L 6 AL 217/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 1057/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 217/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 03. April 2006 "unter Bezugnahme auf die nachzureichende Vollmacht" für den Kläger beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 (W 15285/04) erhoben. Den wiederholten Aufforderungen zur Vorlage einer Originalprozessvollmacht und zur Begründung der Klage ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nachgekommen. Mit Anhörungsschreiben vom 17. November 2006 ist sie unter Fristsetzung vom SG erneut zur Vorlage einer auf sie lautenden Prozessvollmacht des Klägers aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass die Klage bei Nichtbeibringung der Vollmacht als unzulässig abgewiesen und der Mangel der nicht vorgelegten Vollmacht im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne. Nach Ablauf der Frist und anschließender schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat das SG Berlin durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2007 die Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei mangels Nachweis der Prozessvollmacht unzulässig.

Mit Schreiben vom 12. März 2007 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt. Die Berichterstatterin des Senats hat in dem per Faxkopie übermittelten Schreiben vom 23. April 2007 die Prozessbevollmächtigte erneut unter Fristsetzung zur Vorlage einer auf sie vom Kläger ausgestellten Prozessvollmacht aufgefordert und den Hinweis erteilt, dass die Berufung bei fruchtlosem Fristablauf als unzulässig verworfen werden kann. Gleichwohl sind Antragstellung und Begründung der Berufung wie auch die Vorlage einer (Original-) Prozessvollmacht des Klägers bisher unterblieben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 30. Januar 2007 ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist - wie bereits die zuvor bei dem SG Berlin erhobene Klage - unzulässig (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), weil die für den Kläger im Rechtsstreit auftretende anwaltliche Prozessbevollmächtigte bis zur Entscheidung des Senats keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. "Akten" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozessvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist; bei einem Gerichtsbescheid wird die Verkündung gemäß §§ 105 Abs. 3, 133 Satz 1 SGG durch die Zustellung ersetzt. Nur bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung ohne diese Voraussetzungen unterstellt werden. Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift oder Berufungsschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage bzw. die Berufung unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage bzw. die Berufung ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen bzw. verwerfen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage bzw. die Berufung andernfalls als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen werden kann (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R- in SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Durch Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 23. April 2007, ihr noch am gleichen Tage per Faxkopie übersandt, ist die für den Kläger auftretende Prozessbevollmächtigte aufgefordert worden, die Originalprozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu reichen. Gleichzeitig ist sie unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, sofern nicht binnen einer Frist von einem Monat die Originalprozessvollmacht zur Akte gereicht werde. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwa durch schriftliche Nachfrage bei dem Kläger selbst oder durch Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu ermitteln, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag (vgl. BSG aa0). Denn insoweit vorrangig ist die prozessuale Mitwirkungspflicht der Prozessbeteiligten, wie aus dem Wortlaut von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um eine Rechtsanwältin handelt. Die hierfür in Bezug zu nehmende Vorschrift des § 88 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG (vgl. BSG aa0, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar 8. Aufl, RdNr 14a und 18 zu § 73).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved