgewährung als Darlehen in Betracht kam. Aus der mangelnden sofortigen Verwertbarkeit folgt nicht die Unverwertbarkeit des Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II aus tatsächlichen Gründen. Denn für die Frage der tatsächlichen Verwertbarkeit von Vermögen kommt es grundsätzlich nicht auf die derzeitige Situation an, sondern auf die Frage, ob das Vermögen überhaupt, ggf. auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, verwertbar ist.
Nach der tatsächlich erfolgten Verwertung und dem Erhalt liquider Mittel ist auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes eine Verurteilung zur Gewährung eines Darlehens im Ergebnis nicht mehr möglich. Mit der Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens bei fehlender Möglichkeit der sofortigen Verwertung von Vermögensgegenständen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller aktuell nicht über liquide Mittel verfügt. Ihm soll daher mit einem vorübergehenden Darlehen - belastet mit der Rückzahlungsverpflichtung – für die Zwischenzeit unter die Arme gegriffen werden. Eine solche vorläufige Hilfe kann aber dann nicht mehr rückwirkend verlangt werden, wenn der zu überbrückende Sachverhalt (der Verwertungsvorgang) nicht mehr vorliegt, gleichsam die in § 9 Abs. 4 SGB II zeitlich befristet fingierte Hilfebedürftigkeit aufgrund der überholenden Ereignisse weggefallen ist.
Für den Zeitraum nach der Verwertung steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend nachgewiesen ist. Es ist ungeklärt, in welchen Zeiträumen sich der Kläger, der für Zeiträume nach dem Auszug aus der Wohnung Mstraße keine neue Wohnanschrift in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hat, in Deutschland aufhielt, mit der Folge, dass auch ein "gewöhnlicher" Aufenthalt nicht feststellbar ist. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04. März 2007 hielt sich der Kläger seit dem 01. Januar 2005 in wechselnden Zeiträumen im Ausland und in Deutschland auf. So war er nach seinen eigenen Angaben in der Klagebegründung im Jahr 2005 in Portugal (Bl. 4ff dA). Im Januar 2006 soll der Kläger dann zusammen mit seiner Ehefrau aus der Wohnung Mstraße ausgezogen sein. Die Ehefrau wohnt seitdem in der S Straße. Im Juli 2006 befand sich der Kläger wohl zusammen mit seiner Ehefrau nicht in Deutschland (vgl. Schriftsatz vom 22. Juli 2006 Bl. 88 d. A), woraus im Übrigen auch Zweifel erwachsen, ob die von dem Kläger vorgetragene Trennung der Eheleute während des hier strittigen Zeitraumes noch andauerte. Im Hinblick auf die unklaren Aufenthaltsverhältnisse bedurfte es keiner näheren Prüfung, welchen Umfang der dem Antragsteller verbliebene Immobilienbesitz hat und wie er zu bewerten ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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